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Richterhammer (Symbolfoto) © MiamiAccidentLawyer @ pixabay.com (Lizenz), bearb. MiG

Verwaltungsgericht Darmstadt

Muslimische Richterin muss in Verhandlung Kopftuch ablegen

Das hessische Justizministerium darf laut einem Urteil eine Bewerberin als Richterin oder Staatsanwältin ablehnen, wenn sie ihr religiöses Kopftuch bei Verhandlungen nicht ablegen will. Das Verwaltungsgericht gab dem Ministerium recht.

Dienstag, 02.12.2025, 13:04 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 02.12.2025, 13:13 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Eine Richterin oder Staatsanwältin darf in Hessen im Kontakt mit Verfahrensbeteiligten kein religiöses Kopftuch tragen. Ein religiös konnotiertes Kleidungsstück im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst widerspreche im Kontakt mit Verfahrensbeteiligten vor allem dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität, entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt laut einem am Montag veröffentlichten, kürzlich getroffenen Urteil.

Die erste Kammer des Verwaltungsgerichts wies damit die Klage einer Rechtsanwältin ab. Das Justizministerium des Landes hatte die Bewerbung der in Deutschland ausgebildeten Juristin abgelehnt. (AZ: 1 K 2792/24.DA)

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Weltanschaulich-religiöse Neutralität

Die muslimische Klägerin sieht für sich das Tragen eines Kopftuchs als religiös verbindlich an. Im Bewerbungsverfahren um die Einstellung als Richterin oder Staatsanwältin hatte sie auf Nachfrage angegeben, dass sie nicht bereit sei, ihr Kopftuch während des Kontakts mit den Verfahrensbeteiligten abzulegen.

Das Justizministerium begründete die Ablehnung der Bewerbung neben dem Widerspruch zur weltanschaulich-religiösen Neutralität auch mit dem Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Ein Kleidungsstück mit religiöser Bedeutung verletze zudem die grundrechtlich geschützte negative Religionsfreiheit von Verfahrensbeteiligten.

Weltanschauliche Neutralität trifft meist Muslime

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Begründung, auch wenn der Religionsfreiheit der Klägerin ein hoher Wert zukomme. Der Eingriff beschränke sich auf ein Mindestmaß, denn der Verzicht auf das Kopftuch werde nur im Kontakt mit den Verfahrensbeteiligten erwartet. Gegen das Urteil ist Berufung möglich.

Kritiker verweisen auf eine strukturelle Schieflage in der Anwendung des Neutralitätsgebots. Während christliche Symbole wie Kreuze in Gerichten, Schulen oder Behörden trotz verfassungsrechtlicher Bedenken vielerorts weiterhin präsent seien, häufig geduldet oder politisch geschützt würden, werde die Neutralität im Fall muslimischer Kopftücher deutlich strenger ausgelegt. Die doppelten Standards benachteiligten vor allem muslimische Frauen. Für Betroffene entstehe so der Eindruck, dass Neutralität weniger eine allgemeine staatliche Leitlinie ist, sondern in der Praxis vor allem als Ausschlussgrund gegenüber sichtbar muslimischen Frauen wirkt. (epd/mig) Aktuell Recht

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