Ehegattennachzug

Sprachtests stehen im krassen Widerspruch zum Schutz der Ehe

„Angesichts der Bestehensquoten bei Sprachtests im Ausland liegt es auf der Hand, dass die Sprachanforderungen offenkundig unverhältnismäßig schwer zu erfüllen sind – und die Regelung schon deshalb verfassungswidrig ist“, so die Bundestagsabgeordnete Sevim Dagdelen (Die Linke) anlässlich der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Ehegattennachzug im 2. Quartal 2009 (16/13978).

Dienstag, 15.09.2009, 8:12 Uhr|zuletzt aktualisiert: Samstag, 21.08.2010, 12:45 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Die Regelung der Sprachnachweise im Ausland würden verhindern, dass Eheleute unmittelbar zusammen leben können. Die Bundesregierung müsse diese diskriminierende Regelung endlich abschaffen

Dagdelen weiter: „Die Bestehensquoten bei Sprachtests offenbaren zum Teil erschreckende Werte: Weltweit betrug sie 2008 lediglich 66 Prozent – dies beinhaltet jedoch auch sämtliche Prüfungs- Wiederholer/innen. Bei einem vorherigen Besuch eines Sprachkurses des Goethe-Instituts betrug dieser Wert 78 Prozent. Eine Mehrheit der Betroffenen hat jedoch keinen Zugang zu solchen Kursen oder kann sich einen solchen nicht leisten – hier beträgt die Bestehensquote nur 61 Prozent. Auch dieser Wert beinhaltet alle Wiederholer/innen.“

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In Bangladesch, Äthiopien und Nigeria liege die Bestehensquote selbst nach vorherigem Besuch eines Sprachkurses des Goetheinstituts bei nur 38 bis 42 Prozent – inklusive aller WiederholerInnen, in anderen Ländern nur um 50 Prozent oder knapp darunter.

„Die Bestehensquote bei Sprachtests in der Türkei betrug 2008 bei 15.238 Sprachprüfungen 62 Prozent. Erteilt wurden im Jahr 2008 in der Türkei jedoch nur 6.886 Ehe-Visa. Dies lässt auf eine große Zahl ver- oder zumindest behinderter Ehegatten-Nachzüge schließen“, so die migrationspolitische Sprecherin der Linksfraktion.

Dass die Neuregelung mit einem angeblichen Kampf gegen Zwangsverheiratungen der Betroffenen begründet wurde, sei „schlicht zynisch“ und werde von der Bundesregierung nicht einmal ansatzweise belegt. Ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte habe die Bundesregierung für einen möglichen, aus dem so genannten Metock-Urteil folgenden Missbrauch oder dass Deutsche von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen könnten, um die Sprachanforderungen zu umgehen. Politik

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  1. elimu sagt:

    Tja… dieser Artikel ist wieder mal nichts neues, oder? Diese Zeilen habe ich schon zich mal gelesen.
    Sevim Dagdelen; der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Ehegattennachzug im 2. Quartal…..

    Und was antwortet die Regierung jetzt genau??? rein gar nichts… verweist auf die Antworten, die sie mal irgendwann in einer anderen Antwort gegeben haben. Kurz: es ist für einen „normalen“ Bürger unverständlich, was die Bundesregierung jetzt geantwortet hat bzw. versucht zu erzählen..

    Irgendwie glaubt doch keiner mehr daran, dass diese Regelungen zum Ehegattennachzug mal abgeschafft werden, oder?

    • K.König sagt:

      Wer in Deutschland lebt, muss die deutsche Sprache können. Wieviel von den Migranten, die in „ihren Ghettos“ leben, können kein Deutsch und stehen dem Arbeitsmarkt somit nicht zur Verfügung. Wie lange soll das noch so weitergehen und wer bezahlt das – diejenigen die arbeiten gehen. Das ist auf Dauer nicht tragbar. Diejenigen, die meinen, das Geld zum Leben kommt vom Staat, geben genau dies in der dritten/vierten Generartion an ihre Kinder weiter bzw. sehen keinen Sinn darin, die Kinder in die Schule zu schicken. Wozu braucht man Schule. Ich habe vor kurzem gelesen, dass Muslime nur die Koranschule brauchen, was in der „normalen Schule“ gelernt wird, bräuchte man nicht. Aber noch mehr in den Sozialsystemen braucht die arbeitende Bevölkerung nicht. Wer in seinem Heimatland kein Deutsch lernt, der doch unbedingt nach Deutschland will, lernt es dann in Deutschland nie mehr. Also, es muss beim Deutschlernen bleiben. Aber so kennen wir vor allem musl.Vereinsvorsteher (z.B. DITIB), fordern, fordern, fordern. Es heisst ja, Deutschland sei das Sozialamt der Türkei. Denn in der Türkei gibt es nichts fürs Nichtstun…..

  2. Helen sagt:

    Ich glaube die Anforderungen der Prüfungen entsprechen den Kenntissen der Stufe A1 des europäischen Referenzrahmens, Ich finde A2 als Mindestanforderung wäre besser. Für alle Beteiligten. Wenn man die Sprache eines Landes nicht beherrscht, wenigstens ansatzweise, kommt man nicht zurecht. Wovon wollen die Leute eigentlich hier leben, wenn sie nicht mal das Level A1 bestehen können? Und wenn sie sich nicht einmal so einen Kurs leisten können, können sie dem Land auch keinen Vorteil bieten, oder wenigstens eine kleine Bereicherung, die sich durch ihre Anwesenheit ergibt.

    • Thomas Hohlfeld sagt:

      Ich möchte darauf hinweisen, dass die Betroffenen NACH der Einreise ohnehin noch einmal dazu verpflichtet sind, einen Integrationskurs mit dem Sprachziel B1 zu besuchen! Der Sprachkurs im Ausland nützt ihnen diesbezüglich gar nichts und vermittelt nicht einmal einen Anspruch auf einen verkürzten Sprachkurs in Deutschland.
      Es geht darum, dass die Eheleute durch die Neuregelung zwangsweise voneinander getrennt leben müssen, solange die nicht-deutschen Ehegatten im Ausland den A1-Test im Ausland nicht schaffen, etwa, weil sie sich einen Kurs des Goethe-Instituts nicht leisten können oder weil es keine solchen Kurse in erreichbarer Nähe gibt.
      Warum sollen die Betroffenen nicht hier in Deutschland, im alltäglichen Sprachgebrauch im Alltag und unterstützt von ihren hier lebenden deutschen oder nicht-deutschen Ehegatten die deutsche Sprache erlernen?

      • Krause sagt:

        „Warum sollen die Betroffenen nicht hier in Deutschland, im alltäglichen Sprachgebrauch im Alltag und unterstützt von ihren hier lebenden deutschen oder nicht-deutschen Ehegatten die deutsche Sprache erlernen?“

        Weil die Erfahrung – zumindest mit bestimmten Kulturkreisen lehrt – dass die Ehegatten die Sprache nicht lernen auch wenn sie seit 20 Jahren hier leben. Da muß ein Einstellungswandel bei den Migranten erfolgen und dafür sind diese Kurse gut. Es wird klar gemacht, dass jetzt ein anderer Wind weht.

        • Thomas Hohlfeld sagt:

          @ Krause: Das ist jetzt aber keine Antwort auf meine Frage :o)
          Meine Frage war ja, wieso Sprachkenntnisse IM AUSLAND unter zum Teil schwierigsten Bedingungen erworben werden sollen, bevor die Ehegatten zusammenleben dürfen, obwohl die Betroffenen hier IN DEUTSCHLAND ERNEUT dazu verpflichtet sind, einen Sprachkurs zu belegen…
          Soweit Sie sich aber nicht auf Neu-Einreisende, sondern auf die langjährig hier lebenden Migrantinnen und Migranten beziehen, ist doch festzustellen, dass diesen bis zum Jahr 2005 jegliche staatliche Sprachförderung versagt wurde! Und auch seit 2005 haben sie keinen Rechtsanspruch auf eine Sprachkursteilnahme. Dass dennoch etwa 60% der Integrationskursteilnehmenden aus diesem Personenkreis kommen, widerlegt eindrucksvoll verbreitete Vorurteile, wonach diese angeblich kein Interesse daran hätten, Deutsch zu lernen…
          Und schließlich hat die Herkunft aus „bestimmten Kulturkreise“ – wie Sie schreiben – nichts mit der Teilnahmebereitschaft und dem Spracherwerb von Migrantinnen und Migranten an Sprachkursen zu tun. Der maßgebliche Einflussfaktor diesbezüglich ist vielmehr der Bildungsstand der Betroffenen! Türkische Staatsangehörige – ich weiß ja nicht, worauf Sie anspielen wollten – nehmen übrigens überproportional häufig an Integrationskursen teil (vgl. den Erfahrungsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 16/6043, S. 18, S. 23).

          • municipal sagt:

            @ Thomas Hohlfeld

            Türkische Staatsangehörige – ich weiß ja nicht, worauf Sie anspielen wollten – nehmen übrigens überproportional häufig an Integrationskursen teil (vgl. den Erfahrungsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 16/6043, S. 18, S. 23).
            ………………

            Kann das möglichweise daran liegen, das die anderen Migrantengruppen möglicherweise leichter (auch durch eigenes Interesse und Engagement) Zugang zur deutschen Gesellschaft/der Sprache finden?

            Gibts den „Erfahrungsbericht“ irgendwo als PDF zum studieren? Wäre nett.

      • Markus Hill sagt:

        „Ich möchte darauf hinweisen, dass die Betroffenen NACH der Einreise ohnehin noch einmal dazu verpflichtet sind, einen Integrationskurs mit dem Sprachziel B1 zu besuchen! “
        Unten steht es ist NICHT verpflichtend. Was von beidem stimmt? (Nur als Sachinfo interessant, wg. Ersatz für Auslandssprachkurs).

  3. Klausi sagt:

    Es gibt keinen Grund sich darüber zu beschweren. Ehepartner ohne Sprachkenntnisse sind auf Gedeih und Verderb dem Partner ausgeliefert und können nicht selbtständig und selbstbestimmt hier leben.
    Ausserdem wäre eine Aufhebung des Sprachtest intergrationshemmend. Wer hier langfristig selbständig leben will, hat auch auch die Sprache dieses Land zu können.
    Eine Aufhebung des Sprachtestes führt zu noch mehr Parallelgesellschaft und fördert die Faulheit und Unmündigkeit der betreffenden Personen. Ohne Fleiss keinen Preis.

  4. Markus Hill sagt:

    „Warum sollen die Betroffenen nicht hier in Deutschland, im alltäglichen Sprachgebrauch im Alltag und unterstützt von ihren hier lebenden deutschen oder nicht-deutschen Ehegatten die deutsche Sprache erlernen?“
    Ist das jetzt purer Zynismus von Ihnen??? Es ist allgemein bekannt, dass Ihr Vorschlag von jeglicher Sachkenntnis ungetrübt scheint. Sie beschönigen, wahrscheinlich sogar mit Vorsatz. Genau diese Realitätsverleugung hat zu der Misere in diesem Land geführt.

  5. Udo Kuffer sagt:

    Es macht wirklich keinen Sinn frisch verheiratete Ehepartner für einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten für einen Spachkurs zu trennen, wenn Sie sowieso in Deutschland zu dem Integrationskurs verpflichtet werden!
    In der Übergangsphase waren die Wartezeiten noch länger und so bin ich 2007/2008 acht Monate von meiner südamerikanischen Ehefrau getrennt worden. Abgesehen vom Trennungsschmerz gab es auch erhebliche finanzielle Belastungen (Flüge, Kursgebühren, Miete für eine zweite Wohnung) etc.

    Außerdem gibt es Ungleichbehandlungen:
    Beispiel: Ehefrau Südamerika, Ehemann in Deutschland lebender Australier (OECD Staat): Keine Zwangstrennung
    Ehefrau Südamerika, Ehemann Deutscher(!!!): Zwangstrennung

    Zuziehender Ehepartner Koreaner (OECD Land): keine Zwangstrennung
    Zuziehender Ehepartner Vietnamese: Zwangstrennung

    Das ist willkürliche Selektion und darüber hinaus noch Benachteiligung der eigenen Staatsbürger!

  6. elimu sagt:

    Also eines muss ich jetzt mal klarstellen….

    Sobald jemand das A1 Zertifikat im Ausland erwirbt und nach Deutschland einreist, muss dieser NICHT

    • elimu sagt:

      Uppss.. also nochmal :)

      Also eines muss ich jetzt mal klarstellen….

      Sobald jemand das A1 Zertifikat im Ausland erwirbt und nach Deutschland einreist, muss dieser NICHT verpflichtend an einem Integrationskurs teilnehmen! Diese B1- Geschichte vom Kursträger ist nur Geldmacherei.
      Der Zuwanderer erhält lediglich eine ERLAUBNIS zur Teilnahme am Integrationskurs! Diese Erlaubnis wird von der Ausländerbehörde ausgestellt.. Unser Sachbearbeiter hat auch gesagt, dass sie die Leute nicht zwingen können, wenn dieser schon einfache Deutschkenntnisse ( A1- zertifikat) vorlegen kann.

      Die B1 könnte höchstens von Vorteil sein, wenn man die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen möchte. Sogar dort braucht man diese höchstwarscheinlich nicht…
      Einziger Vorteil: Man bekommt die Hälfte der Kursgebühren erstattet, wenn man die Prüfung besteht.

    • sonne sagt:

      Hier in Berlin ist der Integrationskurs (600 Stunden,also 600€ene Zuzahlung) vorgeschrieben-trotz A! !!Allerdings,wenn die liebe Ehefrau dennoch den Kurs nicht besucht,obwohl der Mann bezahlt hat-geschieht auch nichts.Also scheinbar vorgeschrieben,aber ohne Rechtsfolgen bei Missachtung.

  7. elimu sagt:

    Also Leute es kommt noch besser………

    Wenn du Geld hast und die Bundesliga im Rücken… kein Problem. Du kommst rein. Ohne Sprachzertifikat.

    http://www.zeit.de/sport/fussball/2009-09/wolfsburg-martins-stiel-ismael-integration

    :) ………..

    • Markus Hill sagt:

      Das ist doch bekannt und völlig normal. Bringt jemand viel mit in ein Einwanderungsland, gibt es Vergünstigungen. Ist eine sehr vorteilhafte Regelung.

  8. Thomas Hohlfeld sagt:

    @ elimu: Sie schreiben: „Sobald jemand das A1 Zertifikat im Ausland erwirbt und nach Deutschland einreist, muss dieser NICHT verpflichtend an einem Integrationskurs teilnehmen! “
    Das ist eindeutig falsch!
    Die Verpflichtung zur Integrationskursteilnahme ergibt sich aus §44a Abs. 1 Nr. 1 b AufenthG i.V.m. § 44 und § 30 AufenthG, kurz gesagt: Wer keine „ausreichenden“ Sprachkenntnisse hat und im Rahmen des Ehegattennachzugs neu einreist, MUSS (bis auf Ausnahmen, vgl. § 44a Abs. 2) einen Sprachkurs besuchen. Der Sprachkursbesuch kann mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden (§ 44a Abs. 3). Eine Verletzung der Teilnahmepflicht kann zu Kostenforderungen und weiteren sozial- und aufenthaltsrechtlichen Sanktionen führen (Kürzung / Einstellung von Sozialleistungen, Nicht-Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, d.h. Ausreisepflicht und Abschiebungsandrohung).
    Das A1-Niveau entspricht – dies sind die juristischen Feinheiten – nur „einfachen“ (und nicht: „ausreichenden“) Kenntnissen der deutschen Sprache, und ein A1-Zertifikat reicht nach Auskunft der Bundesregierung nicht einmal aus, um in Deutschland einen verkürzten Sprachkurs mit 400 (statt im Regelfall 600) Stunden besuchen zu dürfen… Der Spracherwerb im Ausland – unter oft schwierigsten Bedingungen und hohem Kostenaufwand – ist deshalb insofern „völlig umsonst“, da die Betroffenen in Deutschland ohnehin noch einmal einen kompletten Sprachkurs besuchen müssen…
    Richtig ist: Die Verpflichtung bezieht sich auf die regelmäßige Teilnahme am Integrationskurs, und nicht auf den erfolgreichen Abschluss des Kurses auf dem Niveau B1 – letzteres wäre auch klar verfassungswidrig, weil das Grundrecht auf Familienzusammenleben nicht von der Sprachbegabung und dem Bildungsstand von Menschen abhängig gemacht werden kann.

    • elimu sagt:

      Da haben Sie aber den Gesetzestext nicht verstanden…. §44 spricht von einem ANSPRUCH zur Teilnahme am Integrationskurs…

      § 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
      (1)
      1 Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

      1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis

      a) zu Erwerbszwecken ( §§ 18, 21),

      b) zum Zweck des Familiennachzugs ( §§ 28, 29, 30, 32, 36),
      ff.

      § 44a spricht über die VERPFLICHTUNG.. ja.

      § 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
      (1)

      1 Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

      1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und

      a) sich nicht zumindest auf EINFACHE Art in deutscher Sprache verständigen kann oder

      2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist.

      Ich habe es doch erlebt… mein Mann besucht einen Integrationskurs. Vor der Einreise hatte er nur das A1 Zertifikat (somit EINFACHE Deutschkenntnisse), die Ausländerbehörde hat ihn NICHT verpflichtet, sondern es war freiwillig.

  9. elimu sagt:

    Nochmal zu §44a (1) Satz 1 Nr. 1a :

    1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und

    a) sich NICHT zumindest auf EINFACHE Art in deutscher Sprache verständigen kann oder…….

    das o.g. kleine Wörtchen NICHT wird meistens überlesen…….

    • Thomas Hohlfeld sagt:

      @ elimu:
      Es tut mir leid, aber Sie haben den Gesetzestext, der mir natürlich vorliegt, und auch meinen Beitrag nicht aufmerksam genug gelesen: Denn in Punkt b) – den Sie aber nicht mehr zitiert haben! – von § 44a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG werden für die Fälle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 30 AufenthG (und siehe da: hier handelt es sich um den Ehegattennachzug!) NICHT EINFACHE, sondern AUSREICHENDE Kenntnisse der deutschen Sprache verlangt – so dass im Ergebnis eine Teilnahmepflicht bei EINFACHEN Sprachkenntnissen (A1) entsteht! Wenn die Ausländerbehörde das übersehen haben sollte, haben Sie halt Glück gehabt… :o)

      • elimu sagt:

        Ich glaub wir reden eigentlich über dasselbe, aber trotzdem haben wir Kommunikationsprobleme :)

        §44a (1) Nr. 1 b) redet vom AufenthaltsTITEL… dies ist die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis ;)
        vgl. § 9 AufenthG

        dies erhält man, ( wie sie sagten nur mit AUSREICHENDEN Deutschkenntnissen).vgl. §9 (2) Satz 1 Nr. 7 AufenthG

        Mein Mann hat lediglich eine 2 jährig befristete AufenthaltsERLAUBNIS erhalten. Deshalb reichten einfache Deutschkenntnisse aus…Unser Sachbearbeiter bei der Behörde hat schon richtig gesagt, dass er meinen Mann nicht zwingen kann an einem Kurs teilzunehmen :)

        Das braucht er auch nicht, denn wir tuns ja FREIWILLIG :) Außerdem soll mein Mann sich hier so schnell wie möglich einleben und wohl fühlen. Es wird ihm zwar nicht leicht gemacht, aber wir bleiben am Ball ;)

        • Markus Hill sagt:

          Finde ich eine gute Einstellung, das „am Ball bleiben:-)

        • Thomas Hohlfeld sagt:

          Ich will nicht besserwisserisch sein, aber ein AufenthaltsTITEL ist nicht mit einer Niederlassungserlaubnis gleichzusetzen, sondern umfasst sowohl diese als auch die Aufenthaltserlaubnis. Und wenn es in §44a Abs. 1 Nr. 1 b AufenthG heißt, Aufenthaltstitel nach (ich kürze jetzt mal ab) §§ 28 und 30 AufenthG, dann ist eindeutig die Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzugs gemeint.
          Wie gesagt, ich will ja nicht unbedingt Recht behalten, aber damit sich andere nicht auf falsche Rechtsauslegungen berufen und dadurch vielleicht Probleme bekommen, halte ich die Klarstellung doch für wichtig.

          • elimu sagt:

            Das ist schon in Ordnung, dass Sie immer wieder andere Ansichten in der Rechtslegung darstellen. Dafür sind Gesetze da :) um zu diskutieren; denn anscheinend können noch nicht einmal unsere eigenen Auslaenderbehörden die Gesetze richtig “deuten“…

            Dieses “faux pas“ der Behörde ist dann naemlich auch bei dem Sachbearbeiter meiner Freundin passiert… Denn ihr Ehemann wurde auch nicht VERPFLİCHTET nach der Einreise den İnt.kurs zu besuchen. Und dies mit der Begründung, dass diese schon einfache Deutschkenntnisse haben und sie sie nicht zwingen können..

            İch weiss es nicht. Vielleicht versuchen wir es ja mal bei http://www.info4alien.de dort sind ja die Sachbearbeiter der Behörden in freiberuflich ehrenamtlicher İnternettaetigkeit :) :)

  10. D. E. sagt:

    Wenn Deutschland EU-Verträge+Vereinbarungen mit der Türkei für null und nichtig erklärt, wieso ist Deutschland überhaupt noch Mitglied in der EU?

    D. E.