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Europäischer Gerichtshof (EuGH) © Court of Justice of the European Union

Asyl

Europäischer Gerichtshof stärkt Flüchtlingen den Rücken

In zwei Entscheidungen hat der Europäische Gerichtshof die Rechte von Asylbewerbern gestärkt: in einem Fall aus Deutschland den Familiennachzug von Afghanen, in einem zweiten Fall aus Österreich das Recht auf Prüfung von Asylanträgen.

Freitag, 10.09.2021, 5:25 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 09.09.2021, 14:43 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil zum Fall von zwei Afghanen in Deutschland den Eltern von Flüchtlingen den Rücken gestärkt. Das Gericht urteilte am Donnerstag in Luxemburg im Sinne eines Mannes, der seinen Asylantrag auf den Schutzstatus seines Sohnes gegründet hatte, also eine Familienzusammenführung wollte. Dies war umstritten, weil der Sohn volljährig wurde. (AZ: C-768/19)

Der Junge war 2012 als Minderjähriger nach Deutschland gekommen und hatte Asyl beantragt. 2016, als er bereits volljährig war, wurde ihm der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen. Der Vater kam 2016 nach Deutschland und beantragte noch vor dem 18. Geburtstag des Sohnes formlos und kurz nach dem Geburtstag Asyl.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) lehnte den Antrag mit Verweis auf die Volljährigkeit des Sohnes ab. Der EuGH urteilte nun aber, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, „zu dem der Antragsteller – gegebenenfalls formlos – seinen Asylantrag eingereicht hat“.

Prüfung aller Anträge

In einer zweiten Entscheidung (AZ: C-18/20) hat der EuGH Asylbewerbern, deren erster Antrag abgelehnt wurde, den Weg zu einem erneuten Verfahren geebnet. Die Richter urteilten im Sinne eines Irakers in Österreich. Er hatte sein erstes Asylgesuch mit der Angst um sein Leben begründet, weil er sich als sunnitischer Muslim geweigert habe, im Irak für schiitische Milizen zu kämpfen. Im zweiten Antrag machte er geltend, dass er homosexuell sei und dies in seinem Land und seiner Religion verboten sei. (AZ: C-18/20)

Laut EuGH gab der Mann an, beim ersten Antrag noch nicht gewusst zu haben, dass er in Österreich wegen Homosexualität nichts zu befürchten habe. Im Verfahren vor dem EuGH ging es darum, ob die Behörden den Folgeantrag allein deshalb zurückweisen durften, weil dessen Grund – also die Homosexualität – schon während des ersten Verfahrens existierte.

Nein, urteilten die Luxemburger Richter. Darüber hinaus befanden sie, dass eine Wiederaufnahme des ersten Verfahrens für eine Prüfung in der Sache auch nicht davon abhängen dürfe, dass der Folgeantrag innerhalb einer bestimmten Frist gestellt wurde. (epd/mig) Leitartikel Recht

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