Koedukativer Schwimmunterricht

Von der Leibesübung zum Lackmustest für eine geglückte Integration

Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 1993 zum koedukativen Schwimmunterricht hat sich die Rechtsprechung immer mehr zum Nachteil der Muslime geändert. Gabriele Boos-Niazy zeigt die Entwicklung auf - nicht ohne Seitenhiebe.

Von Donnerstag, 22.11.2012, 8:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 13.03.2016, 11:12 Uhr Lesedauer: 12 Minuten  |  

Kürzlich sprach der Hessische Verwaltungsgerichtshof ein Urteil zum koedukativen Schwimmunterricht, darin wurde eine 11-jährige Schülerin zur Teilnahme verpflichtet. Das Gericht argumentierte, sie könne einen Burkini tragen, eine teilweise Einschränkung ihrer Religionsfreiheit sei angesichts der Wichtigkeit der Lehrinhalte zumutbar und das Grundgesetz enthalte einen Integrationsauftrag, der es gebiete „[…] Schülerinnen und Schüler auf ein Dasein in der säkularen und pluralistischen Gesellschaft in Deutschland vorzubereiten, in der sie einer Vielzahl von Wertvorstellungen, Überzeugungen und Verhaltensweisen begegnen werden, die sie für sich selbst ablehnen.“ 1 Letzteres ist ein Argument, das noch keine lange Geschichte hat, doch auch sonst hat sich inhaltlich seit dem bisher höchstrichterlichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1993 2 einiges verändert.

Untersuchungen 3 und Erhebungen 4 zur Teilnahme muslimischer Mädchen am Schwimmunterricht zeigen, dass es sich bei der Nichtteilnahme um ein Randphänomen handelt, d.h. die rechtlich in Ausnahmefällen und unter ganz bestimmten Bedingungen mögliche Beurlaubung von einzelnen Unterrichtseinheiten kommt kaum vor. Dennoch ist die vermeintliche Nichtteilnahme am Schwimmunterricht immer wieder Gegenstand politischer und medialer Debatten, wogegen das zahlenmäßig viel größere Ausmaß der Teilnahmeverweigerung nicht-muslimischer Kinder am Sexualkundeunterricht, 5 – bei dem rechtlich keine Beurlaubungsmöglichkeiten vorgesehenen sind – keinerlei öffentlichen Widerhall findet. Das deutet darauf hin, dass die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht jenseits jeder Logik zum Lackmustest einer gelungenen Integration stilisiert wurde. Politik und Medien haben sich gegenseitig die Bälle zugeworfen und dabei grundlegende Fakten, die eine sachgerechte Diskussion durch das Anlegen gleicher Maßstäbe ermöglicht hätte, stillschweigend ignoriert. So zum Beispiel die Tatsache, dass

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  • in weiten Teilen der Republik (Bayern, große Teile Baden-Württembergs, ganz Ostdeutschland) der Basissportunterricht ab der Klasse 5, spätestens ab der Jahrgangsstufe 7 in nach Geschlechtern getrennten Sportklassen unterrichtet wird. 6
  • es eine große Anzahl monoedukativer Schulen staatlicher und konfessioneller Träger gibt, in denen die Geschlechtertrennung über Jahre hinweg durchgängig praktiziert wird. 7
  • es viele Schulen gibt, die aus Mangel an Sportlehrern mit Schwimmbefähigung und/oder eigenen Schwimmbädern oder Schwimmzeiten in öffentlichen Bädern keinen Schwimmunterricht anbieten können.
  • es keinerlei Erkenntnisse darüber gibt, ob das staatliche Erziehungsziel, Schüler zum Schwimmen zu befähigen, überhaupt erreicht wird. Sieht man sich im Vergleich die Struktur der Schwimmkurse von Sportvereinen an (kleine Gruppen, Unterteilung nach Vorkenntnissen, nicht nach Alter), ist dies eher unwahrscheinlich.

Dies – und auch die Urteile der letzten Jahre – sind eindeutige Hinweise darauf, dass die Diskussion um die Teilnahme muslimischer Mädchen am koedukativen Schwimmunterricht einer Ideologisierung unterliegt, bei der es zunehmend um etwas anderes geht als darum, eine Technik zu erlernen, die Leben rettet.

Grundsatz war bis ins neue Jahrtausend hinein die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1993.

  • Danach ist die Schulverwaltung (für Schüler ab 12 Jahren) verpflichtet „…alle ihr zu Gebote stehenden, zumutbaren organisatorischen Möglichkeiten auszuschöpfen […] einen nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht einzurichten und anzubieten […].“ 8
  • „[…] wenn die staatliche Schulverwaltung dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann, ist der Konflikt in der Weise zu lösen, dass ein Anspruch auf Befreiung vom koedukativ erteilten Sportunterricht besteht.“ 9
  • Die Berührung durch andere und den Anblick leicht bekleideter Mitschüler muss die Schülerin nicht hinnehmen, denn die im Privatleben existierenden Ausweichmöglichkeiten sind ihr aufgrund der Schulpflicht genommen. „Vor einem solchen staatlichen Zwang sowie einem daraus entstehenden Glaubenskonflikt aber soll das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gerade schützen.“ 10

Seit 2005 hat die Rechtsprechung folgende, sich immer weiter verschärfende, Entwicklung genommen:

  • Der Konflikt wird gelöst, indem die Schülerin einen Burkini trägt. Die Einschränkung ihres Rechts darauf, Anblicke anderer in Badebekleidung zu vermeiden wird als zumutbar definiert, denn eine solche Konfrontation mit unterschiedlichen Wertvorstellungen komme „[…] im alltäglichen Zusammenleben überall und jederzeit […]“ vor. Berührungen anderer könnten durch organisatorische Maßnahmen verhindert werden. 11
  • Es gibt kein Anrecht auf geschlechtergetrennten Sport, auch wenn die Schule das organisieren kann. 12
  • Schülerinnen müssen einen nachvollziehbaren Gewissenskonflikt darlegen, wenn sie befreit werden wollen, 13 gelingt das, gilt dies als wichtiger Grund im Sinne des Schulgesetzes NRW und eine Freistellung erfolgt.
  • Ein nachvollziehbarer Gewissenskonflikt führt nicht länger zur Annahme eines wichtigen Grundes, sondern begründet nur einen „möglichen Anspruch auf Befreiung“. 14
  • Schülerinnen im Grundschulalter können nicht vom Schwimmunterricht freigestellt werden. 15
  • Ein neues Grundrecht wird kreiert: das Recht anderer Eltern auf einen koedukativen Schwimmunterricht. 16 Bevorzugt eine Schülerin es, in einer monoedukativen Gruppe zu schwimmen, zeigt dies aus Sicht des Gerichts ein egoistisches Verhalten, denn sie verfolgt „…allein die kompromisslose Durchsetzung eines Einzelinteresses gegenüber den Belangen des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages und den Belangen anderer, die einen koedukativ durchgeführten Schwimmunterricht wünschen.“ 17 Renommierte Juristen prophezeien dieser Neuschöpfung kein langes Leben und der VGH Hessen greift in seinem Urteil diese Erfindung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auch nicht auf.
  • Dafür stellt er ein erstmals 2005 vom Verwaltungsgericht Hamburg, 18 genanntes Argument – einen Integrationsauftrag des Grundgesetzes – in den Vordergrund: „Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiösen oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Integration setzt dabei nicht nur voraus, dass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse oder weltanschauliche Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzen und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und –gläubigen nicht verschließen.“ 19 Diesem öffentlichen Interesse werde durch die Pflicht zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht Geltung verschafft. Damit das Argument, dies sei doch bereits während des gesamten übrigen Unterrichts der Fall, nicht greift, wird der koedukative Schwimmunterricht als integrationsfördernde Schulveranstaltung, die außerhalb des schulischen Alltags liege, stilisiert. 20

Die Integrationsargumentation stammt aus einem Schriftstück des BVerfG, 21 in dem es um eine christliche Familie ging, die die allgemeine Schulpflicht ablehnte und argumentierte: „Sowohl die Behandlung einzelner Unterrichtsthemen, namentlich der am Bild sexueller Freizügigkeit orientierte Sexualkundeunterricht, die Vermittlung der Evolutionstheorie […] als auch die Ausrichtung der Schule auf einen Werte- und Meinungspluralismus sei mit ihrem Erziehungsziel der Beachtung fundamentaler Glaubensgrundlagen und zwingender göttlicher Normen unvereinbar.

  1. Urteil vom 28. September 2012, Az. 7 A 1590/12
  2. Urteil vom 25.08.1993, Az. BVerwG 6 C 8.91
  3. Muslimische Mädchen und der Schwimmunterricht, Auswertung einer Umfrage des „Clearingprojekts: Zusammenleben mit Muslimen“ bei den Kultusministerien der Länder Vorgelegt von Torsten Jäger (Interkultureller Rat) im August 2007.
  4. Im Rahmen der ersten DIK wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Studie „Muslimisches Leben in Deutschland“ erstellt. Dabei wurde deutlich, dass „[…] das Thema der fehlenden Teilnahmebereitschaft von Muslimen und Musliminnen am gemischtgeschlechtlichen Sportunterricht in der öffentlichen Diskussion überschätzt wird.“ und: „Mädchen nehmen tendenziell ebenso häufig am gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht teil wie Jungen.“
  5. Der Sexualkundeunterricht wird von den sonstigen Religionsangehörigen aus muslimisch geprägten Ländern von 6 Prozent der männlichen und 15 Prozent der weiblichen Schüler dieser Gruppe gemieden; bei den muslimischen Schülern für beide Geschlechter ca. 3,5 % sind. Ebenda.
  6. z.B. Bayrisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
  7. Allein in NRW existieren mindestens 24 monoedukative Realschulen und Gymnasien, in ganz Deutschland wird von mehr als 100 ausgegangen.
  8. BVerwG 6 C 8.9
  9. Ebenda.
  10. Ebenda.
  11. VG Düsseldorf, Az. 18 K 489/09
  12. VG Düsseldorf, Az. 18 K 301/08
  13. ebenda. „Erst die konkrete, substantiierte und hinsichtlich des Inhalts des als verpflichtend dargestellten religiösen oder weltanschaulichen Gebots ausreichend objektivierbare Darlegung eines Gewissenskonflikts als Konsequenz aus dem Zwang, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwiderzuhandeln, ist geeignet, einen möglichen Anspruch auf Befreiung von einer konkret entgegenstehenden, grundsätzlich für alle geltenden Pflicht unter der Voraussetzung zu begründen, dass der Zwang zu Befolgung dieser Pflicht die Glaubensfreiheit verletzen würde.“
  14. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. April 2009, Az. 18 K 489/09
  15. Oberverwaltungsgericht NRW, Az. 19 B 1362/08
  16. VG Düsseldorf, 18 K 301/08 und 18 K 489/09.
  17. Ebenda.
  18. VG Hamburg, Beschluss vom 14. 4. 2005, 11 E 1044/05.
  19. siehe Fußnote 1.
  20. Ebenda.
  21. Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde, 2 BvR 1693/04
Leitartikel Meinung

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  1. Diversity Germany sagt:

    Danke Migazin für dieses exzellente Beispiel von Exklusion in deutschen Schulen!

    Liebe Frau Boos-Niazy, ich gratuliere Ihnen für diesen gut recherchierten, informativen Beitrag!

    Was die religiöse Argumentation der Klägerin betrifft, habe ich zwar meine Zweifel, dass so etwas im Kuran steht, aber ich denke, dass es keine richtige oder falsche Auslegung von religiösen Büchern gibt. Jede/r darf ihre Religion interpretieren wie es ihr passt! Ich glaube, man nennt das Religionsfreiheit.

    Zurück zur Ausgrenzung durch Pflichtschwimmunterricht in Schulen. Schwimmen darf kein Pflichtunterricht sein, denn sie geht weit über schulische Ausbildung hinaus. Elektiv ja, aber nicht Pflicht!

    In den USA würden wir folgendermaßen argumentieren: durch Pflichtschwimmunterricht werden die persönlichen Freiheiten eines Menschen zu sehr limitiert wird. Es ist gegeben, dass wir uns alle ein bisschen „einschränken“ müssen, da wir in einer Gemeinschaft leben. Aber ein Pflicht-Schwimm-Unterricht überschreitet die Grenzen der Zumutbarkeit aus folgenden Gründen:

    Es führt zur Chancenungleichheit auf Basis finanzielle Möglichkeiten. Schwimmen allgemein kostet Geld; Ausgaben für Badeschuhe, Badeanzug/Bikini/Badeshorts, ein Badetuch (mit der frau sich sehen lassen kann!) und Eintritt (vielleicht nicht für den Unterricht, aber der reguläre Eintritt kostet Geld). Diese Ausgaben können sich nicht alle Menschen leisten. Eventuell wollen manche Menschen diese Ausgaben nicht machen. Vielleicht ziehen es manche Menschen vor, nicht darüber zu reden, ob sie sich diese Ausgaben leisten können oder nicht. Die Freiheit dazu sollten wir ihnen einräumen denke ich.

    Pflicht-Schwimmunterricht führt zur Chancenungleichheit auf Basis von unterschiedliche „Möglichkeiten“: Kinder die oft schwimmen gehen sind bevorzugt. Denn sie haben mehr Möglichkeiten das Schwimmen zu üben.

    Es führt zur Chancenungleichheit auf Basis von Selbstbestimmung. Frau/man kann Schwimmen im Schwimmbad z.B. aus hygienischen Gründen ablehnen (für viele US AmerikanerInnen kann dies sehr entscheiden sein!) Manche Menschen finden es nun mal nicht angenehm im Schwimmbecken mit Uringehalt zu schwimmen. Sie sollten dazu auch nicht gezwungen werden.

    -frau/man kann Schwimmen im Schwimmbad wegen des Chlor-gehalt des Wassers im Schwimmbecken ablehnen (Chlor ist ein chemisches Mittel, dass sich nicht alle Menschen aussetzen möchten; sie sollten die Freiheit haben diese Wahl zu treffen.)

    -frau/man kann Schwimmen wegen der Frisur ablehnen (für manche ein wichtiger Grund); frau sollte die Freiheit haben, ihre Haare zu waschen wann sie möchte.

    -frau/man kann Schwimmen aus persönlichen Gründen ablehnen z.B. wenn ein Kind denkt, dass es zu „dick“ ist und sich dafür schämt. Vielleicht möchte frau bestimmen wann sie eine Dusche nimmt. Vielleicht hat frau Körperteile deren „Anblick“ sie nicht mit anderen Teilen möchte. Man kann diese Argumentation weiterführen aber ich hoffe, dass der Punkt schon angekommen ist.

    Diese Denkweise nennt man „Diversity and Inclusion“.

    Uns fehlt doch jegliche Sensibilität und Achtung vor Menschenwürde, oder?

  2. Einspruch sagt:

    Jede/r darf ihre Religion interpretieren wie es ihr passt! Ich glaube, man nennt das Religionsfreiheit.

    Also Sie finden Religionsfreiheit auch noch gut wenn wie in Nigeria oder Somalia Hände abgehackt werden weil die Leute dort den Islam „halt so“ auslegen?