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Rechte von Menschenhandel-Opfern verbessern

Die Bundesregierung hat als eines der letzten Staaten die Europaratskonvention gegen Menschenhandel ratifiziert. Entgegen der Auffassung von Bundesregierung und Bundesrat muss das deutsche Recht noch an die Vorgaben des Übereinkommens angepasst werden. Deshalb haben wir einen Gesetzesentwurf dazu eingebracht.

Von Memet Kılıç Dienstag, 09.10.2012, 8:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 11.10.2012, 7:23 Uhr Lesedauer: 4 Minuten  |  

Nach der Europaratskonvention gegen Menschenhandel sind die Vertragsstaaten verpflichtet, Opfern einen verlängerbaren Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn der Aufenthalt aufgrund der persönlichen Situation des Opfers erforderlich ist oder das Kindeswohl dies erfordert. Diesen Anforderungen wird der bisherige § 25 Abs. 4a, der den Erhalt der Aufenthaltserlaubnis allein von der Beteiligung im Strafverfahren abhängig macht, nicht gerecht. Daher regelt unser Gesetzesentwurf, dass Betroffene nicht nur eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn ihre Beteiligung am Strafverfahren für sachdienlich erachtet wird, sondern auch zur Vermeidung von Härtefällen. Hierbei sind das Kindeswohl und die persönliche Situation des Opfers zu berücksichtigen.

Außerdem soll der Erhalt einer Niederlassungserlaubnis erleichtert werden. Das gilt insbesondere für Opfer, die zum Zeitpunkt der Tat minderjährig waren.

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Mit Blick auf die Entschädigungs- und Lohnansprüche gibt es verschiedene Umsetzungsanforderungen aus der Konvention bzw. der Sanktions-Richtlinie.

Damit Betroffene ihre Rechte wahrnehmen können, müssen sie diese kennen. Die Information über die Rechte (Aufenthaltsrechte und Recht auf Geltendmachung von Ansprüchen) muss umfassend, unabhängig von einem Strafverfahren, ab dem Zeitpunkt, zu dem konkrete Anhaltspunkte für Menschenhandel vorliegen und in einer für die Betroffenen verständlichen Sprache erfolgen. Daher haben wir umfassende Informationspflichten im Aufenthaltsgesetz, im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie der Gewerbeordnung für die Gewerbeaufsicht ergänzt. Damit die Betroffenen ihre Rechte auch tatsächlich wahrnehmen, müssen darüber hinaus die Übermittlungspflichten u.a. der Gerichte aufgehoben werden. Insoweit sieht der Gesetzesentwurf Einschränkungen der Übermittlungspflichten im AufenthG, im SGB III sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vor.

Als Ausgleich für die zahlreichen Hindernisse bei der tatsächlichen Erlangung von Entschädigungsleistungen schlagen wir vor, einen Ausgleichsfonds bei dem Bundesamt der Justiz einzurichten. Bei der Realisierung ihrer Rechtsansprüche stößt ein Großteil der Opfer von Menschenhandel in der Praxis auf verschiedene Probleme. Zum Beispiel sind die Täter häufig insolvent, aber auch der Erhalt von Entschädigungsleistungen über das Opferentschädigungsgesetz oder die gesetzliche Unfallversicherung gelingt den Opfern von Menschenhandel nur in Ausnahmefällen. Schwierigkeiten der aktuellen Gesetzeslage sind die faktische Koppelung des Verfahrens vor dem Versorgungsamt auf Opferentschädigung an das Strafverfahren, die lange Verfahrensdauer, es gibt keinen Ersatz des immateriellen Schadens oder des entgangenen Verdienstes. Schließlich gilt das Opferentschädigungsgesetz nur bei rechtmäßigem Aufenthalt.

Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend soll eine Berichterstatterstelle „Menschenhandel und schwere Arbeitsausbeutung“ eingerichtet werden. Dies dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates.

Die Berichterstatterstelle soll folgende Aufgaben wahrnehmen:

  1. Beobachtung und Bewertung der nationalen Entwicklungen im Bereich Menschenhandel / schwere Arbeitsausbeutung
  2. Messung der Ergebnisse von Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels und der schweren Arbeitsausbeutung unter besonderer Berücksichtigung der Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte der Betroffenen
  3. Entwicklung von Konzepten, Strategien, Maßnahmen zur Verbesserung der rechtlichen und tatsächlichen Situation der Betroffenen von Menschenhandel /schwere Arbeitsausbeutung

Durch Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten Opfer von Menschenhandel die notwendigen medizinischen und psychotherapeutischen Leistungen, etwa wenn sie durch Gewalt körperliche Schäden erlitten haben oder aus diesem Grund psychologische Betreuung bedürfen.

Abschließend möchte ich weitere vorgesehene Änderungen in Kürze aufzählen:

  • Opfer von Menschenhandel werden von der üblichen Verteilung illegal eingereister Personen auf die Bundesländer ausgenommen. Die Verteilung ist für die Opfer nicht zumutbar und für die Strafverfolgung der Täter hinderlich.
  • Der Gesetzesentwurf sieht weiter vor, dass Opfer von Menschenhandel nicht in Abschiebehaft genommen werden dürfen. Die Konvention verpflichtet insoweit die Staaten zur Gewährleistung einer angemessenen und sicheren Unterkunft für die Zeit der Ausreisefrist.
  • Auch Opfer von Menschenhandel sowie subsidiär Geschützte erhalten einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs.
  • Der Ausschluss von UnionsbürgerInnen von Leistungen nach dem SGB II in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland wird für Opfer von Menschenhandel aufgehoben.
  • Das Recht zu arbeiten kann nicht mehr durch die Vorrangprüfung eingeschränkt werden, sondern gilt uneingeschränkt.
  • Einführung der gesetzlichen Prozessstandschaft für die Geltendmachung arbeits- und sozialrechtlicher Ansprüche vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer für Verbände.

Unseren Gesetzentwurf könnt Ihr hier aufrufen. Aktuell Meinung

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