Bundesverfassungsgericht
AfD kann nicht Wahl ihres Bundestagsvize-Kandidaten verlangen
Die Geschäftsordnung des Bundestags sieht für jede Fraktion einen Sitz im Parlamentspräsidium vor - auch für die AfD. Ihre Kandidaten erhielten bisher aber nicht die erforderliche Mehrheit. Jetzt scheiterte die rechtsextreme Partei auch vor dem Bundesverfassungsgericht.
Mittwoch, 23.03.2022, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 22.03.2022, 15:40 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Ein von der AfD-Fraktion eingebrachter Wahlvorschlag für das Amt des Bundestagsvizepräsidenten muss nicht von Parlamentariern gewählt werden. Auch wenn die Geschäftsordnung des Bundestages aus Gleichbehandlungsgründen für jede Fraktion einen Sitz im Bundestagspräsidium vorsehe, stehe dies unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten, entschied am Dienstag das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. (AZ: 2 BvE 9/20) Die Richter wiesen zudem den AfD-Abgeordneten Fabian Jacobi ab, der als einzelner Parlamentarier für sich ein eigenes Vorschlagsrecht für die Wahl der Bundestagspräsidenten in Anspruch nehmen wollte. (AZ: 2 BvE 2/20)
Hintergrund des Rechtsstreits sind Dauerquerelen zwischen der AfD und dem Bundestagspräsidium über die Regelungen zur Wahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten. Am 24. Oktober 2017 hatte der neu gewählte Bundestag gegen die Stimmen der AfD-Fraktion den Fortbestand der bisherigen Wahlregelungen beschlossen. Nach der Geschäftsordnung steht jeder Fraktion mindestens ein Sitz im Parlamentspräsidium zu. Die Wahlvorschläge der AfD-Fraktion erhielten bei mehreren Wahlen jedoch nicht die erforderliche Mehrheit, so auch im November 2019.
Damit werde ihr Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung und auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung verletzt, rügte die AfD-Fraktion. Der AfD-Abgeordnete Jacobi sah zudem die Ausübung seines freien Abgeordnetenmandats verletzt, wenn er als einzelner Parlamentarier keine eigenen Wahlvorschläge einbringen könne.
Kein Besetzungsrecht
Das Bundesverfassungsgericht wies sowohl die AfD-Fraktion als auch Jacobi ab. Zwar gelte im Bundestag der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen und damit auch gleicher Zugang zum Präsidium des Parlaments. „Das Recht zur gleichberechtigten Berücksichtigung einer Fraktion bei der Besetzung des Präsidiums“ stehe aber „unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten“ und könne daher nur verwirklicht werden, wenn die von dieser Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen die erforderliche Mehrheit erreichten, so die Karlsruher Richter.
Das Grundgesetz sehe ausdrücklich eine Wahl und kein Besetzungsrecht der Fraktionen vor. Der Wahlakt unterliege auch keiner gerichtlichen Kontrolle, mit Ausnahme von Verfahrensfehlern. Es dürfe nicht in die Wahlfreiheit der Abgeordneten eingegriffen werden. Könne eine Fraktion die Besetzung ihres Wahlvorschlags zum Bundestagsvizepräsidenten beanspruchen, wäre die Wahl „sinnentleert“.
Recht auf „effektive Opposition“ nicht verletzt
Die Fraktion könne aus Gleichbehandlungsgründen lediglich ihren Kandidatenvorschlag zur Wahl stellen lassen. Gelinge die Wahl nicht, bleibe die Stellvertreterposition unbesetzt, solange nicht ein von der betroffenen Fraktion einzubringender neuer Personalvorschlag die erforderliche Mehrheit erreiche. Das Recht auf „effektive Opposition“ werde damit nicht verletzt.
Dass einzelne Abgeordnete nach der Geschäftsordnung des Parlaments keine eigenen Wahlvorschläge machen dürfen, sei zudem „vertretbar und verfassungsrechtlich unbedenklich“. Einzelne Abgeordnete, wie Fabian Jacobi, hätten außerdem immer auch die Möglichkeit, sich in ihrer Fraktion für ihren favorisierten Wahlvorschlag einzusetzen. Ihre Mitwirkung an der Wahl des Bundestagsvize bleibe mit den bestehenden Regelungen weiterhin erhalten. (epd/mig) Aktuell Recht
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