Gericht
Aufnahme von AfD-Organisationen in Verfassungsschutzbericht rechtens
Das Bundesinnenministerium darf die "Junge Alternative für Deutschland" und den AfD-"Flügel" im Verfassungsschutzbericht als Verdachtsfälle aufführen. Auch die Einstufung der "Identitären Bewegung" ist als "gesichert rechtsextrem" rechtens. Das haben Gerichte entschieden.
Mittwoch, 24.06.2020, 5:19 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 24.06.2020, 8:18 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Das Bundesinnenministerium darf nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowohl die „Junge Alternative für Deutschland“ als auch den „Flügel“ der AfD im Verfassungsschutzbericht 2019 als Verdachtsfälle aufführen. Auch sei es rechtens, das geschätzte rechtsextremistische Personenpotenzial in die Statistik des Berichts aufzunehmen, entschied das Gericht am Freitag in zwei Eilverfahren. (OVG 1 S 55/20 und OVG 1 S 56/20)
Das Oberverwaltungsgericht wies damit Beschwerden der AfD und ihrer Jugendorganisation gegen vorherige Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin ab. Der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht stehe weder das Parteienprivileg entgegen, noch könnten sich die Antragstellerinnen darauf berufen, dass sich aus erlaubten Meinungsäußerungen keine verfassungsfeindliche Zielrichtung ergeben könne, entschied das Gericht. Diese Sichtweise widerspreche dem Zweck des Verfassungsschutzberichts als Frühwarnsystem der Demokratie.
Es lägen auch hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vor, so das Gericht. Das zentrale politische Programm der „Jungen Alternative“ folge dem Idealbild des „autochthonen Deutschen“. Staatsangehörige würden nach ihrer ethnischen Herkunft in Bürger erster und zweiter Klasse unterteilt. Äußerungen führender Vertreter des „Flügels“ ließen erkennen, dass sie ein rassistisches, gegen die Menschenwürde verstoßendes Volks- und Menschenbild pflegten. So stellten sie etwa Muslime ausdrücklich rechtlos und grenzten bewusst ganze Bevölkerungsgruppen aus.
Einstufung der „Identitären Bewegung“ rechtens
Auch die Einstufung der „Identitären Bewegung“ ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin im Verfassungsschutzbericht 2019 als „gesichert rechtsextrem“ rechtens. Das Bundesinnenministerium dürfe die Öffentlichkeit über die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen und Tätigkeiten unterrichten, urteilte das Gericht in einer am Dienstag in Berlin veröffentlichten Eilentscheidung. Das Gericht wies damit den Antrag der „Identitären Bewegung“ auf Unterlassung der entsprechenden Einstufung im Verfassungsschutzbericht 2019 zurück. (VG 1 L 188/20)
Die „Identitäre Bewegung“ verfolge laut eigenen Verlautbarungen Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, urteilte das Berliner Verwaltungsgericht. Insbesondere verstoße ihre zentrale Forderung nach Erhalt der ethnokulturellen Identität gegen die Menschenwürde, weil so einzelne Personen oder Gruppen wie Menschen zweiter Klasse behandelt würden. Dies werde deutlich an einer behaupteten und massiv kritisierten „Heterogenisierung von Gesellschaften durch fremdkulturelle Einwanderung“.
Ferner sei die Politik der „Identitären Bewegung“ auf den Erhalt der ethnischen „Reinheit“ aller Völker gerichtet. Die Gruppierung verletze überdies auch deshalb die Menschenwürde, weil sie kontinuierlich gegen Ausländer, vornehmlich gegen solche muslimischen Glaubens, verbal agiere und diese Personen pauschal diffamiere und verächtlich mache. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. (epd/mig) Aktuell Recht
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