Hamburg
Aufenthaltsrecht für ausländische Künstler und Kreative vereinfacht
Künstler aus Nicht-EU-Staaten müssen nicht mehr vor der Einreise Jobs nachweisen, um einen Aufenthaltsrecht zu erlangen. Künftig haben sie dafür ein Jahr Zeit. Darauf haben sich die Hamburger Kulturbehörde und die Behörde für Inneres und Sport verständigt.
Montag, 02.05.2011, 8:26 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 05.05.2011, 0:30 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Der Zuzug für ausländische Kunst- und Kreativschaffende nach Hamburg wird erleichtert. Darauf haben sich die Kulturbehörde und die Behörde für Inneres und Sport verständigt. Beide Behörden haben gemeinsam Strukturen entwickelt, die das Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts für freiberufliche Künstler und Kreativschaffende künftig vereinfachen.
„Die neuen Verfahrenswege signalisieren, wie ernst es Hamburg ist, attraktive Rahmenbedingungen für Künstler und Kreativschaffende zu ermöglichen. Administrative Hürden zu verringern, ist einer von vielen wichtigen Schritten, um Hamburg für diejenigen zu öffnen, die hier leben und kreativ tätig sein möchten“, so Kultursenatorin Barbara Kisseler.
So funktioniert das neue Verfahren
Zugezogene Kunst- und Kreativschaffende aus Nicht-EU-Ländern haben nach Einreise ein Jahr Zeit, um sich in der Hamburger Kulturszene zu orientieren und eigene Netzwerke aufzubauen. Bisher mussten sie schon vor Einreise entsprechende Kontakte oder Jobs vor Ort nachweisen.
Das Einwohner-Zentralamt hat in diesem Zusammenhang ein Merkblatt erarbeitet, aus dem sich die einzelnen Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt ergeben. Es kann unter hamburg.de heruntergeladen werden.
Von nun an ist es ausreichend, wenn sie aufgrund ihres Lebenslaufes nachweisen können, dass sie bisher künstlerisch oder in einem kreativen Beruf tätig waren bzw. eine entsprechende Ausbildung haben. Zudem wird die Ausländerbehörde die Finanzierung des Lebensunterhalts künftig nicht mehr ausschließlich anhand der Umsätze prüfen. Künstler können ihre finanzielle Unabhängigkeit ab jetzt auch durch die Vorlage ausreichenden Vermögens, die Verpflichtungserklärung (gem. § 68 Aufenthaltsgesetz) eines Dritten oder durch freiberufliche Verträge mit Unternehmen aus der Kreativwirtschaft nachweisen. (hs)
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