Bundessozialgericht, BSG, Rechtsprechung, Entscheidung, Urteil, Sozialhilfe
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Bundessozialgericht

Sozialhilfe für minderjährige Deutsche im Ausland

Minderjährige Deutsche im Ausland können Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn ihnen die Rückkehr nach Deutschland nicht möglich ist. Das entschied das Bundessozialgericht im Fall eines in Bulgarien lebenden Kindes.

Freitag, 27.10.2017, 6:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 02.11.2017, 12:17 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Deutsche Kinder, die im Ausland leben, können Anspruch auf deutsche Sozialhilfe haben. Jedenfalls dann, wenn ihnen die Rückkehr nach Deutschland nicht möglich ist, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) mitteilte. Voraussetzung für den Sozialhilfebezug ist außerdem eine „außergewöhnliche Notlage“, so dass der Mindestbedarf des Hilfebedürftigen nicht gedeckt werden kann, entschieden die Kasseler Richter und bekräftigten damit ihre bisherige Rechtsprechung.

Im konkreten Fall ging es um ein in Hamburg geborenes deutsches Kind, das nach der Scheidung seiner Eltern mit seiner bulgarischen Mutter nach Bulgarien umgezogen war. Die Mutter war allein sorgeberechtigt. Sie erhielt vom deutschen Vater für das Kind Unterhalt sowie deutsches Kindergeld.

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2010 wurde für das damals vier Jahre alte Kind ein Antrag auf Sozialhilfe im Ausland gestellt. Das Kind wollte eine Musikschule in Bulgarien besuchen, dafür reichte aber das Geld nicht.

Sozialamt lehnte Antrag ab

Das Sozialamt lehnte den Sozialhilfeantrag ab. Sozialhilfe für Deutsche im Ausland sei grundsätzlich ausgeschlossen. Hilfeleistungen seien nur bei einer außergewöhnlichen Notlage möglich. Dem Kind sei die Rückkehr nach Deutschland zuzumuten, auch wenn die Mutter in Bulgarien bleiben wolle.

Dem widersprach das BSG. Minderjährige könnten gegen den Willen der Eltern nicht nach Deutschland zurückkehren. Aus diesem Grunde dürfe die Sozialhilfe nicht verweigert werden. Auch könne ein Sozialhilfeanspruch bestehen, wenn der Schulbedarf des Kindes im Ausland nicht gedeckt sei. Das Kind habe Anspruch auf eine „angemessene Schulausbildung“. Nun muss das Landessozialgericht Hamburg neu prüfen, ob nach diesen Maßstäben ein Sozialhilfebedarf besteht. (epd/mig) Aktuell Recht

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