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Die Justizia © Manu_H @ flickr.com (CC 2.0), bearb. MiG

OVG Münster

Bürge muss nicht weiter für Flüchtlinge zahlen

Ein Bürge muss nicht für Sozialleistungen eines syrischen Flüchtlings aufkommen, nachdem ihm Asyl gewährt wurde. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Münster. Bisher hatten Gerichte unterschiedlich geurteilt.

Freitag, 22.12.2017, 6:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 22.07.2018, 14:44 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Ein Mann aus Bonn, der für syrische Flüchtlinge gebürgt hat, muss nach nicht weiter für Sozialleistungen aufkommen, nachdem ihnen Asyl gewährt wurde. Das Oberverwaltungsgericht Münster hob den Zahlungsbescheid für den Bürgen in vollem Umfang auf, wie das Gericht in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung mitteilte. (AZ: 18 A 1125/16)

Anders als bei zuvor entschiedenen Fällen müsse der Mann, der früher in Rheinland-Pfalz gewohnt habe, nicht weiter haften, weil für ihn die rheinland-pfälzische Aufnahmeanordnung gelte. Nach dieser Regelung erstrecke sich die Haftung der Verpflichtungserklärungen nur bis zu einer Asyl-Anerkennung.

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In dem Fall hatte ein Mann aus Syrien, der deutscher Staatsbürger ist, sich mit einer Verpflichtungserklärung bereiterklärt, für den Lebensunterhalt seines Vaters und seiner Schwester aus Syrien aufzukommen. Weil der Mann zu der Zeit in Rheinland-Pfalz wohnte, war die Kreisverwaltung im rheinland-pfälzischen Ahrweiler zuständig. Nach der Asyl-Anerkennung zahlte das zuständige Jobcenter Bonn den Flüchtlingen Sozialleistungen in Höhe von rund 5.400 Euro. Diese Summe verlangte das Jobcenter von dem Bürgen zurück.

Unterschiedliche Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar grundsätzlich geklärt, dass ein Flüchtlingsbürge auch nach einer Anerkennung für den Lebensunterhalt der Flüchtlinge aufkommen müsse, erläuterte das Oberlandesgericht. Das Jobcenter habe jedoch bei seiner Forderung nicht die in diesem Fall maßgebliche Anordnung des rheinland-pfälzischen Integrationsministerium berücksichtigt.

In zwei anderen Fällen hatte das Gericht am 8. Dezember entschieden, dass Bürgen aus Nordrhein-Westfalen auch nach der Anerkennung von syrischen Flüchtlingen weiter für ihren Lebensunterhalt haften müssen (AZ: 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16). Allerdings müssten die Bürgen nicht für Kranken- und Pflegeversicherung aufkommen. In diesen Fällen gelte die Aufnahmeanordnung des NRW-Innenministeriums.

Hintergrund

In den Jahren 2014 und 2015 konnten viele Tausend Syrer aufgrund von Verpflichtungserklärungen von Flüchtlingshelfern oder Angehörigen vor dem Bürgerkrieg nach Deutschland fliehen. Rechtliche Grundlage dafür waren Aufnahmeanordnungen der Länder.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Januar die durch das Integrationsgesetz im August 2016 gesetzten Fristen für die Geltung von Verpflichtungserklärungen bestätigt. Das Gesetz bestimmte eine Fünf-Jahres-Frist, die für „Altfälle“ auf drei Jahre reduziert wurde. Zuvor war die Geltungsdauer der Bürgschaften ungeklärt: In Nordrhein-Westfalen, Hessen und Niedersachsen war man von einer Befristung bis zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ausgegangen. Aus Sicht der Bundesregierung galt die Verpflichtung aber auch danach fort. (epd/mig) Aktuell Recht

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