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Familienverhältnisse

EuGH stärkt Bleibeperspektive für Angehörige von Drittstaatlern

Eine Frau aus Ghana, die sich seit 2013 um ihren niederländischen Sohn in den Niederlanden kümmert, hat einen Anspruch auf eine langfristige Aufenthaltsberechtigung. Das hat der EuGH entschieden. Begründung: Familienverhältnisse sind grundsätzlich nicht auf kurze Dauer angelegt.

Mittwoch, 07.09.2022, 17:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 07.09.2022, 16:08 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Eine Frau aus Ghana, die sich seit 2013 in den Niederlanden um ihren niederländischen Sohn kümmert, hat einen Anspruch auf eine langfristige Aufenthaltsberechtigung. Das hat der EuGH entschieden. Begründung: Familienverhältnisse sind grundsätzlich nicht auf kurze Dauer angelegt.

Ein Angehöriger eines Drittstaates, der als Familienangehöriger eines EU-Bürgers über einen Aufenthaltstitel verfügt, kann die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch im Fall einer aus Ghana stammenden Mutter und ihres Sohnes, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt. (AZ: C-624/20)

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Die Frau hatte 2013 als Familienangehörige eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten, da ihr Sohn von seiner Mutter abhängig war. 2019 beantragte sie eine langfristige Aufenthaltsberechtigung und bezog sich dabei auf die Umsetzung der EU-Richtline 2003/109/EG. Diese regelt den Aufenthalt von Drittstaatlern, die sich über fünf Jahre rechtmäßig in demselben EU-Land aufgehalten haben. Sie sollen demnach ähnlich wie EU-Bürger behandelt werden.

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Gericht: Familienverhältnisse sind nicht auf kurze Dauer angelegt

Die niederländischen Behörden lehnten die Umsetzung der Richtlinie ab. Sie begründeten die Ablehnung damit, dass das Aufenthaltsrecht als Familienangehörige von vorübergehender Natur sei.

Der EuGH entschied nun zugunsten der Frau. Der Aufenthalt als Familienmitglied eines EU-Bürgers könne sehr wohl unter die Richtlinie fallen. Diese ziele auf die Integration von Drittstaatsangehörigen ab, die langfristig in den Mitgliedstaaten ansässig seien. Ausgeschlossen seien Ausländer, die etwa als Au-pair oder Saisonarbeitnehmer zeitlich begrenzt in ein Land kämen. Im vorliegenden Fall sei das Aufenthaltsrecht aber an die Eigenschaft als Familienangehörige und die Abhängigkeit des Kindes gebunden. Grundsätzlich sei ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht auf kurze Dauer angelegt. (epd/mig) Aktuell Recht

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