AfD bleibt Verdachtsfall
Richter bescheinigt AfD Ausländerfeindlichkeit
Seit über einem Jahr versucht die AfD mit mehreren Klagen, ihre Einstufung als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zu verhindern. Die Partei scheitert jedoch vor dem Kölner Verwaltungsgericht: Es gibt dem Verfassungsschutz recht und bescheinigt der AfD Ausländerfeindlichkeit.
Donnerstag, 10.03.2022, 5:19 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 09.03.2022, 17:25 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Die AfD darf vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft werden. Es gebe ausreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei, entschied das Verwaltungsgericht Köln am Dienstagabend nach fast zehnstündiger mündlicher Verhandlung. Das Bundesamt dürfe die Einstufung als Verdachtsfall auch öffentlich mitteilen, um eine politische Auseinandersetzung zu ermöglichen. Die Richter wiesen damit eine Klage der Partei gegen die Bundesrepublik Deutschland ab. (AZ: 13 K 326/21; 13 K 207/20; 13 K 208/20; 13 K 325/21)
In zwei von insgesamt vier Verfahren war die AfD allerdings zumindest teilweise erfolgreich. Zudem sind formal noch zwei Eilverfahren anhängig, über die das Gericht aber zeitnah entscheiden will. Daher gilt vorerst ein „Hängebeschluss“ vom März 2021 weiter: Bis auch über die Eilverfahren entschieden ist, darf der Verfassungsschutz die Partei demnach nicht als Verdachtsfall behandeln, er darf also AfD-Abgeordnete und Kandidaten noch nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln überwachen. Die am Dienstag gefällten Urteile sind zudem noch nicht rechtskräftig: Gegen sie kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
„Nicht zu beanstandende Gesamtbetrachtung“
Die Einschätzung des Verfassungsschutzes zur AfD beruhe auf einer „nicht zu beanstandenden Gesamtbetrachtung“, erklärte das Verwaltungsgericht. Es verwies unter anderem auf den rechtsnationalen „Flügel“ um den Thüringer AfD-Fraktionsvorsitzenden Björn Höcke. Der „Flügel“ sei zwar formal aufgelöst worden, seine Protagonisten übten aber teils weiter maßgeblichen Einfluss innerhalb der Partei aus.
Sowohl im „Flügel“ als auch in der Jugendorganisation „Junge Alternative (JA)“ sei ein ethnisch verstandener Volksbegriff ein zentrales Politikziel, führte das Gericht weiter aus. Danach müsse das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand erhalten und sollten „Fremde“ möglichst ausgeschlossen werden. Dies weiche vom Volksbegriff des Grundgesetzes ab. In Verlautbarungen würden „Umvolkungs-“ und „Volkstod-“Vorwürfe erhoben.
Richter bescheinigt AfD Ausländerfeindlichkeit
Der Vorsitzende Richter der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts bescheinigte der AfD auch eine ausländerfeindliche Agitation und verwies auf den Begriff „Messer-Migranten“. Die AfD befinde sich zudem in einem Richtungsstreit, in dem sich die verfassungsfeindlichen Bestrebungen durchsetzen könnten. Für eine Einstufung als Verdachtsfall sei es nicht erforderlich, dass eine Partei von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz beherrscht werde. Die AfD hatte argumentiert, ihre Einstufung als Verdachtsfall komme einem Parteiverbot gleich. Dem folgte das Gericht nicht.
In einem zweiten Verfahren urteilte die Kammer, dass auch die AfD-Jugendorganisation JA als Verdachtsfall eingestuft werden darf, weil es ausreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen gebe. Erfolgreich war die AfD dagegen bei zwei weiteren Klagen. So darf der „Flügel“ vom Verfassungsschutz zwar als Verdachtsfall, aber nicht als „gesichert extremistische Bestrebung“ bezeichnet werden. Außerdem darf das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht öffentlich mitteilen, dass der „Flügel“ 7.000 Mitglieder habe. Dafür sei mehr erforderlich als die vom Bundesamt zur Begründung seiner Mitteilung angeführte Schätzung der Mitgliederzahl, hieß es zur Begründung. (epd/mig) Aktuell Recht
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