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Bei einem Rechtsrock-Konzert in Themar zeigen Neonazis den Hitlergruß (Archivfoto)

Rechtsextremismus

Bundesregierung will „Feindeslisten“ unter Strafe stellen

Die Veröffentlichung von Feindes- und Todeslisten soll künftig mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf gebilligt. Solche Listen waren vermehrt in rechtsextremen Kreisen aufgetaucht.

Montag, 22.03.2021, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 21.03.2021, 13:33 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Das Veröffentlichen sogenannter Feindeslisten soll bestraft werden. Das Bundeskabinett hat einen entsprechenden Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) gebilligt. Das „gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten“ zum Beispiel in Form von Namen, Fotos und Adressen missliebiger Personen könnte damit mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, bei Verbreiten nicht allgemein zugänglicher Daten sogar drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Gemeint sind Veröffentlichungen, die dazu führen können oder sollen, die betroffene oder eine ihr nahestehende Person einer Straftat auszusetzen. In der Vergangenheit sind mehre sogenannter Todes- bzw. Feindeslisten von Rechtsextremisten aufgetaucht. Teilweise waren auf diesen Listen private Daten der Personen enthalten, die sich gegen Rechtsextremismus stark machen. Der Bundestag muss dem Vorhaben noch zustimmen.

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Mit der Gesetzesänderung gehe die Bundesregierung „klar und entschieden gegen ein Klima der Angst und der Einschüchterung vor“, erklärte Lambrecht. Einschüchterungsversuche träfen viele Kommunalpolitiker oder andere Menschen, die sich für eine vielfältige Gesellschaft und gegen Menschenverachtung einsetzten. „Wir werden nicht vergessen, dass der Kasseler Regierungspräsident Walter Lübcke auf einer ‚Feindesliste‘ stand, bevor ein Neonazi ihn ermordete“, sagte die Justizministerin.

Journalisten und Antirassismus-Vereine ausgenommen

In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, die Veröffentlichung sogenannter Feindeslisten könne zu Gewalttaten gegen die auf diese Weise angeprangerten Personen führen und dazu, dass sich die Betroffenen aus dem politischen oder gesellschaftlichen Diskurs zurückziehen. Erfasst wäre durch den neuen Paragrafen die Verbreitung personenbezogener Daten bei Versammlungen sowie auf Flugblättern oder in Chatgruppen auch bei einem vermeintlich geschlossenen Nutzerkreis.

Bei der Frage, ob eine Person gefährdet werde, komme es insbesondere auf den Kontext der Verbreitung der Daten an, hieß es weiter: „Journalistische Berichterstattung, die Personen namentlich nennt, sowie Recherchearbeit von Vereinen, die der Aufdeckung extremistischer Strukturen dient, ist ausdrücklich nicht erfasst.“ (epd/mig) Aktuell Politik

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