EuGH-Generalanwalt

Regelungen zur Riester-Rente diskriminieren Ausländer

Laut Schlussantrag des Generalanwaltes beim EuGH verstoße Deutschland mit den Bestimmungen über die deutsche „Riester-Rente“ gegen EU-Recht. Die Förderung durch die „Riester-Rente“ darf nur Personen gezahlt werden, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Regelung diskriminiere Ausländer, so Mazak.

Donnerstag, 02.04.2009, 6:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 05.09.2010, 3:07 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Bei der „Riester-Rente“ handele es sich nicht um eine steuerliche, sondern um eine soziale Vergünstigung, die nicht dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer widersprechen dürfe. Daher dürften die Regelungen Grenzarbeitnehmern nicht verweigert werden, weil diese in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig seien.

Auch sei es unzulässig, das geförderte Kapital nur zur Anschaffung einer Wohnung in Deutschland verwendet werden dürfe.

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Schließlich sei auch die Regelung nicht legal, wonach die Altersvorsorgezulage wieder zurückzuzahlen sei, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht ende. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Betroffene aus Deutschland wegzieht.

Recht
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  1. LI sagt:

    Ich glaube ich werde es nicht mehr erleben, daß es ein deutsches Parlament schafft auch nur ein Gesetz von gewisser Bedeutung zu erlassen, welches nicht entweder gegen Verfassungsrecht oder EU Recht oder beides zugleich verstößt.

    Die Herrschaften sind ihr Gehalt einfach nicht wert. In der freien Wirtschaft und damit meine ich Posten die man ohne Beziehungen erreichen muß hätten diese Gestalten keine Chance auch nur die Probezeit zu überstehen.

    LI