Richter, Hammer, Justiz, Urteil, Entscheidung, Rechtsprechung, Gesetz
Richterhammer (Symbolfoto) © MiamiAccidentLawyer @ pixabay.com (Lizenz), bearb. MiG

Europäischer Gerichtshof

Deutschland darf EU-Bürger an Drittstaat ausliefern

Die Auslieferung eines EU-Bürgers an einen Drittstaat zum Strafvollzug kann gerechtfertigt sein, wenn andernfalls Straflosigkeit droht. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Bosnien und Herzegowina hatte Deutschland um Auslieferung eines Bosniers ersucht, der auch kroatischer Staatsbürger ist.

Donnerstag, 22.12.2022, 19:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 22.12.2022, 14:00 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union darf einen EU-Bürger zum Vollzug einer Strafe an einen Drittstaat ausliefern, wenn dessen Straftat sonst ungestraft zu bleiben droht. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Mitgliedstaat völkerrechtlich zur Auslieferung des Betroffenen verpflichtet sei und der um die Auslieferung ersuchende Drittstaat der Vollstreckung der Strafe im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats nicht zustimme, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. (AZ: C-237/21)

Bosnien und Herzegowina hatte Deutschland um Auslieferung eines Bosniers zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ersucht. Der Betroffene besitzt auch die kroatische Staatsbürgerschaft und ist daher EU-Bürger.

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Das deutsche Grundgesetz verbietet die Auslieferung eines Deutschen an einen Drittstaat. Grundsätzlich haben alle EU-Bürger das Recht, in den Mitgliedsstaaten genauso behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen. Daher wandte sich das Oberlandesgericht München mit dem Fall an den EuGH. Die Richter des EuGH stellten klar, dass das EU-Recht in diesem Fall eine Ungleichbehandlung zwischen Deutschen und anderen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland erlaube.

Auslieferung ausgeschlossen

Nach deutschem Recht kann der Betroffene seine Strafe in Deutschland verbüßen, wenn Bosnien und Herzegowina dem zustimmt. Der Gerichtshof urteilte, der Mitgliedstaat, in diesem Fall Deutschland, müsse sich aktiv um die Zustimmung bemühen. Werde die Zustimmung nicht erlangt, könne der EU-Staat den EU-Bürger ausliefern, weil sonst die Gefahr bestehe, dass der Betroffene straflos bliebe.

Eine Auslieferung bleibe jedoch nach der Charta der Grundrechte der EU ausgeschlossen, wenn in dem Drittstaat das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder Ähnlichem bestehe. (epd/mig) Aktuell Recht

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