Mieterverein geht in Berufung
Müssen Vermieter der Untervermietung an Geflüchtete zustimmen?
Ein Mann und seine zwei Kinder, die auf 240 Quadratmetern Wohnfläche leben, nahmen eine 74-jährige Ukrainerin und ihre Enkelin bei sich auf. Der Vermieter stellte sich quer und gewann in erster Instanz. Der Mieterverein geht jetzt in Berufung, um den Fall höchstrichterlich zu klären.
Donnerstag, 22.12.2022, 16:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 22.12.2022, 13:31 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Gegen die abgewiesene Klage eines Mieters zur Aufnahme von Flüchtlingen in seinem angemieteten Haus geht der Mieterverein München in Berufung. Der Verein unterstütze den Mieter nicht nur juristisch, sondern übernehme auch die Prozesskosten, um so die Rechtslage bundesweit zu klären, teilte der Verein mit.
Das Amtsgericht München hatte am Dienstag die Klage eines Mieters abgewiesen, der gegen den Willen seiner Vermieter für längere Zeit ukrainische Geflüchtete bei sich aufnehmen will. Ein Anspruch des Klägers auf Untervermietung eines Teils seines angemieteten Hauses bestehe nicht, hieß es in der Urteilsbegründung.
„Wir müssen höchstrichterlich klären lassen, dass humanitäre Hilfe natürlich ein sogenanntes berechtigtes Interesse für eine Untervermietung ist“, sagte Beatrix Zurek, Vorsitzende vom Mieterverein München. Grundsätzlich benötigten Mieter die Zustimmung des Vermieters, wenn sie einen Teil des gemieteten Wohnraums untervermieteten, so der Mieterverein. Unter bestimmten Umständen hätten sie aber ein Recht auf diese Zustimmung.
Mieterverein: Mehrere berechtige Interessen
Im konkreten Fall ging es um einen Mann aus Gräfelfing (Landkreis München), der mit seinen zwei Kindern in einem angemieteten Einfamilienhaus auf 240 Quadratmeter Wohnfläche lebt, wie der Mieterverein mitteilte. Der verwitwete Mann nahm Mitte März eine 74-jährige Frau und ihre 15-jährige Enkelin aus der Ukraine auf, die auf dem Dachgeschoss wohnen. Die nebenan lebenden Vermieter hatten zunächst einer Aufnahme für acht Wochen zugestimmt – diese Dauer wollten sie allerdings nicht verlängern.
Nach Auffassung des Mietervereins gibt es in diesem Fall mehrere berechtigte Interessen: Zum einen sei inzwischen eine starke persönliche Bindung zwischen den Familien entstanden. Die ältere Dame kümmere sich mit um die Kinder und den Familienhund und helfe im Haushalt. Der zweifache Vater wiederum organisiere für das 15-jährige Mädchen, das durch den Krieg und den Tod der Mutter traumatisiert ist, psychologische Hilfe. (epd/mig) Aktuell Panorama
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