Europäischer Gerichtshof, EuGH, Europa, Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH) © Cédric Puisney @ flickr.com (CC 2.0), bearb. MiG

Asylpolitik

EuGH erlaubt Haft weit weg vom Grenzort

Der Europäische Gerichtshof stellt klar: Asylbewerber dürfen im Rahmen von Grenzverfahren auch im Inland in Gewahrsam genommen werden – unter strengen Voraussetzungen. Eine systematische Inhaftierung ist unzulässig.

Sonntag, 19.04.2026, 14:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 19.04.2026, 14:00 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

EU-Staaten dürfen Asylbewerber im Rahmen von Grenzverfahren auch in Haftanstalten unterbringen, die nicht unmittelbar an der Grenze liegen. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in einem Urteil zu einem Fall aus Belgien klar (C-50/24 bis C-56/24).

Geklagt hatten Drittstaatsangehörige, die 2023 am Flughafen Brüssel Asyl beantragt hatten. Ihnen wurde die Einreise verweigert, und sie wurden während des Grenzverfahrens in Einrichtungen im Landesinneren festgehalten. Nach Ablauf der vorgesehenen Vierwochenfrist setzten die Behörden die Prüfung fort und hielten die Antragsteller mit Verweis auf Fluchtgefahr weiter in Haft. Anschließend wurden die Asylanträge abgelehnt.

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Systematische Inhaftierung ist unzulässig.

Der EuGH entschied, dass das EU-Recht eine Inhaftierung auch außerhalb von Grenzgebieten erlaubt. Dies gelte sowohl während des Grenzverfahrens als auch danach, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu zählen insbesondere die Wahrung der Verfahrensrechte sowie die Information der Betroffenen über Änderungen ihres Status.

Zugleich betonten die Richter, dass Haft nur unter strengen Bedingungen zulässig ist: Sie muss erforderlich, verhältnismäßig und auf die unbedingt notwendige Dauer beschränkt sein. Eine automatische oder systematische Inhaftierung ist unzulässig.

Grenzverfahren sind beschleunigte Asylverfahren an den EU-Außengrenzen. Bis 2026 sollen sie im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verpflichtend eingeführt werden, werden aber teils bereits angewandt. Sie zielen darauf ab, Schutzsuchende mit geringer Bleibeperspektive – meist aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von unter 20 Prozent – direkt an oder nahe der Grenze zu registrieren, ihre Anträge zügig zu prüfen und abgelehnte Bewerber rasch zurückzuführen. (epd/mig) Aktuell Recht

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