Bundesverwaltungsgericht

Keine Mitgliedschaft in der jüdischen Gemeinde ohne eindeutige Willensbekundung

Für eine Mitgliedschaft in einer jüdischen Gemeinde ist eine eindeutige Willensbekundung erforderlich. Die Angabe gegenüber einer Meldebehörde als "mosaisch" reicht nicht aus, entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Freitag, 24.09.2010, 8:25 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 26.09.2010, 23:40 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern (Az. 7 C 22.09 – 23. September 2010) entschieden, dass die jüdische Gemeinde in Frankfurt ein aus Frankreich zugezogenes Ehepaar jüdischen Glaubens nicht ohne Willensbekundung als Mitglied behandeln darf. Damit entfällt die Möglichkeit, das klagende Ehepaar zur Kultussteuer (Kirchensteuer) heranzuziehen.

Nach der Satzung der beklagten Gemeinde bestimmt sich die Mitgliedschaft in ihr nach der jüdischen Religionszugehörigkeit, die insbesondere durch die Abstammung von einer jüdischen Mutter vermittelt wird, und der Wohnsitznahme.

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„Eine so begründete Mitgliedschaft in der rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft kann im staatlichen Recht wegen des Grundrechts der Bekenntnisfreiheit nur dann anerkannt werden“, so die Bundesrichter, „ wenn sie von einer Willensentscheidung des Betroffenen getragen ist.

Angabe gegenüber Meldebehörde nicht ausreichend
Die Vorinstanz hatte eine solche Willenbekundung in der Erklärung des jüdischen Ehepaars gegenüber dem Einwohnermeldeamt entnommen. Sie hatten nach ihrem Zuzug gegenüber der Meldebehörde im Anmeldeformular bei der Frage nach der Religion „mosaisch“ angegeben.

Das reicht nicht aus, entschieden nun die Bundesrichter. Vor dem Hintergrund vielfältiger Strömungen im Judentum gehe aus dieser allgemeinen Auskunft über die Glaubenszugehörigkeit nicht Eindeutig hervor, dass die Kläger der jüdischen Gemeinde in Frankfurt zugehören wollen. Das Paar fühle sich nach ihren Angaben dem liberalen Judentum verbunden.

„Schließlich kann“, so die Leipziger Richter weiter, „auch nicht davon ausgegangen werden, dass allein die bisherige Mitgliedschaft in einer jüdischen Gemeinde in Frankreich im Falle des Wohnsitzwechsels automatisch die Mitgliedschaft in der jüdischen Gemeinde des neuen Wohnorts zur Folge hat.“ Aktuell Recht

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