Oberlandesgericht, OLG, Dresden, Justiz, Rechtsprechung
Oberlandesgericht Dresden © corno.fulgur75 @ flickr.com (CC 2.0), bearb. MiG

Oberlandesgericht Dresden

Löschung des Facebook-Kontos von rechtem Verein ist rechtens

Hassorganisationen müssen damit rechnen, dass ihre Konten in den sozialen Netzwerken gelöscht werden. Das bestätigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Dresden. Gegen eine dauerhafte Sperrung hatte der rechte Verein "Ein Prozent" geklagt.

Mittwoch, 17.06.2020, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 16.06.2020, 23:07 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Facebook darf unter bestimmten Umständen dauerhaft Nutzerkonten in den sozialen Netzwerken sperren. Das hat das Oberlandesgericht Dresden am Dienstag in einem Verfahren zwischen Facebook Ireland Limited und dem rechten Verein „Ein Prozent“ entschieden. Die Löschung von Facebook- und Instagram-Konten sei gerechtfertigt gewesen, da es sich bei dem sächsischen Verein um „eine Hassorganisation im Sinne der Nutzungsbedingungen“ handele, sagte der Vorsitzende Richter Markus Schlüter zur Begründung.

Das belegten Auszüge aus Verlautbarungen dieses Nutzers in den sozialen Netzwerken. Unter anderem seien Asylsuchende dort als „Invasoren“ bezeichnet worden. Der Verein ziele darauf ab, Personen aufgrund ihrer ethnischen Abstammung oder religiösen Überzeugung anzugreifen. Das Urteil ist laut OLG rechtskräftig (Az.: 4 U 549/20).

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Facebook Ireland Limited hatte die Deaktivierung der Konten damit begründet, dass der Verein die „Identitäre Bewegung“ unterstütze und diese eine „Hassorganisation“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards von Facebook und Instagram sei. Eine bloße Unterstützung der „Identitären Bewegung“ wäre laut Richter Schlüter kein sofortiger Grund für einen Ausschluss gewesen. Dazu hätte es einer vorherigen Abmahnung bedurft. Doch „Ein Prozent“ sei selbst eine Hassorganisation.

Dauerhafte Sperrung rechtens?

Der Verein mit Sitz im sächsischen Oybin (Landkreis Görlitz) hatte 2019 gegen die Löschung der Konten in den sozialen Netzwerken geklagt. Das Landgericht Görlitz hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Ende November 2019 abgewiesen. Der Verein war daraufhin in Berufung gegangen. Diese wies das OLG mit seiner Entscheidung am Dienstag ab.

Geklärt werden musste die Frage, ob es rechtens ist, ein Konto dauerhaft zu sperren oder nur darin enthaltene einzelne Passagen. Wie Schlüter in seiner Urteilsbegründung sagte, ist es Facebook „unter bestimmten Voraussetzungen“ erlaubt, sich von einem Nutzer zu trennen. Am vergangenen Dienstag hatte es in dem Verfahren eine mündliche Verhandlung gegeben.

100.000 Follower

Der Anwalt von „Ein Prozent“ hatte dabei betont, dass sich der von ihm vertretene Verein bei Facebook „nichts zuschulden kommen lassen“ habe und es nicht einen Beitrag gebe, der unzulässig wäre. Eine „Sperrung ohne Gelbe Karte und Vorwarnung“ sei unverhältnismäßig, sagte er. Dies sei „ein massiver Eingriff in die Meinungsfreiheit.“ Der Verein „Ein Prozent“ hatte dem Anwalt zufolge bis zur Kontensperrung rund 100.000 Follower.

Richter Schlüter hatte in der Verhandlung erklärt: „Soziale Netzwerke sind berechtigt, Meinungen einzuschränken.“ Sie dürften dabei „strenger sein, als der Staat wäre“ in vergleichbaren Fällen.

Rechtes Kampagnen-Netzwerk

Beobachter der Neuen Rechten beschreiben „Ein Prozent“ als rechtes Kampagnen-Netzwerk, das der Verbreitung rechtsextremer Graswurzelbewegungen dienen soll. Sich selbst bezeichnet der Verein auf seiner Internetseite als „Bürgerinitiative“ und „professionelle Widerstandsplattform für deutsche Interessen“.

„Ein Prozent“ hatte angegeben, eine Sperrung der Konten habe „massive Auswirkungen auf den Verein“, etwa weil in den sozialen Netzwerken Spendenkampagnen eingestellt würden. (epd/mig) Aktuell Recht

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