Nach Wehrdienstentzug steht Syrern Flüchtlingsstatus zu
Syrer, die sich durch die Flucht aus ihrer Heimat dem Wehrdienst entzogen haben, genießen vollen Flüchtlingsschutz. Das entschied das sächsische Oberverwaltungsgericht. Die Vorinstanzen hatten unterschiedlich geurteilt.
Montag, 12.02.2018, 6:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 12.02.2018, 16:52 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Syrer, die sich durch die Flucht aus ihrer Heimat dem Wehrdienst entzogen haben, müssen als Flüchtlinge anerkannt werden. Es stehe ihnen mehr zu als der eingeschränkte (subsidiäre) Schutz, teilte das sächsische Oberverwaltungsgericht am Donnerstag in Bautzen mit. Im Falle einer Rückkehr drohe politische Verfolgung, weil die syrischen Behörden den Betroffenen eine regimefeindliche Gesinnung unterstellten und sie deshalb als Oppositionelle behandelten.
Das Bautzener Gericht hatte nach eigenen Angaben bereits am Mittwoch in mehreren Fällen entschieden. In allen Verfahren hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Klägern mit Blick auf den landesweiten bewaffneten Konflikt in Syrien lediglich einen subsidiären Schutzstatus zuerkannt. Der weitergehende Antrag auf einen Flüchtlingsstatus sei jeweils abgelehnt worden.
Zuvor hatten Verwaltungsgerichte die Verfahren unterschiedlich beurteilt. Während die Verwaltungsgerichte Chemnitz und Leipzig das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes bejaht hätten, habe das Verwaltungsgericht Dresden dies verneint, hieß es. Die Kläger hatten zur Begründung vor allem ausgeführt, dass ihnen bei der Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung drohe.
17-Jähriger ohne Erfolg
Einen eingeschränkten Status mit „subsidiärem Schutz“ erhalten Menschen, die nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention oder das deutsche Grundrecht auf Asyl fallen. Sie müssen zwar nicht in die Heimat zurück, etwa weil dort Bürgerkrieg herrscht. Anders als Menschen mit Asyl- oder Flüchtlingsstatus bekommen sie aber zunächst nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die verlängert werden kann.
Keinen Erfolg hatte dagegen die Berufung eines fast 17-jährigen Syrers. Der Senat in Bautzen ging in diesem Fall davon aus, dass wegen seines Alters noch kein Wehrdienstentzug vorliege. Er habe Syrien bereits im April 2012 verlassen, als er gerade zwölf Jahre alt gewesen sei, hieß es.
Gerichte entscheiden unterschiedlich
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Bautzener Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte kurz zuvor den Antrag eines Syrers auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention abgelehnt (AZ: 14A 2390/16 A). Das Oberverwaltungsgericht sah in der Wehrdienstverweigerung des Klägers keinen hinreichenden Grund, der erwarten lasse, dass dem Mann bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung drohe. Der Berufung wurde stattgegeben. (epd/mig) Aktuell Recht
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