OLG Köln

Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Wohnungssuche

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab gestern im Berufungsverfahren der Klage einer dunkelhäutigen Familie, die bei der Wohnungssuche benachteiligt wurde, statt. Zuvor hatte das Landgericht Aachen die Klage abgewiesen.

Mittwoch, 20.01.2010, 8:40 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 29.08.2010, 16:56 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

In dieser wegweisenden Entscheidung des OLG wurde die beklagte Hausverwaltung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5000,- € verurteilt. Die Stiftung „Leben ohne Rassismus“ und das Gleichbehandlungsbüro (GBB) Aachen unterstützen diese Klage, um zukünftig von Diskriminierung Betroffenen den Klageweg zu erleichtern.

Die Klage der Familie gegen die Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wurde durch das Landgericht (LG) Aachen mit der Begründung abgewiesen, die Hausverwaltung sei nicht die richtige Beklagte. Es verneinte gleichzeitig einen Auskunftsanspruch bezüglich der Eigentümer des Hauses. Dagegen legten die Kläger Berufung beim OLG Köln ein.

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Im Laufe der Verhandlung vor dem OLG hat die Hausverwaltung die Benachteiligung zugestanden. Das diskriminierende Verhalten der handelnden Hausmeisterin sowie der Mitarbeiterin der Hausverwaltung rechnet das OLG der Beklagten bereits nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu.

Im Unterschied zum LG Aachen erübrigt daher sich eine Anwendung der Vorschriften des AGG. Die Richter stützen das Klagebegehren auf eine erhebliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde aus den Vorschriften des BGB. Der Auskunftsanspruch wurde für erledigt erklärt, weil die Beklagte die Anschriften der Eigentümerinnen mitgeteilt hatte.

„Dieses Urteil ist wegweisend und wird zukünftig Betroffene, die bei der Wohnungssuche rassistisch diskriminiert werden, ermutigen, juristisch dagegen vorzugehen“ sagt Nuran Yiğit, Projektleiterin des Antidiskriminierungsnetzwerks Berlin.

Aktuelle Studien, wie z.B. EU-MIDIS von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), belegen, dass die Mehrheit der Betroffenen eine erlebte Diskriminierung nicht melden. Als häufigste Begründung nannten sie, dass sich nichts ändern würde. „Dieses Urteil wird den Betroffenen Hoffnung geben, dass man sich sehr wohl gegen Diskriminierung wehren kann“, so Safter Çınar, Vorstandssprecher des Türkischen Bundes in Berlin-Brandenburg. Recht

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  1. Pingback: Türkische Presse Europa 22.01.2010 – Lehrer, Diskriminierung, Visumspflicht, Türkei | MiGAZIN

  2. Boli sagt:

    Die Bereitschaft des Vermieters vor allem privater Vermieter welche Mieter dieser haben möchte oder nicht liegt aber immer noch bei ihm. Etwas anderes ist es wohl bei sogenannten Genossenschaften und Vermietungsgesellschaften. Bei diesen dürfte es in der Tat nicht zu Ungleichbehandlungen kommen. Andererseits wer natürlich so blöd ist und so freimütig sagt das er nicht an Schwarze und Türken vermietet braucht sich über solch ein Urteil nicht zu wundern. Dem gehört es nicht anders. Andererseits wenn ein Vermieter stillschweigend aus welchem Grund auch immer nicht an diese oder jene Personen vermieten will ist dies letztlich auch genauso sein gutes Recht. Man kann schließlich niemanden dazu zwingen schwarzhäutige Menschen oder Türken zu mögen. Das Urteil ist insofern eine Ausnahme und wird es wohl auch bleiben, da der Vermieter so bescheurt war und gesagt hat was er denkt.

    • Sven sagt:

      Ein paar Klarstellungen wären hier sehr angebracht…

      Ja, Hausverwaltungen entscheiden sich für den/die Mieterin. Aber was sind hierbei die Auswahlkriterien?

      “ Man kann schließlich niemanden dazu zwingen schwarzhäutige Menschen oder Türken zu mögen.“ Dieser Aussage kann ich nur folgendes entgegenbringen: Man kann schließlich niemanden dazu zwingen, einen bestimmten Menschen (Achtung: Mensch im Sinne von Individuum!) zu mögen. Bestimmte Personengruppen wie etwa „schwarzhäutige Menschen oder Türken“ zu mögen, kann mit positiven Stereotypen zusammenhängen. Einen Menschen (Achtung: Mensch auch diesmal im Sinne von Individuum!), aufgrund seiner (vermeintlichen) Zugehörigkeit einer bestimmten Personengruppe nicht zu mögen, bedeutet Voruteile zu haben.
      Diesen Menschen aufgrund dieser Vorurteile eine Wohnung nicht zu vermieten, bedeutet Diskriminierung.

      Der Schutz vor Diskriminierung ist ein Menschenrecht. So ist „der Vermieter nicht bescheuert“, sondern er hat eine menschenverachtende Haltung und handelt dementsprechend.

  3. Boli sagt:

    Klar ist das Diskriminierung, nur deswegen wird aus einem Ausländerfeind noch lange kein Freund. Die Sache ist überhaupt nicht wegweisend, weil sich wie schon gesagt jemand zu weit aus dem Fenster gelehnt hat. Der Nachweis einer Diskriminierung in anderen Fällen muss ja schließlich eindeutig erst einmal vom Mietinteressenten erbracht werden bevor eine Klage Aussicht auf Erfolg hat.

  4. Jens sagt:

    5000 €? Viel Geld, wenn man bedenkt, dass Opfer schwerster Straftaten (Vergewaltigungen etc.) schon mal mit 2500 € abgespeist werden. Scheint so, als ob die Rechtsprechung sich immer mehr den amerikanischen Zuständen annähert.