eAufenthaltstitel

Ab heute gilt der neue elektronische Aufenthaltstitel

Ab heute gilt der elektronische Aufenthaltstitel (eAufenthaltstitel) als eigenständiges Dokument im Scheckkartenformat für Drittstaatenangehörige. Er ersetzt damit den bisherigen Aufenthaltstitel als Klebeetikett im Pass bzw. Reisedokument.

Donnerstag, 01.09.2011, 8:26 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 05.09.2011, 2:07 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Der eAufenthaltstitel besitzt einen nicht sichtbaren Chip im Karteninneren, auf dem die persönlichen Daten, ggf. aufenthalts- bzw. erwerbstätigkeitsrechtliche Auflagen sowie die biometrischen Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke) gespeichert sind. Die biometrischen Daten dürfen ausschließlich von hoheitlichen Stellen wie beispielsweise Ausländerbehörden oder der Polizei ausgelesen werden. Sie dienen dem Schutz vor Fälschungen und Missbrauch und sollen damit einen Beitrag zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts leisten.

Der Kartenkörper selbst ist technisch mit dem neuen Personalausweis für deutsche Staatsangehörige vergleichbar. So besitzt der eAufenthaltstitel die gleichen elektronischen Zusatzfunktionen und bietet zusätzliche Vorteile: Damit können Ausländer elektronische Online-Dienste in Anspruch nehmen und sich damit ausweisen. Den Zugriff auf die Daten erhalten laut Auskunft des Bundesinnenministeriums ausschließlich Anbieter, die ein staatliches Berechtigungszertifikat besitzen.

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Darüber hinaus ist der eAufenthaltstitel für die Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) vorbereitet. Mit der Signatur können rechtsgültig digitale Dokumente (z. B. Verträge) unterzeichnet werden. Ein dafür notwendiges Zertifikat können die Inhaber/innen bei einem Signatur-Anbieter am Markt erwerben.

Für Drittstaatenangehörige, die derzeit einen gültigen Aufenthaltstitel als Klebeetikett besitzen, ändert sich zunächst einmal nichts. Die bisher ausgestellten Aufenthaltstitel behalten ihre Gültigkeit. Erst bei einer späteren Verlängerung oder Neuausstellung wird der Aufenthaltstitel als eAufenthaltstitel ausgestellt. Zur Antragstellung ist weiterhin das persönliche Erscheinen in der Ausländerbehörde erforderlich. Das Innenministerium empfiehlt, sich vier bis sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels, anzumelden. Denn neu seien die Produktionszeit der Karten und die dadurch bedingten längeren Ausstellungszeiten in den Ausländerbehörden.

Deutschland setzt mit der Einführung des eAufenthaltstitels die europäischen Vorgaben zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige um. Die einschlägigen EU-Verordnungen verpflichten alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einen einheitlichen Aufenthaltstitel mit biometrischen Merkmalen auszustellen. (hs)
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  1. Relbrandt sagt:

    Und eine Ausweisfoto zu zeigen, welches eher dem Namen „Salihu Shkurte“ gerecht wird, war zu politisch unkorrekt, oder wie?

  2. Hülya sagt:

    …und von besonderer Bedeutung bei dieser Karte ist, dass von allen ausländischen Kindern ab dem 6. Lebensjahr die Fingerabdrücke gespeichert werden…Offizielle Begründung dafür: man will dafür sorgen, dass bei den Verlängerungen der Aufenthaltstitel auch die dazu gehörigen Kinder immer anwesend sind!
    Zu bedenken ist natürlich, warum bei deutschen Kindern keine Fingerabdrücke gespeichert werden.
    Hier sehe ich eine große Ungleichbehandlung! Abgesehen davon, ist die Sicherheit der Karten auf Software und Datenschutz auch fragwürdig. (Das war auch die Ursache, warum der Einsatz der Karten auf den 1. September verschoben wurde).
    Den Datenschutz für ausländische Bürger sehe ich hier besonders gefährdet. Zumal von den Karten unterschiedliche Daten von unterschiedlichen Behörden abgefragt werden sollen.

  3. Pingback: Europarechtswidrig – Gebührenerhöhung durch den elektronischen Aufenthaltstitel bei türkischen Staatsangehörigen | Migration und Integration in Deutschland | MiGAZIN