Euro © Alf Melin @ flickr.com (CC 2.0), bearb. MiG
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Arbeitsagentur

Die meisten Flüchtlingsbürgen müssen nicht zahlen

Die Bundesagentur für Arbeit hat Jobcenter angewiesen, im Fall der Flüchtlingsbürgschaften von staatlichen Rückforderungen von Sozialleistungen abzusehen. Betroffen von der Weisung dürften viele Bürgen sein.

Freitag, 08.03.2019, 5:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 11.03.2019, 16:21 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Flüchtlingsbürgen sollen von staatlichen Rückforderungen von Sozialleistungen in den meisten Fällen verschont werden. Das geht aus einer Weisung der Bundesagentur in Nürnberg an die gemeinsam mit den Kommunen betriebenen Jobcenter hervor, die dem MiGAZIN vorliegt. Danach sei bei Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang von Landesaufnahmeprogrammen für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz abgegeben wurden, durchweg „von einer Heranziehung“ der Bürgen abzusehen.

Von der Zahlungspflicht ausgenommen werden darüber hinaus Bürgen, die ihre Erklärung auf einem bundeseinheitlich verwendeten Formular abgegeben hatten, das eine Haftung „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ vorsah. Gleiches gilt demnach, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Bürgschaft „finanziell nicht ausreichend leistungsfähig“ waren. Die Weisung hat die Bundesagentur nach eigenen Angaben in Abstimmung mit dem Bundesarbeitsministerium, dem Finanzministerium und dem Innenministerium erlassen.

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Wer bezahlt hat, muss Antrag stellen

Die Anordnung betrifft alle Verpflichtungserklärungen, die vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 im Zusammenhang mit Landesaufnahmeprogrammen abgegeben wurden. Bürgen aus den drei hauptsächlich betroffenen Bundesländern können sich laut der Weisung nun auf entsprechende Erlasse oder Aussagen ihrer Landesbehörden berufen und müssen dann nicht zahlen. Bei der Überprüfung der Erstattungsforderungen sollen die Jobcenter laut Weisung in der Regel „nach Aktenlage“ entscheiden. Bürgen, die bereits gezahlt haben, müssen dafür allerdings einen Antrag stellen. Die Weisung betrifft nicht die rein kommunal betriebenen Jobcenter.

Seit über zwei Jahren hatten Jobcenter und Sozialämter Rechnungen an Einzelpersonen, Initiativen und Kirchengemeinden verschickt, die von 2013 bis 2015 Verpflichtungserklärungen für syrische Flüchtlinge unterschrieben hatten. Die Bürgen waren davon ausgegangen, nur so lange für den Lebensunterhalt der Flüchtlinge aufkommen zu müssen, bis die Asylverfahren positiv beschieden sind. (epd/mig) Aktuell Politik

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