Bundesgerichtshof
Auch ohne Flüchtlinge gilt Mietvertrag für Flüchtlingsunterkunft
Kommunen können Mietvertrag für Flüchtlingsunterkünfte nicht vorzeitig kündigen weil die Flüchtlingszahlen gesunken sind. Das hat der Bundesgerichtshof im Falle der saarländischen Stadt Ottweiler entschieden.
Dienstag, 26.11.2019, 5:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 28.11.2019, 16:40 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Kommunen können einen Mietvertrag für eine Flüchtlingsunterkunft mit dem Vermieter grundsätzlich nicht vorzeitig kündigen. Auch wenn die Flüchtlingszahlen mittlerweile deutlich zurückgegangen sind und in der angemieteten Unterkunft noch nie ein Zimmer belegt war, ist ein über mindestens 60 Monate dauernder Mietvertrag wirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Urteil. (AZ: XII ZR 125/18)
Wegen erwarteter hoher Flüchtlingszahlen hatte die saarländische Stadt Ottweiler bei einem privaten Vermieter im Januar 2016 eine Flüchtlingsunterkunft angemietet. In dem Haus sollten 14 Personen Platz finden. Die Stadt hatte eine monatliche Miete von 2.645 Euro sowie eine Mindestvertragslaufzeit von 60 Monaten vereinbart.
Das angemietete Haus wurde jedoch nie belegt. Die Stadt kündigte daher den Mietvertrag zum 30. April 2017. Als der Vermieter widersprach, verlangte die Kommune einige Monate später eine geringere Miete – und zwar von 10,62 Euro pro Quadratmeter auf fünf Euro pro Quadratmeter, da dies der ortsüblichen Vergleichsmiete entspreche. Als der Vermieter dies ablehnte, kündigte die Stadt erneut das Mietverhältnis wegen einer sittenwidrigen Wuchermiete.
Mietvertrag mit Kommune wirksam
Der BGH urteilte, dass der Mietvertrag mit der Kommune weiter wirksam sei. Zwar sei ein über mehr als vier Jahre dauernder Kündigungsausschluss im Bereich der Wohnungsmiete unwirksam. Für das Vorliegen einer Wohnungsmiete müsse aber der Mieter oder seine Familie selbst dort wohnen. Hier habe die Stadt aber die Unterkunft für Flüchtlinge angemietet. Die Vierjahresfrist gelte in solch einem Fall nicht. Das Risiko der Nichtbelegung der Unterkunft trage alleine die Stadt.
Die Kommune könne außerdem die Unterkunft auch für andere Personen mit Wohnungsproblemen nutzen. Dass eine sittenwidrige Wuchermiete bestehe, sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Da es sich hier um ein gewerbliches Mietverhältnis handele, dürfe die Stadt nicht auf die allgemein ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnraum verweisen, sondern müsse die übliche Miete für Asylunterkünfte zugrunde legen. (epd/mig) Aktuell Recht
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