Europäischer Gerichtshof
Kopftuchverbot nicht erlaubt, wenn es Muslime diskriminiert
Religiöse Symbole am Arbeitsplatz können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs untersagt werden - wenn das Verbot für alle Religionen gilt. Dann gäbe es auch keine Weihnachtsfeier mehr, erklärte die Antidiskriminierungsbeauftragte Ataman.
Donnerstag, 13.10.2022, 19:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 13.10.2022, 15:31 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Ein Unternehmen darf das sichtbare Tragen religiöser, weltanschaulicher oder spiritueller Zeichen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) unter bestimmten Voraussetzungen verbieten. Ein solches Verbot sei zulässig, wenn diese Regel für alle Arbeitnehmer gelte. Laut dem am Donnerstag in Luxemburg verkündeten Urteil ist eine solche Vorschrift nicht diskriminierend, sofern sie allgemein und unterschiedslos angewandt wird. (C-344/20) „Pauschale Verbote einzelner religiöser Symbole am Arbeitsplatz sind und bleiben verboten“, betonte die Antidiskriminierungsbeauftragte der Bundesregierung, Ferda Ataman, nach dem Urteil.
Unternehmen, die religiöse Symbole wie Kreuze, Kippa oder Kopftuch verbannen wollten, müssten hohe Hürden beachten und letztlich alles Religiöse verbannen, „vom Kreuz über das Kopftuch bis zur Weihnachtsfeier“, sagte Ataman und regte an, es anders zu handhaben. Religiöse Vielfalt am Arbeitsplatz sei gelebte Realität in Deutschland. „Ich bin froh, dass viele Unternehmen in Deutschland das genauso sehen – und in Vielfalt kein Problem sehen, sondern eine Bereicherung“, sagte die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Diskriminierung durch eine anscheinend neutrale Regelung
Eine Muslimin, die das islamische Kopftuch trägt, hatte ein Unternehmen wegen Diskriminierung beim Brüsseler Arbeitsgericht angezeigt. Die Frau hatte sich um ein Praktikum beworben und war nicht genommen worden, weil sie sich weigerte, ihr Kopftuch abzunehmen. Wenig später bewarb sie sich erneut und schlug vor, eine andere Kopfbedeckung zu tragen. Das Management lehnte mit der Begründung ab, dass in den Geschäftsräumen grundsätzlich keine Kopfbedeckung erlaubt sei, sei es eine Mütze, eine Kappe oder ein Kopftuch.
Zwar verneinte der Gerichtshof eine unmittelbare Diskriminierung, solange das Verbot allgemein und unterschiedslos gilt. Doch könne sich eine anscheinend neutrale Regelung als mittelbare Diskriminierung erweisen, wenn in der Praxis Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung benachteiligt würden. Das zu prüfen, sei Sache des Brüsseler Arbeitsgerichts. (epd/mig) Aktuell Recht
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