Hanau-Morde

Generalbundesanwalt muss Akten an Ausschuss herausgeben

Hätten beim Anschlag in von Hanau Menschen gerettet werden können? Dieser Frage will der Untersuchungsausschuss nachgehen, bekommt vom Generalbundesanwalt aber die Akten nicht. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden: Die Akten müssen vorgelegt werden - ungeschwärzt.

Dienstag, 07.02.2023, 16:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 08.02.2023, 7:42 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Der Generalbundesanwalt in Karlsruhe muss den weitaus größten Teil der Akten zu dem rassistischen Anschlag von Hanau dem dazu eingesetzten Untersuchungsausschuss des hessischen Landtags ungeschwärzt herausgeben. Einer entsprechenden Klage des Ausschusses hat das Bundesverwaltungsgericht stattgegeben, wie der Ausschuss-Vorsitzende Marius Weiß (SPD) am Montag in Wiesbaden mitteilte.

Bei der Tat am 19. Februar 2020 in Hanau hatte ein 43-jähriger Deutscher neun Menschen aus rassistischen Motiven erschossen. Danach tötete er seine Mutter und sich selbst. Der Untersuchungsausschuss des Landtags soll klären, ob es vor, während und nach der Tat zu einem Behördenversagen gekommen war. Das Gremium hatte sich Mitte 2021 konstituiert.

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Der Ausschuss-Vorsitzende Weiß teilte mit, der Antrag vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Generalbundesanwalt auf Herausgabe von ungeschwärzten Akten sei in fast allen Punkten erfolgreich gewesen. Dazu gehörten insbesondere auch die Obduktionsergebnisse und toxikologischen Gutachten zu Opfern und Täter.

Akten sollen Frage beantworten: Hätten Menschen gerettet werden können?

Auf Anfrage des „Evangelischen Pressediensts“ sagte Weiß, diese Akten seien etwa zur Bestimmung des genauen Todeszeitpunkts und damit zur Beurteilung der Frage wichtig, ob Menschen noch hätten gerettet werden können, wenn zum Beispiel der Notruf in der Nacht funktioniert hätte. Lediglich die Akte über den Gesundheitszustand des noch lebenden Vaters des Attentäters bleibe nach der Gerichtsentscheidung aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes weiter gesperrt.

In seiner Begründung habe das Gericht festgestellt, dass der Generalbundesanwalt nicht substantiiert genug vorgetragen habe, warum er Teile der Akten zurückhalte. Es sei zudem Sache des Untersuchungsausschusses, wie tief er innerhalb des Untersuchungsauftrags ermittele und in welchem Umfang er dafür Beweise erhebe. (epd/mig) Leitartikel Recht

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