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Die Justizia © Manu_H @ flickr.com (CC 2.0), bearb. MiG

Oberverwaltungsgericht Koblenz

Anhänger der „Reichsbürger“-Szene darf keine Waffen besitzen

Wer Reichsbürger ist, darf keine Waffe besitzen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz in einem Fall eines Mediziners entschieden, der Jäger und Sportschütze ist.

Montag, 28.10.2019, 5:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 29.10.2019, 17:50 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Weil er offenbar Anhänger der „Reichsbürger“-Szene ist, darf ein Mediziner aus Rheinland-Pfalz keine Waffen besitzen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz und bestätigte damit die Entscheidung der Waffenbehörde, dem Mann seine Waffenbesitzkarten zu entziehen, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Es widerrief damit ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße. (AZ: 7 A 10555/19.OVG)

Ins Visier der Behörden war der Mann, der Jäger und Sportschütze ist, im Jahr 2015 geraten, weil er einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dabei als Wohnsitzstaat „Königreich Bayern“ angegeben hatte. Die Waffenbehörde widerrief daraufhin die dem Mann erteilten Waffenbesitzkarten wegen des Verdachts, dass er Anhänger der „Reichsbürger“-Szene ist. Dagegen hatte der Mann Klage erhoben und Kontakte zur „Reichsbürger“-Szene bestritten.

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Keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gab der Klage statt und erklärte, es lägen keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers vor. Dieser Einschätzung folgte das OVG in seinem zweitinstanzlichen Urteil nicht. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtmäßig, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze, hieß es.

Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollten nur solche Personen Waffen besitzen dürfen, die mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Bei dem Kläger lägen aber stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass er wesentliche Einschätzungen der sogenannten Reichsbürgerbewegung vertrete und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stelle. Damit sei er als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen. (epd/mig) Aktuell Recht

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