Jan Böhmermann, ZDF, Erdogan, Recep Tayyip Erdogan
Szene aus Jan Böhmermanns "Neo Magazin Royale" im ZDF neo.

Erdoğan-Gedicht

Böhmermann scheitert vor Bundesverfassungsgericht

Seine „Schmähkritik“ gegen Erdoğan zog 2016 eine Staatsaffäre nach sich, Gerichte verboten Teile des Werks. Nun ist der Satiriker Jan Böhmermann vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Eine Rassismus-Diskussion löste das Gedicht nicht aus.

Freitag, 11.02.2022, 8:57 Uhr|zuletzt aktualisiert: Freitag, 11.02.2022, 8:57 Uhr Lesedauer: 3 Minuten  |  

Im seit sechs Jahren schwelenden Rechtsstreit um sein Erdoğan-Schmähgedicht ist der Satiriker Jan Böhmermann mit einer Verfassungsbeschwerde krachend gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie keine Aussicht auf Erfolg habe, wie das Gericht am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte. Der Antrag des TV-Moderators richtete sich gegen das Teilverbot des Gedichts über den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdoğan. Der Beschluss des Verfassungsgerichts vom 26. Januar ist unanfechtbar. (AZ: 1 BvR 2026/19)

Böhmermann wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Urteile von Hamburger Gerichten, die einen Großteil der Äußerungen aus dem 2016 vorgetragenen Gedicht untersagt hatten. Der TV-Moderator machte eine Verletzung der im Grundgesetz geschützten Kunst- und Meinungsfreiheit geltend. Für ihn sei „ziemlich offensichtlich, dass auch staatspolitische Überlegungen bei den Entscheidungen eine Rolle spielten“, hatte sein Anwalt Christian Schertz mit Blick auf mögliche diplomatische Folgen der Urteile betont.

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Unter dem Titel „Schmähkritik“ hatte der Satiriker am 31. März 2016 in seiner ZDFneo-Sendung „Neo Magazin Royale“ teils wüste Beschimpfungen gegen Erdoğan vorgetragen, ihm unter anderem Sex mit Tieren unterstellt und dabei Vorurteile gegenüber Türken und Muslime aufgegriffen. Zur Begründung stellte der Satiriker seinem Auftritt voran, er wolle den Unterschied zwischen erlaubter Satire und in Deutschland verbotener Schmähkritik erklären. Vereinzelt wurden Rassismus-Vorwürfe laut, eine Diskussion lösten die im Gedicht aufgegriffenen Stereotype nicht aus. Stattdessen zog die Show eine Staatsaffäre nach sich.

18 von 24 Zeilen verboten

Erdoğan klagte auf Unterlassung gegen den Moderator. Das Landgericht Hamburg und schließlich das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) verboten in dem zivilrechtlichen Streit weite Teile des Gedichts und gaben damit Erdoğans Klage weitgehend statt. Damit blieb es Böhmermann untersagt, 18 von 24 Zeilen der „Schmähkritik“ zu wiederholen. Die fraglichen Passagen beinhalteten schwere Herabsetzungen mit Bezügen zum Intimen und Sexuellen, für die es in der Person oder dem Verhalten Erdoğans keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte gebe, hatte das OLG ausgeführt.

Der Staatsrechtler Bernhard Schlink hatte die Verfassungsbeschwerde in einem Gutachten im Auftrag der Gewerkschaft ver.di vom Sommer 2021 für begründet gehalten. Schlink war zu dem Schluss gekommen, dass Böhmermann durch das Teilverbot seiner „Schmähkritik“ in seiner Kunstfreiheit verletzt werde. Die in dem Gedicht verwendeten Schimpfworte meinten „erkennbar nicht die wirkliche Intim- und Sexualsphäre“ Erdoğans, sondern bezögen sich auf diese nur formelhaft, betonte der Jurist. Das Gedicht richte sich nicht gegen die Person Erdoğan, sondern gegen ihn in seiner Rolle als Staatsoberhaupt, argumentierte Schlink, der auch als Romanautor („Der Vorleser“) bekannt ist.

Streichung der Majestätsbeleidigung

Böhmermann war zuvor bereits vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Versuch gescheitert, sich gegen das Urteil des OLG zu wehren. Der BGH hatte die Beschwerde des Satirikers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Ende Juli 2019 abgewiesen. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung, noch diene sie der Fortbildung des Rechts, hieß es zur Begründung.

Im Zuge der Affäre um das Schmähgedicht wurde zum Jahresbeginn 2018 auch der Paragraf 103 aus dem deutschen Strafgesetzbuch gestrichen, der die „Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten“, die sogenannte Majestätsbeleidigung, unter Strafe stellte. Erdoğan hatte auf Grundlage dieser Regelung auch Strafanzeige gegen Böhmermann gestellt, die Staatsanwaltschaft Mainz hatte die Ermittlungen jedoch im Herbst 2016 eingestellt. (epd/mig) Aktuell Recht

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