Bundesverfassungsgericht
Weisung schützt nicht vor Abschiebung nach Afghanistan
Gegen die Ablehnung eines Asylantrags können Betroffene auch dann gerichtlich vorgehen, wenn Abschiebungen per Ministerialerlass gestoppt sind. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Fall von afghanischen Asylbewerbern entschieden.
Donnerstag, 09.07.2020, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 08.07.2020, 19:22 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Die Weisung von Innenministerien für einen Abschiebungsstopp nach Afghanistan bietet abgelehnten Asylsuchenden keinen ausreichenden Schutz vor Abschiebung. Da eine ministerielle Weisung jederzeit geändert werden kann, darf den Flüchtlingen effektiver gerichtlicher Rechtsschutz nicht versagt werden, stellte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in drei am Dienstag veröffentlichten Beschlüssen klar. (AZ: 2 BvR 297/20, 2 BvR 11/20 und 2 BvR 2389/18)
In den Streitfällen ging es um afghanische Asylsuchende, denen nach der Ablehnung ihres Asylantrags die Abschiebung angedroht wurde. Die Flüchtlinge wollten die Abschiebung mit einem gerichtlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vorerst verhindern.
Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte diese Anträge mit Verweis auf die Berliner Weisungslage ab. Nach der Praxis und der Weisung des Berliner Innensenats an die Behörden seien Abschiebungen nach Afghanistan ohnehin ausgesetzt. Nur bei bestimmten Einzelpersonen wie Gewalttäter, Vergewaltiger und Gefährder würden noch Abschiebungen vorgenommen.
Recht auf Rechtsschutz verletzt
Doch mit der Ablehnung durch das Verwaltungsgericht wurde das Recht der Flüchtlinge auf effektiven Rechtsschutz in verfassungswidriger Weise verletzt, entschied das Bundesverfassungsgericht. Auch wenn nach der Berliner Weisungslage derzeit regelmäßig keine Abschiebungen nach Afghanistan erfolgen, könne dies jederzeit wieder geändert werden. Ein Vollzug der Abschiebung sei rechtlich nicht ausgeschlossen.
Nur die von den Beschwerdeführern beantragte gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung könne effektiv eine Abschiebung verhindern. Vertrauten Flüchtlinge auf die Berliner Praxis zum Abschiebungsstopp und stellten sie keinen Antrag auf Anordnung einer aufschiebenden Wirkung, könne dieser bei einer Änderung der Weisungslage wegen versäumter Fristen nicht mehr nachgeholt werden. (epd/mig) Aktuell Recht
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