
Sachsen-Anhalt
Was die AfD vorhat – und was sie tatsächlich verändern könnte
Die AfD verspricht in Sachsen-Anhalt einen radikalen Kurswechsel in der Migrationspolitik. Doch was will die AfD überhaupt – und was davon könnte sie tatsächlich durchsetzen? Und: Was würde geschehen, wenn sie die Grenzen des geltenden Rechts austestet?
Mittwoch, 02.09.2026, 10:12 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 02.09.2026, 9:34 Uhr Lesedauer: 9 Minuten |
Am Sonntag wählt Sachsen-Anhalt einen neuen Landtag. In der letzten ARD-Vorwahlumfrage liegt die AfD mit 42 Prozent weit vor der CDU mit 22 Prozent. Für eine absolute Mehrheit würde das zwar nicht reichen. Spitzenkandidat Ulrich Siegmund strebt dennoch eine Alleinregierung an.
Der Landesverfassungsschutz stuft den AfD-Landesverband als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein. Besonders ausführlich ist das Regierungsprogramm der Partei beim Thema Migration. Allein das Kapitel „Einwanderung und Remigration“ enthält 43 Punkte. Hinzu kommen Forderungen zu Einbürgerung, Integration, Islam und Schule.
Doch zwischen Forderung und Umsetzung liegt das Recht. Vieles, was die AfD ankündigt, kann eine Landesregierung nicht entscheiden. Anderes könnte sie dagegen vergleichsweise schnell verändern. Und bei einigen Vorhaben stellt sich eine weitere Frage: Was passiert, wenn eine Regierung die Grenzen des Rechts bewusst austestet und Gerichte – wie so oft – erst später eingreifen?
Große Forderungen
Zu den weitreichendsten Ankündigungen der AfD gehören die Abschaffung des Grundrechts auf Asyl und des subsidiären Schutzes, die Einschränkung des Geburtsortsprinzips bei der Staatsangehörigkeit oder die Möglichkeit, schwerkriminellen Doppelstaatlern die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen.
Darüber kann eine Landesregierung in Magdeburg nicht entscheiden. Asyl-, Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht werden im Wesentlichen durch Bundes- und EU-Recht bestimmt. Sachsen-Anhalt könnte über den Bundesrat politische Initiativen starten, geltendes Bundesrecht aber nicht selbst ändern.
Ähnlich verhält es sich mit der Forderung, dem Land zugewiesene Asylsuchende nicht mehr aufzunehmen, wenn sie über einen sicheren Drittstaat eingereist sind oder ihre Identität ungeklärt ist. Das Asylgesetz verpflichtet die Länder, die notwendigen Aufnahmeeinrichtungen vorzuhalten und die ihnen zugewiesenen Menschen aufzunehmen.
Die Juristen Mark Niklas Cuno und Lukas Bornschein haben die migrationspolitischen Vorhaben der AfD untersucht. Von 56 Forderungen des damaligen Programmentwurfs lagen 21 ausschließlich auf Bundes- oder EU-Ebene. Von den verbleibenden 31 Forderungen, bei denen das Land grundsätzlich zuständig sein könnte, bewerteten sie 18 in der vorgesehenen Form als überwiegend rechtlich unzulässig.
Abschiebungen
Das bedeutet allerdings nicht, dass eine AfD-Regierung in der Migrationspolitik weitgehend machtlos wäre. Gerade beim Vollzug des Aufenthaltsrechts haben die Länder erheblichen Einfluss.
Die AfD will eine „Task Force Abschiebungen“ schaffen, Abschiebehaftplätze ausbauen, Abschiebungen stärker zentralisieren und mehr Personal dafür einsetzen. Auch eigene Sammelabschiebungen sollen organisiert werden. Solche organisatorischen Entscheidungen liegen zumindest zu einem erheblichen Teil beim Land. Nach dem Aufenthaltsgesetz sind die Ausländerbehörden für zahlreiche aufenthaltsrechtliche Entscheidungen zuständig; die Länder bestimmen außerdem eine zentrale Stelle für den Vollzug von Abschiebungen.
Eine AfD-Regierung könnte also Behörden neu organisieren, Personal umschichten, Abschiebungen politisch priorisieren und bestehende Ermessensspielräume restriktiver nutzen. Sie könnte auch mehr Abschiebehaftplätze schaffen. Ob ein Mensch tatsächlich in Abschiebehaft genommen oder abgeschoben werden darf, bestimmt allerdings weiterhin das Bundesrecht. Abschiebehaft setzt regelmäßig eine richterliche Entscheidung voraus.
Wie eine AfD-Regierung ihren Handlungsspielraum nutzen will, hat Hans-Thomas Tillschneider, stellvertretender Fraktionsvorsitzender und einer der prägenden Programmatiker des Landesverbandes, ungewöhnlich deutlich formuliert. Bei einer Parteiveranstaltung sagte er laut einem Panorama-Bericht: „Wir wollen das Gesetz nicht brechen. Aber so streng auslegen, wie es nur irgendwie geht.“ Man wolle „restlos ausreizen, was möglich ist“. Diese „neue deutsche Strenge“ im Einwanderungs- und Aufenthaltsrecht nannte Tillschneider „Remigration“.
Das ist für die tatsächlichen Folgen einer Regierungsübernahme möglicherweise wichtiger als manche Forderung nach einer Änderung des Grundgesetzes. Denn über viele aufenthaltsrechtliche Fragen entscheiden Behörden im Alltag. Wo das Gesetz ihnen einen echten Ermessensspielraum lässt, kann eine Regierung vorgeben, wie dieser genutzt werden soll. Gesetzlich garantierte Ansprüche kann sie damit nicht beseitigen – sie kann die Verwaltungspraxis aber deutlich verändern.
Bis das Gericht entscheidet…
Damit kommt ein Punkt ins Spiel, der bei der Frage nach der „Umsetzbarkeit“ politischer Forderungen leicht übersehen wird: Eine rechtswidrige Maßnahme ist nicht automatisch eine folgenlose Maßnahme. Politische Entscheidungen sind ausnahmslos schneller als gerichtliche Entscheidungen.
Eine Landesregierung kann Bundesrecht zwar nicht außer Kraft setzen. Behörden und Beamte sind an Recht und Gesetz gebunden. Sie tragen sogar ausdrücklich persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen und müssen Bedenken gegen rechtswidrige dienstliche Anordnungen auf dem Dienstweg geltend machen.
Das verhindert jedoch nicht zwingend, dass eine umstrittene Weisung oder Verwaltungspraxis zunächst angewandt wird. Ob sie rechtswidrig ist, wird im Streitfall häufig erst vor Gericht geklärt. Betroffene müssen von einer Maßnahme erfahren, rechtzeitig rechtlichen Beistand bekommen und gegebenenfalls Eilrechtsschutz beantragen.
Gerade bei Abschiebungen kann Zeit entscheidend sein. Die Rechtswissenschaftler Juan Manuel Klein und Antonia Koban spielen in einer aktuellen Analyse ausdrücklich ein hypothetisches Szenario einer AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt durch. Sie warnen davor, dass eine Regierung in bestimmten Konstellationen den engen Zeitraum zwischen gerichtlichen Entscheidungen nutzen könnte, um „vollendete Tatsachen“ zu schaffen. Ist ein Mensch bereits außer Landes gebracht, lässt sich eine rechtswidrige Abschiebung praktisch nur schwer rückgängig machen.
Gerichte, Bundesrecht und eine rechtsstaatlich handelnde Verwaltung sind also reale Schranken. Sie funktionieren aber nicht wie eine automatische Sperre, die jeden rechtswidrigen politischen Versuch schon vor seiner Anwendung zuverlässig verhindert.
Sonderklassen statt Bildung
Besonders weitreichend sind die Pläne der AfD im Bildungsbereich. Das Land hat hier deutlich mehr eigene Kompetenzen als beim Asyl- oder Staatsangehörigkeitsrecht.
Die AfD will sämtliche Kinder aus geflüchteten Familien beziehungsweise Familien von Asylsuchenden in besonderen Klassen unterrichten. Anders als bei zeitlich begrenzten Sprach- oder Vorbereitungsklassen soll die Trennung nach dem Regierungsprogramm gerade nicht nur dem Übergang in reguläre Klassen dienen. Die Kinder sollen dort unter anderem auf eine spätere Rückkehr in das Herkunftsland vorbereitet werden. Als weitere Begründung führt das Programm an, deutsche Schülerinnen und Schüler vor Belastungen durch den gemeinsamen Unterricht mit Kindern aus „völlig fremden Kulturen“ schützen zu wollen.
Schulorganisation, Lehrpläne und Unterrichtsmodelle sind grundsätzlich Landessache. Eine AfD-Mehrheit im Landtag hätte deshalb tatsächlich Möglichkeiten, Schulgesetze zu ändern und neue Vorgaben einzuführen.
Grenzen setzt jedoch auch hier die Verfassung. Artikel 25 der Landesverfassung garantiert jedem jungen Menschen ohne Rücksicht auf seine Herkunft das Recht auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung. Artikel 26 sieht vor, dass Kinder unterschiedlicher religiöser Bekenntnisse und Weltanschauungen an öffentlichen Schulen grundsätzlich gemeinsam erzogen werden.
Sprachförderung oder vorübergehende Vorbereitungsklassen sind damit nicht ausgeschlossen. Eine pauschale und dauerhafte Trennung allein aufgrund der Herkunft oder des Aufenthaltsstatus wäre rechtlich jedoch erheblich angreifbar. Auch hier wäre denkbar, dass ein neues Modell zunächst eingeführt und anschließend vor den Gerichten überprüft würde.
Islam und Muslime
Auch Muslime nimmt das Regierungsprogramm ausdrücklich in den Blick. „Der Islam gehört weder zu Deutschland noch zu Sachsen-Anhalt“, heißt es darin. Eine AfD-Regierung wolle die rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Einfluss des Islam im Land zu beschränken. Genannt werden insbesondere Minarette und Muezzinrufe.
Eine Landesregierung kann Bau-, Lärm- und Sicherheitsrecht anwenden. Diese Regeln müssen jedoch religionsneutral gelten. Ein pauschales Verbot islamischer Symbole oder religiöser Praxis allein wegen ihres islamischen Charakters würde insbesondere mit der Religionsfreiheit aus Artikel 4 Grundgesetz und dem Gleichbehandlungsgebot kollidieren. In der Praxis zeigt sich aber jetzt schon vielerorts – auch ohne AfD-Beteiligung –, wie das komplexe und undurchsichtige Baurecht missbraucht werden kann, um unerwünschte Bauvorhaben zu verhindern.
Die AfD will zudem keinen bekenntnisgebundenen islamischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen. Muslimische Kinder sollen nach ihrer Vorstellung stattdessen Angebote von Moscheevereinen nutzen können. Auch hier besitzt das Land zwar organisatorischen Gestaltungsspielraum. Artikel 7 Grundgesetz und Artikel 27 der Landesverfassung sehen Religionsunterricht jedoch grundsätzlich als ordentliches Schulfach vor.
Ob ein bestimmter Religionsunterricht eingerichtet werden muss, hängt unter anderem davon ab, ob eine geeignete Religionsgemeinschaft als Ansprechpartner vorhanden ist und die organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein politisches Pauschalverbot allein für den Islam wäre deshalb rechtlich hochproblematisch. Der Blick in die Bundesländer zeigt aber jetzt schon, dass islamischer Religionsunterricht in Deutschland eher einem Flickenteppich mit juristisch fragwürdigen Konstruktionen ähnelt als einem ordentlichen Schulfach. Eine AfD-Regierung dürfte es leicht haben, die Praxis nach ihren Vorstellungen zu gestalten.
Einbürgerung
Auch bei der Einbürgerung verspricht die AfD weitreichende Änderungen. Sie will den bisherigen Einbürgerungstest durch einen politischen Aufsatz ersetzen, zusätzliche Bekenntnisse verlangen und Einbürgerungsfristen bei aus ihrer Sicht mangelnder Integration verlängern. Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die dauerhaft und rechtmäßig im Land leben, sollen zu Kursen über deutsche Geschichte und Kultur verpflichtet werden. Wer unentschuldigt fehlt, soll nach dem Programm im Extremfall seinen Aufenthaltstitel verlieren können.
Eine Landesregierung kann solche zusätzlichen Voraussetzungen nicht eigenmächtig schaffen. Wer einen Anspruch auf Einbürgerung hat, bestimmt das Staatsangehörigkeitsgesetz des Bundes. Auch die Voraussetzungen für Aufenthaltstitel sind bundesrechtlich geregelt.
Eine weitere Forderung des AfD-Programms ist inzwischen sogar überholt: Die Partei verlangt ein Ende der sogenannten Turbo-Einbürgerung nach drei Jahren. Diese Möglichkeit wurde jedoch bereits zum 30. Oktober 2025 auf Bundesebene abgeschafft. Regulär ist eine Einbürgerung wieder frühestens nach fünf Jahren möglich.
Auch die Abschaffung des Geburtsortsprinzips oder ein Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit für bestimmte Doppelstaatler wären keine Entscheidungen einer Landesregierung. Sachsen-Anhalt könnte dafür höchstens politische Initiativen im Bundesrat starten.
Fördergelder und Fachkräfte
Weniger spektakulär, aber für viele Betroffene unmittelbar spürbar wären Veränderungen bei Förderprogrammen. Die AfD kündigt an, Gelder für Integrationsprojekte und eine staatlich geförderte „Willkommenskultur“ zu streichen. Aus Integrationslotsen sollen nach ihren Vorstellungen „Remigrationslotsen“ werden.
Bei freiwilligen Landesprogrammen besitzt eine Regierung tatsächlich erheblichen Einfluss. Sie kann künftige Förderrichtlinien verändern, Haushaltsmittel anders einsetzen und landeseigene Kampagnen beenden – und im Ergebnis die Integrationsinfrastruktur finanziell austrocknen. Bestehende Verträge und Rechtsansprüche muss sie allerdings beachten.
Ähnliches gilt für ausländische Fachkräfte. Das Programm spricht von „kulturfremden Fachkräften“ und will deren Anwerbung möglichst vermeiden. Das bundesrechtliche Fachkräfteeinwanderungsrecht kann Sachsen-Anhalt nicht außer Kraft setzen. Eine Landesregierung könnte jedoch eigene Anwerbe-, Beratungs- und Integrationsprogramme zurückfahren oder einstellen und die Wirtschaftsförderung entsprechend neu ausrichten.
Veränderungen im Alltag
Eine AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt könnte weder das Grundgesetz umschreiben noch eigenständig ein neues Asyl-, Aufenthalts- oder Staatsangehörigkeitsrecht schaffen. Viele der besonders weitreichenden Forderungen des Regierungsprogramms liegen außerhalb ihrer Zuständigkeit oder stoßen auf klare verfassungsrechtliche Grenzen.
Das sollte jedoch nicht zu dem Schluss führen, eine Landesregierung könne migrationspolitisch nur wenig verändern. Gerade die weniger spektakulären Instrumente sind real: Behörden anders führen, Abschiebungen priorisieren, Personal und Geld umschichten, Abschiebehaftkapazitäten ausbauen, Förderprogramme beenden, Schulen umorganisieren und die Integrationspolitik grundlegend verändern.
Und auch dort, wo eine Maßnahme am Ende vor Gericht keinen Bestand hätte, liegt zwischen politischer Entscheidung und rechtskräftiger Korrektur oft viel Zeit. Im Aufenthaltsrecht kann schon eine vorläufige Entscheidung erhebliche Folgen für die Betroffenen haben.
Die entscheidende Frage bei einer möglichen AfD-Regierung lautet deshalb nicht nur, welche ihrer Forderungen rechtlich zulässig wären. Ebenso entscheidend wäre, wie weit sie bereit wäre, die Grenzen des geltenden Rechts auszutesten – und wie schnell Verwaltung und Gerichte darauf reagieren. (mig) Leitartikel Politik
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