Aino Korvensyrjä, Asyl, Abschiebung, Flüchtlinge, Helsinki
Aino Korvensyrjä © privat, Zeichnung: MiG

Gericht legitimiert Polizeigewalt

Ellwangen-Urteil ist Freibrief für Grundrechtsverletzungen

Kürzlich hat das VG Stuttgart über die Polizeirazzia in Ellwangen im Mai 2018 entschieden. Das Urteil wurde in Medien als Erfolgsmeldung für Geflüchtete gefeiert. Bei näherer Betrachtung zeigt sich ein anderes Bild.

Von Freitag, 05.03.2021, 5:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 04.03.2021, 20:06 Uhr Lesedauer: 5 Minuten  |  

Die schriftliche Urteilsbegründung vom Verwaltungsgericht Stuttgart zur Rechtmäßigkeit der Polizeirazzia in Ellwangen im Mai 2018 steht noch aus. Die Prozessbeobachtung sowie die Pressemitteilung des Gerichts liefern jedoch Eindrücke, die die ersten Erfolgsmeldungen relativieren.

Der großangelegte Polizeieinsatz in der Landesaufnahmeeinrichtung (LEA) Ellwangen am 3. Mai 2018 war eine unter vielen Razzien in süddeutschen Sammellagern in den letzten Jahren. Er sorgte durch das Medieninteresse allerdings bundesweit für Schlagzeilen. 500 bis 600 teils schwerbewaffnete Beamt:innen drangen gegen 5 Uhr morgens in die Schlafräume der Bewohner, warfen etwa 300 Personen aus dem Bett, fesselten sie mit Kabelbindern und durchsuchten die Zimmer. Viele wurden festgenommen und später von der Justiz wegen angeblichen Widerstandshandlungen kriminalisiert. Für die Behauptung der Polizei, Schwarze Bewohner:innen der LEA hätten drei Tage zuvor eine Dublin-Abschiebung eines Togolesen nach Italien „mit Gewalt“ verhindert und außerdem „Waffen“ gehabt, fanden sich später keine Belege.

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Die Schwarze Community protestierte gegen die Razzia als rassistische Polizeigewalt. Es folgte die Klage von Alassa Mfouapon gegen das Land Baden-Württemberg, die am 18. Februar vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart verhandelt wurde. Darin ging es insbesondere um die Durchsuchung des Zimmers vom Mfouapon während der Razzia: Die Polizei hatte keinen Durchsuchungsbeschluss. Laut Klage fehlte er auch bei der Durchsuchung Mfouapons Zimmer bei seiner Abschiebung nach Italien am 20. Juni 2018.

„Zentral war hier die Frage – die in den letzten Jahren viel im Kontext von Abschiebungen und Polizeirazzien diskutiert wurde –, ob Zimmer von Geflüchteten in Sammelunterkünften Wohnungen im Sinne des Art. 13 Grundgesetzes sind und es daher immer einen gerichtlichen Beschluss für Durchsuchungen braucht.“

Zentral war hier die Frage – die in den letzten Jahren viel im Kontext von Abschiebungen und Polizeirazzien diskutiert wurde –, ob Zimmer von Geflüchteten in Sammelunterkünften Wohnungen im Sinne des Art. 13 Grundgesetzes sind und es daher immer einen gerichtlichen Beschluss für Durchsuchungen braucht. Mehrere Rechtsgutachten kommen zu dem Schluss, dass Zimmer sowohl in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften als auch in Erstaufnahmeeinrichtungen oder Ankerzentren Wohnungen im Sinne des Art. 13 GG sind. Zu einem ähnlichen Schluss kommt auch ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags aus 2019. Ein Jahr später entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, dass Zimmer in Gemeinschaftsunterkünfte durch Art. 13 GG geschützt sind.

Erstaufnahmelager als „Haftraum“

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat hier jedoch einen Unterschied zwischen Gemeinschaftsunterkünfte und Erstaufnahmeeinrichtungen wie LEA gezogen und betont, dass die Zimmer in den letzteren nicht den Schutz der Wohnung genießen. In der Verhandlung begründete der vorsitzende Richter dies mit der mangelnden Abschließbarkeit der Zimmer. Im Gegensatz zu kommunalen Gemeinschaftsunterkünften hätten Bewohner:innen der LEA keine Schüssel. Außerdem, so der Richter, seien die Rechte der Bewohner:innen bereits durch die Hausordnung eingeschränkt. Der grundrechtswidrige Charakter von Hausordnungen, die u.a. anlasslose Zimmerkontrollen durch staatliche und private Dienste erlauben, blieb außen vor. Das Gericht segnete diesen faktischen Rechtsschutzmangel ab, statt ihn zu korrigieren.

In der Verhandlung argumentierte das Gericht stattdessen, die LEA-Zimmer seien mit Hafträumen oder mit Zimmern von Soldaten vergleichbar, die ebenfalls nicht als Wohnungen gelten. Der Richter übernahm dabei die Darstellung des Landes Baden-Württemberg, LEA-Zimmern seien lediglich vorübergehende Unterkünfte, aus denen Menschen „schnell verteilt“ werden. Dass Asylbewerber in diesen Zimmern bis zu 18 Monate – je nach Herkunftsland sogar länger – wohnen zu müssen, blieb ebenfalls unberücksichtigt.

Erstaufnahmelager als „gefährlicher Ort“

„Auch in einem entscheidenden zweiten Punkt hat das Gericht das polizeiliche Handeln legitimiert: Es hat die polizeiliche Konstruktion, die LEA Ellwangen sei ein „gefährlicher Ort“ – ein Ort, an dem sich „erfahrungsgemäß“ Straftäter:innen aufhalten oder an der Straftaten verübt oder geplant werden -, bestätigt.“

Auch in einem entscheidenden zweiten Punkt hat das Gericht das polizeiliche Handeln legitimiert: Es hat die polizeiliche Konstruktion, die LEA Ellwangen sei ein „gefährlicher Ort“ – ein Ort, an dem sich „erfahrungsgemäß“ Straftäter:innen aufhalten oder an der Straftaten verübt oder geplant werden -, bestätigt. Deshalb sei die Polizei befugt gewesen, anlasslose Identitätsfeststellungen durchzuführen. Aufgrund welcher Erkenntnisse, von wem und wann die LEA als ein „gefährlicher Ort“ eingestuft wurde, wurde in der Verhandlung nicht geklärt.

Das Konstrukt „gefährlicher Ort“ ist eine pauschale und rassifizierende Unterstellung, bestimmte Bevölkerungsgruppen neigten zu Kriminalität. In Bayern etwa gelten nach dem Polizeiaufgabengesetz alle Asylunterkünfte als „gefährliche Orte“. Deshalb sind dort anlasslose Identitätsfeststellungen jederzeit erlaubt, ebenso wie Zimmerbetretungen zur Abwehr von „dringenden Gefahren“. In Baden-Württemberg gibt es eine entsprechende Regelung nicht. Dennoch zeigt das Verwaltungsgericht Stuttgart eine große Bereitschaft, der Polizei unhinterfragt diese Befugnisse zu geben.

Unterstützung für die Polizei

Dabei prägten Widersprüche über die Rechtsgrundlagen und Motive der Razzia das polizeiliche Narrativ von Anfang an. Im Mai 2018 sprach die Polizei sowohl von strafrechtlichen Ermittlungen als auch polizeirechtlichen Identitätsfeststellungen als Einsatzgrundlage. Erst nachdem sich keine Belege für „Gewalt“ oder „Waffen“ fanden und sich herausstellte, dass die Polizei keinen Durchsuchungsbeschluss hatte, wurde das polizeirechtliche Konstrukt „gefährlicher Ort“ und Narrativ der Identitätsfeststellungen verstärkt.

Wie aus einer Mail des Polizeipräsidiums Aalen am späten Abend des 2. Mai 2018 an Beteiligte der Einsatzplanung hervorgeht – vorgetragen in der Gerichtsverhandlung von Mfouapons Anwalt – hatten diese noch nicht die Rechtsgrundlage für den Einsatz festgelegt. Deshalb schlug der Verfasser vor, den Einsatz mit dem „gefährlichen Ort“ zu begründen. Die E-Mail wurde nicht beantwortet, der Einsatz jedoch am frühen Morgen des 3. Mai durchgeführt.

Das Gericht zeigte sich jedoch nicht besonders interessiert, das Vorgehen der Polizei zu hinterfragen. Nach bisherigem Kenntnisstand hat es die Polizeirazzia offenbar nur aus einem Grund als Unverhältnismäßig eingestuft: sie erfolgte in der Nachtzeit, nämlich kurz nach 5 Uhr morgens; nach 6 Uhr morgens wäre sie demnach in Ordnung gewesen.

Darüber hinaus billigte das Gericht unhinterfragt zu, Wohnräume von Asylsuchenden und Geduldeten zu „gefährlichen Orten“ zu erklären, und hebelte sogar den verfassungsrechtlichen Schutz der Wohnung aus.

Im Ergebnis, auch wenn das schriftliche Urteil noch genauere Ausführungen beinhalten mag, ist die Entscheidung ein deutliches Signal an die Polizei: Macht was ihr wollt, wir helfen euch später, Rechtsgrundlagen zu schaffen.

Eine rechtskräftige Entscheidung, dass Zimmer in Erstaufnahmeeinrichtungen keinen Schutz der Wohnung genießen, ist gravierend für alle Bewohner:innen solcher Einrichtungen. Es bleibt zu hoffen, dass andere Gerichte dem Urteil aus Stuttgart eine andere Rechtsprechungspraxis entgegensetzen werden. Meinung

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