Beschneidungsurteil

Was der Kölner Richter am Landgericht übersehen hat

Die Beschneidung läuft laut Kölner Landgericht dem Interesse des Kindes, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können, zuwider. Das ist schlicht falsch!

Von Andreas Wojcik Dienstag, 07.08.2012, 8:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 09.08.2012, 0:50 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Die Beschneidung von Jungen geht Schätzungen zufolge zurück bis in das antike Ägypten. Heute – Jahrtausende später – schätzt man, dass circa 35 % aller Männer weltweit beschnitten sind. In mehreren führenden Industriestaaten wie z. B. den USA oder Südkorea wird bis heute ein Großteil der Jungen bei der Geburt vorbeugend beschnitten. Die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt die Praxis aus gesundheitlichen Gründen. Hinzu kommen religiöse Motive, die vor allem für die drei monotheistischen Religionen Islam, Judentum und Christentum von Bedeutung sind.

So geht das muslimische Selbstverständnis davon aus, dass man unabhängig davon, ob man beschnitten oder nicht beschnitten wird, als Muslim geboren wird. Im Koran selbst findet sich kein Hinweis darauf, dass die Beschneidung vorgenommen werden muss. Es wird lediglich auf den Weg Abrahams verwiesen, dem gefolgt werden soll. Deshalb wird die Beschneidung vor allem aus dem islamischen Gewohnheitsrecht (Sunna) hergeleitet.

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Bei den Juden wird der Bund zu Gott erst mit der Beschneidung hergestellt. Deshalb ist das sogenannte Brit milah (Beschneidungszeremonie) auch historisch einer der meist praktizierten jüdischen Bräuche. Schon im Frühmittelalter wurde zum Gedenken an die Beschneidung Jesu, acht Tage nach seiner Geburt, am 1. Januar, das Fest der Beschneidung des Herrn (Circumcisio Domini) gefeiert.

Die Urchristen wurden ebenfalls aus religiösen Gründen beschnitten. Diese Praxis wurde im Mittelalter zu einer Zeit aufgegeben, als die Judenverfolgung anfing – man brauchte ein Unterscheidungsmerkmal. Heute wird die Beschneidung nur noch von einigen orthodoxen Christen wie etwa den Aramäern vorgenommen.

Insofern stellt die Beschneidung von Jungen mitnichten ein Indiz auf eine religiöse Zugehörigkeit dar und erst gar nicht ein Indiz, auf eine ganz bestimmte religiöse Zugehörigkeit. Doch genau damit argumentiert das Kölner Landgericht. „Diese Veränderung [Anm. d. Red.: Beschneidung] läuft dem Interesse des Kindes, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können, zuwider“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Das ist schlicht falsch. Denn es gibt keinen bekannten Glauben oder Nicht-Glauben, der voraussetzt, dass man nicht beschnitten sein muss. Es gibt dagegen sehr wohl einen Glauben, der praktisch voraussetzt, dass man beschnitten sein muss. Aktuell Meinung

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  1. Rasti sagt:

    „…das Judentum überträgt die Religion mittels der unbeschnittenen Mutter per Geburt. Muslim ebenso per Geburt …“

    Das Problem an dieser Argumentation (die sich so ähnlich auch bei Putzke finde) ist, dass Sie damit die Deutungshoheit über einen Glauben beanspruchen, dem sie vermutlich nicht einmal selbst angehören.

    Zum Beispiel: Die Siebenten-Tags-Adventisten lesen aus der Bibel heraus, dass der Sabbat (Samstag) heilig ist und weigern sich deswegen, am Samstag zu arbeiten. Der Sonntag dagegen spielt keine Rolle für sie. Fast alle anderen christlichen Konfessionen interpretieren die Bibel aber anders.

    Nach Ihrer Logik könnte nun ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einfach erklären, dass seine Interpretation der Bibel falsch ist und er gefälligst am Samstag zu arbeiten hat. Das dass nicht so funktioniert, liegt auf der Hand.

    Genauso ist das hier. Die Juristen mögen sich darüber Gedanken machen, ob eine konkrete religiöse Handlung gegen Gesetze verstößt oder nicht. Sie mögen auch Strafen verhängen, wenn nötig. Wenn sie aber den Gläubigen weismachen wollen, ihr Glaube würde gar nicht diese Handlung verlangen, gehen sie zu weit. Dies ist eine rein innerreligiöse Angelegenheit.

  2. Rasti sagt:

    Und hier noch ein Auszug aus einem Gerichtsurteil, was sich mit genau dieser Frage befasst und zu dem gleichen Ergebnis kommt (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.6.2005):

    „Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG umfasst die Freiheit, nach den eigenen Glaubensüberzeugungen zu leben und zu handeln (BVerfGE 32, 98 (106); 93, 1 (15)). Zur Glaubensfreiheit gehört das Recht des Einzelnen, sein Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu leben. Geschützt sind nicht nur Handlungen, die auf imperativen Glaubenssätzen beruhen; in den Schutzbereich fallen auch Verhaltensweisen, die religiöse Lehren zwar nicht zwingend fordern, aber nahe liegen, um einer Glaubenshaltung zu entsprechen. Für den Gläubigen geht es um die Bindungen, die er ohne ernste Gewissensnot nicht vernachlässigen kann (ErfK-Dieterich, Art. 4 GG, Rdnr. 9 m. Hinw. a. Rechtsprechung). Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG überlässt es dem Einzelnen, welche religiösen Symbole er anerkennt und verwendet. Das in Rede stehende Verhalten muss nicht allgemein von den Gläubigen geteilt werden. Für eine zulässige Berufung auf Art. 4 GG kommt es nur darauf an, dass es überhaupt von einer wirklichen religiösen Überzeugung getragen und nicht anders motiviert ist (BAG, Urt. v. 10. Oktober 2002, 2 AZR 472/01).“

    Dummerweise handelt es hier um Arbeitsrecht, nicht um Strafrecht, deswegen hat Professor Putzke dieses Urteil vermutlich nie gelesen…

  3. Haanna sagt:

    @Rasti
    „…aber nicht davon, was ein Dritter später darüber denkt, auch wenn der Dritte hier das “Opfer” ist.“

    Na dann wollen wir doch mal alle hoffen, dass Sie nicht recht haben. Aber Sie merken hoffentlich auch selbst, dass das eigentlich nicht so sein sollte. Oder klingt es in ihren Augen sinnvoll, dass jemand, als „Opfer“ von einer solchen Tat nicht gegen diejenigen vorgehen kann.

    Eine andere Möglichkeit wäre natürlich auch eine Art Fond zu schaffen der von den jüdischen und muslimischen Gemeinden gespeist wird und aus dem Juden und Muslime Schadensersatzsummen erhalten können, falls sie im nachhinein doch nicht so zufrieden sind mit ihrem religiösen Design zwischen den Beinen. Das würde ich, als fair erachten. Wenigstens würde man so zeigen, dass einem das Schicksal von Menschen nicht egal ist und Fehler einsieht.

    Es gibt genügend Lösungsmöglichkeiten, aber man ist halt zu stur!

  4. Haanna sagt:

    @Rasti
    „Dummerweise handelt es hier um Arbeitsrecht, nicht um Strafrecht, deswegen hat Professor Putzke dieses Urteil vermutlich nie gelesen…“

    Genau deshalb ist es auch unzulässig un es hat ihn nicht interessiert. Außerdem übersehen Sie ein sehr wichtiges Detail! Es geht immer nur um den „Einzelnen“. Das heißt, der hat das Recht sich selbst soviel antun bis er eingeliefert wird, aber immer nur sich selbst. Das kann nicht auf die Beschneidung angewandt werden, weil es da um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten einer anderen Person geht.

    Sie vermischen Dinge und ziehen dann dementsprechend die falschen Schlussfolgerungen.

  5. D. Antonius sagt:

    „Für eine zulässige Berufung auf Art. 4 GG kommt es nur darauf an, dass es überhaupt von einer wirklichen religiösen Überzeugung getragen und nicht anders motiviert ist.“

    Das wirft aber auch die Frage auf, ob wirklich alle vermeintlich religiös motivierten Beschneidungen an Kindern tatsächlich aus religiösen Gründen vorgenommen werden. Wenn säkulare Juden ihre Kinder nicht von einem Mohel, sondern von einem Arzt im Krankenhaus beschneiden lassen, dürfte der religiöse „Wert“ dieses Rituals gegen Null gehen. Man kann sich auch säkulare Kreise in der Türkei anschauen (die dem Islam traditionell eher distanziert gegenüber standen): Beschneidung scheint mir hier ebenfalls mehr eine kulturelle Selbstverständlichkeit zu sein als ein explizit religiöses Ritual.

  6. Rasti sagt:

    @Haana (1)

    Ja, es ist juristisch tatsächlich so, wie ich geschrieben habe. Und das ist auch gut so, denn im Strafrecht wird die Tat bestraft (und die bewußte Entscheidung, diese Tat zu begehen), nicht ihre Folgen . Ich kann die Frage, ob etwas strafbar ist, nicht davon abhängig machen, ob das Opfer der Tat später darunter leidet oder nicht, etwas was der Täter zum Zeitpunkt der Tat unmöglich voraussehen kann. (Allenfalls beim Strafmaß mag es da einen Unterschied geben).
    Was ginge, wäre, dass man die Beschneidung zwar unter Strafe stellt, aber nur auf Antrag verfolgt. Das wird z. B. beim Diebstahl zwischen nahen Angehörigen so gemacht. Damit ist aber die Beschneidung erst einmal grundsätzlich strafbar, so dass z. B. Ärzte sich weigern werden, sie durchzuführen. Also keine Lösung.

    @Haana (2)
    Mein Beitrag ist im Kontext des vorhergehenden Beitrags zu lesen. Man hört immer wieder das Argument, das Verbot der Beschneidung sei „eigentlich“ keine Einschränkung der Religionsfreiheit, weil „eigentlich“ … – und dann kommt eine mehr oder minder fantasievolle Auslegung des jüdischen bzw. muslimischen Glaubens, nach der die Beschneidung doch gar nicht so wichtig ist, auch erst mit 18 durchgeführt werden könnte etc.. Und natürlich gibt es auch ein paar Juden und Muslime, die das genauso sehen, die werden dann gerne zitiert.
    Das zitierte Urteil stellt klar (und es macht keinen Unterschied, ob Arbeitsrecht oder Strafrecht), dass es darauf nicht ankommt, sondern letzten Endes auf den Glauben des einzelnen Gläubigen, auch dann, wenn dieser vom „öffiziellen“ Glauben abweicht.

    Natürlich ist das kein zwingendes Argument gegen die Strafbarkeit von Beschneidungen – das war auch nicht so gemeint. Aber es ist ein zwingendes Gegenargument gegen ein beliebtes Argument der Befürworter der Strafbarkeit bzw. gegen den Versuch, sich den Konflikt mit dem Judentum bzw. dem Islam „schönzureden“.

    Übrigens, sogar Professor Putzke ist da mittlerweile vorsichtiger geworden. In einem Interview mit dem Deutschlandradio:
    „Im Judentum ist das in der Tat problematischer, da ist der achte Tag nach der Geburt der entscheidende Tag. Ich wage nicht, irgendeine Alternative vorzuschlagen, ich begebe mich nicht auf das Gebiet der Religion und rede da auch nicht rein, aber das ist in der Tat problematisch.“
    In der originalen Schrift zu dem Thema aus dem Jahre 2008 klang das noch ganz anders, da schrieb er über das Beschneidungsgebot im Judentum:
    „Es muss in einer Religion möglich sein, solche Ausnahmen [gemeint sind Ausnahmen bei Krankheit des Säuglings] zu erweitern und die Beschneidung zu verschieben, wenn ein hohes verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut betroffen ist.“

  7. Haanna sagt:

    @Rasti
    Dass die Juden ihre Kinder bereits am achten Tag beschneiden lassen müssen, haben mittlerweile alle kapiert, aber das Argument: „Mein Gott wollte es so…“ zählt in Europa nicht, denn damit würde sich absolut jede Tat rechtfertigen lassen. Europa ist kein Gottesstaat wie Israel oder der Iran. Hier muss man halt schon mit echten Argumenten kommen, vor allem wenn man in das Sexualleben eines anderen Menschen eingreift.

    Ich frage mich aber wie sollen Beschneidungen mit den Menschenrechten konform sein? Schließlich schützen die Menschenrechte keine Religionen oder religiöse Riten, sondern Menschen. Sie müssen aufhören zu denken, dass die Muslime oder Juden eine zu schützende Minderheit sind. Darum geht es hier nicht. Es geht um die Minderheit innerhalb der Minderheit. Es geht um die 3-5% Beschnittene Muslime und Juden, die nicht mit diesem Eingriff einverstanden waren. Sie machen den gleichen Fehler den Sie auch ihren Gegner vorwerfen:
    „Es sind doch nur 5% die mit ihrer Beschneidung unzufrieden, also warum sollte man auf die hören, 95% sind ja glücklich“.

    Aber wenn ich denke und schreibe:
    „Es sind doch nur 5% für das beschneiden von Kinder, also warum sollte man auf die hören, 95% sind ja glücklich ohne beschnitten worden zu sein“.
    dann sehen sie das als Angriff auf eine Minderheit. Doppelmoral?

  8. Gutmensch sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Andreas Wojcik,

    Ihre Argumentation ist einwandfrei. Sie haben bewiesen wie leicht und banal die Argumentation eines Richters, der definitiv nicht vorurteilsfrei „gerichtet“ hat, zunichte zu machen ist.

    Ich habe mir die Kommentare und die Diskussion, die hier stattfindet nicht durchgelesen und wollte nur sagen, dass ich Ihnen und ihrem Artikel zustimme und Ihne dafür danke.

  9. kantomas sagt:

    Wieso sollte ein Beschnittener in seinem späteren Leben, die Religion, nicht wechseln können? Weder eine andere Religionsgemeinschaft noch Atheisten werden das neue Schäfchen wegen der fehlenden Vorhaut ablehnen. Die Begründung des Richters ist einfach unplausibel und entbehrt jeder Logik. Ich habe selten, so eine nicht nachvollziehbare Begründung, von einem Richter gelesen.

    Die Begründung mit der Körperverletzung ist wenigstens nachvollziehbar und man kann darüber streiten.