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EuGH-Grundsatzverfahren

Mutter im Koma: Bamf entzieht Jesiden Schutzstatus wegen Irak-Reise

Seine Mutter lag nach seinen Angaben im Koma. Deshalb reiste ein jesidischer Geflüchteter für wenige Wochen in den Irak. Fünf Jahre später entzog ihm das Bamf den Flüchtlingsschutz. Nun liegt der Fall beim EuGH. Der Fall berührt auch die deutsche Syrien-Debatte.

Dienstag, 20.10.2026, 18:19 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 20.10.2026, 18:19 Uhr Lesedauer: 3 Minuten  |  

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Seine Mutter lag nach seinen Angaben im Koma. Deshalb reiste ein in Deutschland anerkannter jesidischer Geflüchteter im April 2021 in den Irak. Er besuchte sie in der nordirakischen Stadt Erbil und kehrte nach zwei bis drei Wochen nach Deutschland zurück. Fünf Jahre später entzog ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) die Flüchtlingseigenschaft. Nun beschäftigt der Fall den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Der Mann war 2015 nach Deutschland gekommen und im Dezember desselben Jahres als Geflüchteter anerkannt worden. Das Bamf ging damals davon aus, dass Jesiden im Irak durch die Terrormiliz „IS“ verfolgt wurden und der irakische Staat ihnen keinen ausreichenden Schutz bieten konnte. Bei einer Überprüfung im November 2019 hatte die Behörde festgestellt, dass seine Fluchtgründe fortbestanden.

Im Juli 2021 erfuhr das Bamf durch belgische Behörden von seiner zwischenzeitlichen Irak-Reise. Erst knapp fünf Jahre später, im Februar 2026, leitete es ein Widerrufsverfahren ein. Im April entzog es dem Mann schließlich die Flüchtlingseigenschaft. Die Reise lasse vermuten, dass sein Schutzbedarf entfallen sei. Zwingende sittliche Gründe für den Besuch habe er nicht ausreichend dargelegt. Auch subsidiären Schutz oder ein nationales Abschiebungsverbot erkannte die Behörde nicht zu.

Der Jeside klagte dagegen. Er habe ausschließlich seine lebensbedrohlich erkrankte Mutter besuchen wollen und sich nicht dauerhaft im Irak niederlassen wollen, erklärte er vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Seinen früheren Heimatort habe er nicht betreten. Dort könne er weiterhin nicht sicher leben. Bei der Flucht vor dem IS habe seine Familie Angehörige verloren.

Wie lange wirken die Folgen eines Völkermordes?

Sein Verfahren hat das Verwaltungsgericht jetzt ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt – samt drei Fragen. Die letzte betrifft die Heimatreise. Das Verwaltungsgericht geht vorläufig davon aus, dass sich der Kläger durch den kurzen Besuch nicht dauerhaft im Irak niedergelassen hat. Andererseits hält das Gericht es für möglich, dass der Mann sich wegen seines Besuchs im Irak nicht mehr auf die Folgen der früheren Verfolgung berufen kann. Dabei würde es nach dieser Auffassung keine Rolle spielen, wie lange er dort war und warum er reiste. Ob diese Auslegung des europäischen Rechts zutrifft, soll der EuGH klären.

Die Entscheidung könnte über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Nach Angaben des Verwaltungsgerichts sind dort zahlreiche weitere Klagen jesidischer Geflüchteter gegen den Entzug ihres Schutzstatus anhängig, darunter ebenfalls Verfahren wegen Reisen in den Irak.

Auch Erkundungsreisen nach Syrien umstritten

Der Fall berührt eine Diskussion, die in Deutschland seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 geführt wird: Sollen syrische Geflüchtete ihre frühere Heimat vorübergehend besuchen dürfen, um eine mögliche dauerhafte Rückkehr vorzubereiten, ohne ihren Schutzstatus zu gefährden?

Die Bundesregierung lehnt eine Sonderregelung dafür ab. Das Bundesinnenministerium habe sich nach eingehender Prüfung dagegen entschieden, kurzzeitige Heimreisen nach Syrien ohne Risiko für den Schutzstatus zu ermöglichen, erklärte die Bundesregierung im August 2026 auf eine parlamentarische Anfrage der Linken. Syrische Schutzberechtigte würden damit rechtlich nicht anders behandelt als Menschen anderer Staatsangehörigkeiten.

Nach § 73b des Asylgesetzes wird bei einer Reise in das Herkunftsland grundsätzlich vermutet, dass die Voraussetzungen für den Schutzstatus nicht mehr vorliegen. Von dieser Vermutung ausgenommen sind Reisen, die aus zwingenden sittlichen Gründen erfolgen. Dazu können etwa Besuche bei schwer erkrankten Angehörigen gehören. Ein automatischer Verlust des Schutzstatus ist mit einer Heimatreise allerdings nicht verbunden; erforderlich bleibt die Prüfung des Einzelfalls.

Die Menschenrechtsorganisation Pro Asyl kritisiert diese Regelung zumindest für Menschen mit Asylberechtigung oder Flüchtlingsschutz als völker- und europarechtswidrig. Eine zeitlich begrenzte Heimatreise bedeute nicht zwangsläufig, dass sich jemand wieder dauerhaft im Herkunftsland niederlasse oder dessen Schutz in Anspruch nehme. Pro Asyl fordert deshalb rechtssichere Erkundungsreisen.

Nach der Antwort des EuGH muss das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen über die Klage des Jesiden entscheiden. Die europäische Entscheidung könnte Maßstäbe für weitere Verfahren setzen, in denen Behörden aus einer kurzen Heimatreise Rückschlüsse auf den fortbestehenden Schutzbedarf ziehen. (mig) Aktuell Recht

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