Europäischer Gerichtshof

Deutschland darf Asylantrag nicht als „Folgeantrag“ ablehnen

Deutschland darf Asylanträge nicht ablehnen, nur weil der Bewerber zuvor erfolglos in Norwegen einen Antrag gestellt hat. Das hat der Europäische Gerichtshof im Fall eines Iraners entschieden. Begründung: Norwegen ist kein EU-Staat.

Freitag, 21.05.2021, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 20.05.2021, 15:31 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Deutschland den Asylantrag eines Iraners nicht schon deswegen ablehnen kann, weil der Mann zuvor erfolglos in Norwegen um Asyl ersucht hatte. Norwegen nehme zwar begrenzt am Asylsystem der EU teil, sei aber nicht einem Mitgliedstaat gleichzustellen, befanden die Luxemburger Richter in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: C-8/20)

Stellt jemand in der EU zweimal einen Antrag auf Asyl, kann der betreffende Staat den sogenannten Folgeantrag eigentlich als unzulässig ablehnen, wenn darin keine neuen Umstände oder Erkenntnisse auftauchen, machte der EuGH klar. Ein Übereinkommen der EU mit Norwegen sieht vor, dass das Land die Dublin-Verordnung der EU zum Asylrecht teilweise anwendet.

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Allerdings folge aus einem anderen Gesetz, der EU-Asylverfahrensrichtlinie, an die Norwegen nicht gebunden sei, dass ein Antrag und eine entsprechende Entscheidung der Behörden dort nicht als Antrag und Entscheidung gemäß diesem EU-Gesetz zu werten seien. Vor dem Hintergrund könne der weitere Antrag, der in diesem Fall in Deutschland gestellt wurde, nach EU-Standards nicht als Folgeantrag gesehen und abgelehnt werden. (epd/mig)

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