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Der Bundesfinanzhof in München © Von AHert - Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, Link

Bundesfinanzhof

Kein Steuervorteil wegen Unterhalt für geduldete Ausländer

Wer Angehörige mit Duldung aufnimmt und für ihren Unterhalt aufkommt, kann die Mehrkosten nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall einer ukrainischen Familie entschieden.

Donnerstag, 07.04.2022, 16:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 07.04.2022, 13:55 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Steuerpflichtige können freiwillig übernommene Unterhaltsleistungen für in Deutschland geduldete ukrainische Angehörige nicht generell steuermindernd geltend machen. Sind die geduldeten Personen nicht unterhaltsberechtigt, können die für sie geleisteten Zahlungen zum Lebensunterhalt nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: VI R 40/19) Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen, erklärten die Münchener Richter.

Geklagt hatte ein in Nordrhein-Westfalen lebendes Ehepaar. Die Schwester der Ehefrau lebte mit ihrem Partner und der Tochter in der Ukraine. Als diese zunächst zu Besuchszwecken nach Deutschland kamen, wollten sie nicht mehr zurück. Das Ehepaar erklärte sich gegenüber der Ausländerbehörde bereit, für den Lebensunterhalt der ukrainischen Familie zu sorgen. So sollte eine Abschiebung vermieden werden. Die Ausländerbehörde duldete daraufhin die Familie in Deutschland.

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Keine Unterhaltspflicht für Verwandte in der Seitenlinie

Das Ehepaar machte die im Steuerjahr 2014 geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 15.827 Euro als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Zu Recht, befand der BFH. Zwar könnten Unterhaltsleistungen für unterhaltsberechtigte Personen steuermindernd geltend gemacht werden. Es müsse aber für den Steuerpflichtigen eine Unterhaltspflicht bestehe wie etwa für die eigenen Kinder. Für Verwandte in der Seitenlinie, wie eine Schwester, gelte dies nicht.

BFH: Andere Rechtslage bei Geduldeten

Die ukrainische Familie sei gegenüber den Klägern nicht unterhaltsberechtigt. Auch die von dem Ehepaar abgegebene Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde, für den Unterhalt aufzukommen, führe zu keinem anderen Ergebnis.

Zwar sei eine Steuerminderung nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums bei solch einer Erklärung auch möglich, wenn Unterhalt für Personen mit einer Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis gezahlt wurde. Hier wurde die ukrainische Familie aber nur geduldet und verfügte über keine Aufenthaltserlaubnis. (epd/mig) Aktuell Recht

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