
Jung, gesund, vernetzt
VGH sieht keinen Schutzgrund für Afghanen
Wer jung, erwerbsfähig und familiär angebunden ist, kann sich nach Auffassung des Hessischen Verfassungsgerichtshofs nicht allein auf die schwierigen humanitären Verhältnisse in Afghanistan berufen. Auch die Taliban-Herrschaft ändere daran nichts.
Mittwoch, 23.09.2026, 11:11 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 23.09.2026, 11:14 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Region Herat hat nach einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Kassel weder den Flüchtlingsstatus noch einen Anspruch auf subsidiären Schutz oder ein Abschiebungsverbot. (Az.: 12 A 869/26.A) Der 12. Senat hob damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden auf, das dem Mann 2021 noch subsidiären Schutz zugesprochen hatte, wie das Gericht mitteilte.
Zur Begründung führte es demnach aus, „dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Afghanistan kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr herrsche“. Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sei dieser beendet worden.
Gericht sieht kein Abschiebungsverbot bei jungen, gesunden Afghanen
Auch der immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan erreiche nicht die für subsidiären Schutz nötige Gefahrendichte, insbesondere nicht in der Herkunftsprovinz Herat. Ebenso bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Afghanistan in den aktuellen Iran-Krieg involviert sein könnte.
Ein Abschiebungsverbot wegen der humanitären Verhältnisse in Afghanistan liege nach Auffassung des Senats bei jungen, gesunden und erwerbsfähigen afghanischen Staatsangehörigen mit familiärem Netzwerk vor Ort ebenfalls nicht vor.
BAMF lehnte Asylantrag ab
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte laut VGH den Asylantrag des nach eigenen Angaben 2015 nach Deutschland eingereisten Mannes abgelehnt. Es habe den Flüchtlingsstatus und den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen.
Auf die Klage des Mannes hin hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Angaben zufolge 2021 das BAMF verpflichtet, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weil in der Provinz Herat im Zeitpunkt der Entscheidung ein innerstaatlicher Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban bestanden habe.
Gericht lässt keine Revision zu
Subsidiärer Schutz wird in Deutschland gewährt, wenn einem Asylsuchenden weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können, im Herkunftsland aber zum Beispiel durch bewaffnete Konflikte ernsthafter Schaden droht. Eine Asylberechtigung haben lediglich politisch verfolgte Personen ohne eine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung. Der noch weitgehendere Flüchtlingsschutz wird insbesondere bei Verfolgung durch nicht staatliche Akteuren gewährt.
Die Revision gegen das Urteil wurde laut VGH nicht zugelassen. Dagegen sei die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte, hieß es. (dpa/mig) Aktuell Recht
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