MigrationWas ist irreguläre Migration?

Die sogenannte „irreguläre Migration“ bezeichnet Einreise, Aufenthalt oder Arbeit außerhalb der jeweils geltenden Einreise-, Aufenthalts- oder Arbeitsregeln. Der Begriff beschreibt einen rechtlichen oder administrativen Status, nicht eine Eigenschaft von Menschen. Besonders wichtig ist die Abgrenzung zu Asyl, Duldung und Ausreisepflicht.

Mittwoch, 10.06.2026, 19:39 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 10.06.2026, 19:50 Uhr Lesedauer: 7 Minuten  |  

Kurzantwort

Irreguläre Migration bedeutet, dass Menschen ohne die dafür erforderliche Erlaubnis oder ohne die vorgeschriebenen Dokumente in ein Land einreisen, sich dort aufhalten oder arbeiten. In Deutschland wird der Begriff vor allem für unerlaubte Einreise und für Menschen ohne Aufenthaltsrecht, ohne Duldung und ohne Kenntnis der Ausländerbehörden verwendet. Nicht gleichzusetzen ist irreguläre Migration mit Asyl: Schutzsuchende können ohne reguläre Einreisedokumente ankommen und dennoch das Recht haben, Schutz zu beantragen. Der Begriff sollte nicht als Beschreibung der Person verwendet werden; irregulär ist der rechtliche Status oder der Vorgang, nicht der Mensch.

Kurz erklärt

Irreguläre Migration ist ein Sammelbegriff für Migration, die nicht den jeweils geltenden Einreise-, Aufenthalts- oder Arbeitsregeln entspricht. Gemeint sein können zum Beispiel eine Einreise ohne erforderliches Visum, ein Aufenthalt nach Ablauf eines Visums, ein Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel oder eine Arbeitsaufnahme ohne erforderliche Erlaubnis.

Das Glossar des Europäischen Migrationsnetzwerks weist darauf hin, dass es keine weltweit einheitliche Definition gibt. Aus Sicht eines Ziellandes beschreibt der Begriff im Kern Einreise, Aufenthalt oder Arbeit ohne die nötige Erlaubnis oder ohne die nach dem Migrationsrecht verlangten Dokumente. Auch die Internationale Organisation für Migration verwendet den Begriff für Bewegungen außerhalb der gesetzlichen oder internationalen Regeln für Einreise, Ausreise und Aufenthalt.

Wichtig ist: Der Begriff beschreibt keinen Menschen als „illegal“. Er beschreibt einen Vorgang oder einen aufenthaltsrechtlichen Status. Deshalb sind Formulierungen wie „irreguläre Migration“, „irregulärer Aufenthalt“ oder „Menschen ohne regulären Aufenthaltsstatus“ sachlicher als Bezeichnungen, die Menschen selbst als illegal darstellen.

Welche Situationen gemeint sein können

Irreguläre Migration kann verschiedene Situationen umfassen. Sie sind rechtlich und praktisch nicht identisch:

  • Eine Person reist ohne erforderliches Visum, ohne gültigen Pass oder ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein.
  • Eine Person reist zunächst regulär ein, bleibt aber nach Ablauf des Visums oder der erlaubten Aufenthaltsdauer im Land.
  • Eine Person hält sich nach dem Ende eines Aufenthaltsrechts weiter im Land auf, ohne dass eine Duldung, Aufenthaltsgestattung oder ein anderer rechtlicher Status besteht.
  • Eine Person arbeitet ohne die dafür erforderliche Arbeitserlaubnis oder außerhalb der Bedingungen ihres Aufenthaltstitels.
  • Eine Person ist den Ausländerbehörden nicht bekannt und meidet Behördenkontakte aus Angst vor aufenthaltsrechtlichen Folgen.

Diese Fälle werden in öffentlichen Debatten häufig zusammengefasst. Für eine genaue Einordnung ist aber entscheidend, ob es um Einreise, Aufenthalt, Arbeit, Rückkehrpflicht, Grenzkontrollen oder Schutzsuche geht. Auch statistisch werden diese Bereiche unterschiedlich erfasst.

Deutschland: rechtliche Bezugspunkte

In Deutschland ist für die Einreise und den Aufenthalt vor allem das Aufenthaltsgesetz maßgeblich. Nach § 14 Aufenthaltsgesetz ist eine Einreise unter anderem dann unerlaubt, wenn eine Person den erforderlichen Pass oder Passersatz, den erforderlichen Aufenthaltstitel oder ein erforderliches Visum nicht besitzt. Strafrechtliche Folgen bei bestimmten Verstößen regelt § 95 Aufenthaltsgesetz.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet im Migrationsbericht für Deutschland eine engere Beschreibung des irregulären beziehungsweise unrechtmäßigen Aufenthalts: Gemeint sind Personen, die sich ohne Aufenthaltsrecht oder Duldung und ohne Kenntnis der Ausländerbehörden in Deutschland aufhalten. Der aktuelle BAMF-Migrationsbericht 2024 behandelt irreguläre Migration deshalb unter anderem über Feststellungen unerlaubter Einreisen, polizeiliche Statistiken und Rückführungen.

Eine Duldung ist dabei besonders wichtig für die Abgrenzung. Sie ist kein Aufenthaltstitel und macht den Aufenthalt nicht rechtmäßig. Sie bedeutet aber, dass eine Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist und die Person den Behörden bekannt ist. Deshalb ist eine geduldete Person nicht mit einer Person gleichzusetzen, die sich verborgen und ohne Kenntnis der Behörden im Land aufhält. Diese Unterscheidung ist auch bei Debatten über ausreisepflichtige Menschen mit Duldungsstatus wichtig.

Abgrenzung zu Asyl und Schutzsuche

Irreguläre Einreise darf nicht mit fehlendem Schutzanspruch gleichgesetzt werden. Viele Schutzsuchende können gar nicht auf regulärem Weg einreisen, weil sie kein Visum erhalten, keine Botschaft erreichen oder kurzfristig fliehen müssen. Wenn sie ankommen und Schutz beantragen, wird ihr Fall in einem geregelten Asylverfahren geprüft.

Das ist auch völkerrechtlich bedeutsam. Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention schützt Geflüchtete unter bestimmten Voraussetzungen davor, allein wegen unrechtmäßiger Einreise oder unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft zu werden, wenn sie unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht war, sich unverzüglich melden und Gründe für die unrechtmäßige Einreise oder den Aufenthalt darlegen. Eine Einreise kann also zunächst als unerlaubt festgestellt werden, ohne dass damit schon gesagt wäre, ob eine Person schutzberechtigt ist oder nicht. Die UNHCR-Stellungnahme zu Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention ordnet diesen Schutzgrundsatz näher ein.

Auch in Deutschland ist die rechtliche Lage nach einem Schutzgesuch anders als bei einem heimlichen Aufenthalt ohne Kontakt zu Behörden. Wird ein Asylgesuch geäußert und später ein Asylantrag gestellt, ist der Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens gesondert geregelt. Deshalb ist es ungenau, alle Menschen, die ohne reguläre Einreisepapiere ankommen, pauschal als Menschen ohne Aufenthaltsrecht darzustellen. Die Debatte über unerlaubte Einreisen und Grenzkontrollen muss diese Unterscheidung berücksichtigen.

Warum der Begriff umstritten ist

Der Begriff „irreguläre Migration“ gilt in vielen Fachzusammenhängen als sachlicher als „illegale Migration“, weil er weniger stark kriminalisierend klingt. Trotzdem ist er nicht neutral in jeder Verwendung. In politischen Debatten wird er oft sehr breit benutzt und kann dann Schutzsuche, unerlaubte Einreise, Schleusung, Ausreisepflicht und Aufenthalt ohne Papiere vermischen.

Besonders problematisch ist die Gleichsetzung von irregulärer Migration mit Kriminalität. In Deutschland können unerlaubte Einreise und unerlaubter Aufenthalt strafbar sein. Das bedeutet aber nicht, dass jede erfasste Person als kriminell im allgemeinen Sinn beschrieben werden sollte. Schutzsuchende, Geduldete, Menschen nach einem abgelehnten Asylantrag und Menschen ohne behördliche Erfassung befinden sich in unterschiedlichen rechtlichen Situationen.

Auch der Zusammenhang mit Schleusung muss präzise beschrieben werden. Schleusung meint Unterstützung bei einer unerlaubten Einreise oder einem unerlaubten Aufenthalt, häufig gegen Geld. Menschenhandel ist davon zu unterscheiden, weil er auf Ausbeutung, Zwang oder Täuschung zielt. In der öffentlichen Debatte über Schleuser und Schutzsuchende werden diese Ebenen nicht immer sauber getrennt.

Statistik: Was Zahlen zeigen und was nicht

Zahlen zu irregulärer Migration sind nur eingeschränkt aussagekräftig. Sie messen meist Feststellungen, Kontrollen oder Verwaltungsakte. Sie zeigen also, was Behörden entdeckt oder registriert haben. Sie zeigen nicht automatisch, wie viele Menschen insgesamt irregulär eingereist sind oder ohne regulären Aufenthaltsstatus in einem Land leben.

Eurostat veröffentlicht Daten zur Durchsetzung des Migrationsrechts in der EU. Dazu gehören etwa verweigerte Einreisen, Personen, die als unerlaubt aufhältig festgestellt wurden, Rückkehrentscheidungen und Rückführungen. In der Auswertung für 2024 meldete Eurostat EU-weit 918.925 Drittstaatsangehörige, die als unerlaubt aufhältig festgestellt wurden. Diese Zahl beschreibt behördliche Feststellungen, nicht die unbekannte Gesamtzahl aller Menschen ohne regulären Status.

Frontex veröffentlicht Daten zu festgestellten irregulären Grenzübertritten an den EU-Außengrenzen. Für 2025 meldete Frontex rund 178.000 Detektionen, ein Rückgang um 26 Prozent gegenüber 2024. Die Behörde weist selbst darauf hin, dass es sich um Detektionen handelt; dieselbe Person kann an verschiedenen Orten mehrfach gezählt werden. Auch deshalb müssen Berichte über irreguläre Grenzübertritte vorsichtig gelesen werden.

Für Deutschland nennt der BAMF-Migrationsbericht 2024 insgesamt 83.572 Feststellungen unerlaubt eingereister ausländischer Staatsangehöriger an den deutschen Grenzen. Auch diese Zahl beschreibt ein Hellfeld: Sie umfasst Personen, die bei Kontrollen festgestellt wurden. Nicht erfasst sind Personen, die nicht kontrolliert wurden, und sie sagt allein noch nichts darüber aus, ob jemand später Schutz beantragt, zurückgewiesen wird, eine Duldung erhält oder einen anderen Status bekommt.

Häufige Verwechslungen

Irreguläre Migration wird häufig mit mehreren verwandten Begriffen verwechselt. Für eine genaue Verwendung sind folgende Unterschiede wichtig:

  • Irreguläre Einreise: Die Einreise erfolgt ohne die erforderlichen Dokumente oder Erlaubnisse.
  • Irregulärer Aufenthalt: Eine Person hält sich ohne Aufenthaltsrecht, ohne Duldung und ohne behördliche Erfassung im Land auf.
  • Ausreisepflicht: Eine Person muss Deutschland verlassen. Das kann mit oder ohne Duldung der Fall sein.
  • Duldung: Die Abschiebung ist vorübergehend ausgesetzt. Die Person bleibt ausreisepflichtig, ist den Behörden aber bekannt.
  • Asylgesuch: Eine Person macht geltend, Schutz zu benötigen. Danach greifen besondere asylrechtliche Regeln.
  • Zurückweisung: Eine Person wird an der Grenze nicht einreisen gelassen. Bei Schutzgesuchen und im europäischen Recht gelten dafür besondere Grenzen, die auch bei Debatten über Zurückweisungen an Grenzen zu beachten sind.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Irreguläre Migration beschreibt einen rechtlichen oder administrativen Vorgang, nicht den Wert oder die Identität eines Menschen.
  • Gemeint sein können irreguläre Einreise, irregulärer Aufenthalt oder irreguläre Beschäftigung.
  • Asyl und irreguläre Einreise schließen sich nicht aus: Schutzsuchende können ohne reguläre Papiere ankommen und dennoch ein Recht auf Prüfung ihres Schutzgesuchs haben.
  • Menschen mit Duldung sind nicht mit verborgen lebenden Menschen ohne behördliche Erfassung gleichzusetzen.
  • Statistiken zu irregulärer Migration erfassen meist behördliche Feststellungen, nicht die tatsächliche Gesamtzahl.
  • Der Begriff sollte präzise verwendet werden, weil er sonst sehr unterschiedliche Gruppen und Rechtslagen vermischt.

Redaktionelle Einordnung

Der Begriff „irreguläre Migration“ (teilweise auch „illegale Migration“) wird in Debatten über Grenzen, Asyl, Rückkehr, Abschiebung und EU-Migrationspolitik oft irreführend als Überbegriff verwendet. Eine häufige Verkürzung besteht darin, irreguläre Migration mit fehlender Schutzbedürftigkeit gleichzusetzen. Das führt zu Missverständnissen, weil Asyl- bzw. Schutzsuchende mangels legaler Fluchtwege oft zunächst gezwungen sind, ohne reguläre Dokumente einzureisen. Das Recht auf Asyl ist jedoch per internationalem Recht verbrieft. Schutzsuchende haben ein Recht auf Prüfung ihres Schutzgesuchs und sind mithin weder „irregulär“ noch „illegal“.

Quellen und Stand

Stand der Information
Juni 2026
Primärquelle
European Migration Network – Asylum and Migration Glossary: irregular migration
Weitere Quellen
Quellenhinweis / Abrufstand
Abruf: 2026-06-10. Bei Eurostat und Frontex beziehen sich genannte Zahlen auf die jeweils zuletzt veröffentlichte Auswertung für 2024 beziehungsweise 2025. Diese Daten erfassen behördliche Feststellungen oder Detektionen und bilden nicht die tatsächliche Gesamtzahl aller Menschen ohne regulären Aufenthaltsstatus ab.
Letzte Prüfung
10. Juni 2026
Nächste Aktualisierung empfohlen
10. Dezember 2026
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