
Aus Gesetz wird Gesetzchen
NRW schwächt Antidiskriminierungsgesetz nach Polizei-Kritik ab
NRW will sein Antidiskriminierungsgesetz nach Kritik von Polizei und Verwaltung enger fassen. Für Betroffene steigen damit die Hürden, während kommunale Behörden wie Ausländer- oder Jugendämter weiter nicht erfasst werden.
Mittwoch, 24.06.2026, 20:35 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 24.06.2026, 20:35 Uhr Lesedauer: 6 Minuten |
Das umstrittene Antidiskriminierungsgesetz der schwarz-grünen NRW-Landesregierung soll nach Kritik vor allem von Polizeigewerkschaft und Verbänden in wesentlichen Punkten geändert und damit enger gefasst werden. Nach intensiver Auswertung einer Expertenanhörung und Gesprächen mit Verbänden habe sie sich entschieden, noch einige Änderungen am Entwurf vorzunehmen, sagte Gleichstellungsministerin Verena Schäffer (Grüne) der Deutschen Presse-Agentur.
Die Landesregierung reagiert damit vor allem auf Bedenken aus Polizei, Verwaltung und Verbänden des öffentlichen Dienstes. Forderungen aus der Antidiskriminierungsberatung und von Integrationsgremien nach einem umfassenderen Schutz, etwa bei kommunalen Behörden, werden dagegen nicht aufgegriffen.
Für die Akzeptanz des künftigen Gesetzes sei es wichtig, dass es Rechtsklarheit geben müsse. „Mir ist es wichtig, dass die Beschäftigten in der Landesverwaltung – ob bei der Polizei, in den Schulen oder in anderen Bereichen – mit Sicherheit, Vertrauen und Rückhalt arbeiten können“, betonte Schäffer.
Hintergrund des Gesetzes ist eine Lücke im bisherigen Diskriminierungsschutz. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt vor allem im Arbeitsleben und bei privaten Rechtsgeschäften. Für hoheitliches Handeln, etwa durch Behörden, Schulen oder Sicherheitsbehörden, gibt es bislang keinen vergleichbaren einfachgesetzlichen Schutz. Nach Angaben von Antidiskriminierungsnetzwerken wurden 2024 in NRW 1.043 neue Fälle aufgenommen. Mehr als die Hälfte der dokumentierten Fälle fiel demnach nicht in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Ombudsstelle für Streitfälle
Neu ist eine künftige Ombudsstelle zur Schlichtung von Streitfällen mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung zwischen der betroffenen Person und der öffentlichen Stelle. Diese war auch von vielen Sachverständigen gefordert worden. Die Erfahrung aus dem Antidiskriminierungsgesetz in Berlin zeige, dass dort deshalb so wenig Klagen eingingen, weil eine Ombudsstelle vorab schlichten konnte, sagte Schäffer.
Die NRW-Stelle werde unabhängig sein und organisatorisch bei ihrem Ministerium angesiedelt. Es bestehe keine Pflicht, die Ombudsstelle einzuschalten. Es gebe zudem 42 Antidiskriminierungsstellen im Land, an die sich Menschen wenden könnten. Auch diese könnten einiges auffangen, sagte Schäffer.
Antidiskriminierungsverbände hatten eine solche Stelle ebenfalls gefordert. Aus ihrer Sicht kann sie eine Brückenfunktion übernehmen: Betroffene erhalten eine niedrigschwellige Anlaufstelle, öffentliche Stellen können Konflikte klären, bevor sie vor Gericht landen. Entscheidend sei nach Einschätzung der Verbände aber, dass die Ombudsstelle ausreichend ausgestattet und tatsächlich unabhängig arbeite.
Aus Beweislast wird Kausalitätsnachweis
Auch der besonders umstrittene Paragraf zur Beweislast wird genauer gefasst. Während bisher Indizien gereicht hätten, die eine Diskriminierung vermuten ließen, müssten jetzt Tatsachen vorgelegt werden, die eine Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich machten, erklärte Schäffer. „Wir stellen noch einmal klar: Es geht hier nicht um Vermutungen oder Behauptungen, sondern die Beschwerde muss begründet sein, und es müssen Tatsachen vorgelegt werden.“
Vor allem die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hatte gegen eine ihrer Ansicht nach drohende Beweislastumkehr durch das Gesetz protestiert und kritisiert, dies schaffe pauschal eine Misstrauenskultur gegen die Polizei und alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Kritiker des Gesetzes hatten befürchtet, dass Entscheidungen der Polizei oder von Lehrkräften sofort unter Diskriminierungsverdacht hinterfragt werden könnten und die staatliche Seite dann das Gegenteil beweisen müsste.
Für Betroffene dürfte die Änderung die Hürde erhöhen. Diskriminierung findet häufig in Situationen statt, in denen es keine Mitschnitte, keine neutralen Zeugen und keine schriftlichen Vermerke gibt. Beratungsstellen hatten deshalb gerade die Beweiserleichterung als wichtiges Instrument gesehen, um Diskriminierung im Behördenkontakt überhaupt rechtlich greifbar zu machen.
Aus einem offenen wird ein geschlossener Katalog
Dabei sollte das Landesantidiskriminierungsgesetz die rechtliche Stellung Benachteiligter gegenüber staatlichen Einrichtungen des Landes stärken. Laut dem schwarz-grünen Gesetzentwurf soll es künftig allen Landesstellen verboten sein, jemanden etwa aufgrund von antisemitischen, antiziganistischen oder rassistischen Zuschreibungen, Nationalität, Herkunft, Religion, Geschlecht, Sexualität, Behinderungen, einer chronischen Erkrankung oder Alter zu diskriminieren – zum Beispiel bei Anträgen an eine Behörde.
Dieser bisher offen formulierte Katalog wurde erweitert und wird nun geschlossen, so dass keine weiteren Merkmale von Diskriminierung hinzukommen können. „Wir wollen Rechtsklarheit und Sicherheit in der Handhabung“, betonte Schäffer.
Auch das ist eine Einschränkung gegenüber dem bisherigen Entwurf. Ein offener Katalog hätte es Gerichten und Behörden erleichtert, neue oder bislang wenig beachtete Formen von Diskriminierung einzubeziehen. Ein geschlossener Katalog schafft mehr Verwaltungssicherheit, kann aber dazu führen, dass Betroffene in nicht ausdrücklich erfassten Fallgruppen keinen Schutz nach dem Gesetz erhalten.
Justiz wird vom Gesetz ausgenommen
Grundsätzlich gilt das Gesetz für alle öffentlichen Stellen, allerdings nicht für kommunale Behörden. Zudem gilt bei Vorliegen eines Beschwerdefalls an einer Hochschule vorrangig das Hochschulgesetz. Ausgenommen werden nun auch Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Verfassungsgerichtshof sowie auch unter bestimmten Bedingungen die Polizei.
Wenn die Polizei etwa im Auftrag einer Staatsanwaltschaft in Ermittlungsverfahren tätig wird und zum Beispiel Wohnungen durchsucht, fällt das nicht unter das Antidiskriminierungsgesetz. Der Grund ist, dass die Polizei in solchen Fällen für die Staatsanwaltschaft tätig ist und es im Bereich der Justiz bereits Kontrollmechanismen gibt. Anders ist es aber bei Polizeieinsätzen zur Gefahrenabwehr, etwa Verkehrskontrollen. Diese Bereiche fallen künftig unter das Gesetz.
Für Betroffene kann die Abgrenzung schwierig werden. Polizeiliches Handeln bewegt sich in der Praxis häufig an der Schnittstelle zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Ob das Antidiskriminierungsgesetz greift, könnte damit selbst zur rechtlichen Vorfrage werden.
Kommunale Behörden bleiben außen vor
Ein zentraler Kritikpunkt von Antidiskriminierungsverbänden bleibt unverändert: Das Gesetz gilt nicht für Gemeinden und Gemeindeverbände. Damit bleiben viele Behördenkontakte ausgenommen, die den Alltag vieler Menschen besonders stark prägen. Kritisiert wurde dies unter anderem mit Blick auf Ausländerbehörden, Jugendämter, Wohnungsämter und teils Jobcenter.
Der Landesintegrationsrat NRW hatte in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass gerade aus Ausländerbehörden besonders viele Beschwerden kämen. Dort gehe es häufig um existenzielle Fragen: Aufenthalt, Arbeitserlaubnis, Familienleben und Teilhabe. Auch in anderen kommunalen Bereichen entschieden Behörden über Leistungen, Unterstützung oder Zugang zu Wohnraum.
Damit hängt der künftige Rechtsschutz nicht allein davon ab, ob jemand Diskriminierung erlebt hat, sondern auch davon, welche Verwaltungsebene gehandelt hat. Für Betroffene ist diese Unterscheidung oft schwer nachvollziehbar. Aus Sicht der Kritiker bleibt deshalb eine erhebliche Schutzlücke bestehen.
Ein Erlass regelt Details
Das im schwarz-grünen Koalitionsvertrag vereinbarte Landesantidiskriminierungsgesetz für NRW soll am 1. Oktober in Kraft treten. In einem Erlass sollen nach Angaben Schäffers die Verfahrensdetails geregelt werden, etwa wo Beschwerden konkret eingehen und bearbeitet werden oder wie lange die Bearbeitungsfrist dauert.
Die Gewerkschaft der Polizei reagierte erleichtert auf die Änderungen. „Es ist immens wichtig, dass die Landesregierung hier auf die sachlich begründeten Bedenken aus der behördlichen Praxis eingeht“, erklärte GdP-Landesvorsitzender Patrick Schlüter. Dennoch sei die Gewerkschaft weiter nicht davon überzeugt, dass es ein eigenes Landesgesetz geben müsse. Mit den Korrekturen entstehe aber ein tragfähiger Kompromiss.
Antidiskriminierungsverbände sehen die Änderungen dagegen kritisch. Aus ihrer Sicht kommt die Landesregierung vor allem Einwänden aus Polizei und Verwaltung entgegen, während zentrale Schutzlücken für Betroffene bestehen bleiben. (dpa/mig) Aktuell Politik
Wir informieren täglich über das Wichtigste zu Migration, Integration und Rassismus. Dafür wurde MiGAZIN mit dem Grimme Online Award ausgezeichnet. Unterstüzte diese Arbeit und verpasse nichts mehr: Werde jetzt Mitglied.
MiGGLIED WERDEN- Enthüllt Interne Chats belegen Kooperation von Union und AfD…
- Baden-Württemberg Die Mär von der Protestwahl
- Ilmenau-Urteil Schüsse auf Ausländer, Nazi-Codes, kein Rassismus:…
- „Gastarbeiter“ Deutsche Botschaft in Rom erinnert an erstes Anwerbeabkommen
- Kampf gegen die Bürokratie Mein Weg von Ungarn in die deutsche Kita
- Münchner Sicherheitskonferenz Applaus für Kolonialismus und Verachtung

