OVG Berlin
Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug sind verfassungskonform
Mit Urteil vom 28.04.2009 hat das OVG Berlin-Brandenburg die Verfassungsmäßigkeit der Sprachanforderungen an nachziehende ausländische Ehegatten bestätigt. Nach Auffassung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts verstoßen die Sprachanforderungen nicht gegen das Grundgesetz oder gegen EU-Recht.
Donnerstag, 30.04.2009, 14:19 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 05.09.2010, 3:07 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
„Der Nachweis einfacher Sprachkenntnisse bereits vor der Einreise begegnet auch mit Blick auf den vom Grundgesetz gebotenen Schutz der Ehe nach Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Die Sprachanforderungen seien geeignet und angemessen, um den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zu erreichen, die Integration der nachziehenden Ehegatten in Deutschland vorzubereiten und zu fördern.
Die Klägerin, eine indische Staatsangehörige, heiratete im Jahr 2004 in Indien ihren Ehemann, der in Niedersachsen wohnt und deutscher Staatsangehöriger ist. Im Mai 2005 beantragte sie die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nach Deutschland. Das Auswärtige Amt lehnte die Visumerteilung ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 19. Dezember 2007 und stützte sich darauf, dass die Klägerin nicht die vom Aufenthaltsgesetz seit 2007 geforderten einfachen deutschen Sprachkenntnisse habe nachweisen können.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht jedoch zugelassen.
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