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Hendrik Cremer, Institut für Menschenrechte, Cremer, Wissenschaft, Menschenrechte
Hendrik Cremer ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Deutschen Instituts für Menschenrechte

Schutzpflicht des Staates

Rassistische Wahlplakate müssen abgehängt werden

Erneut hängen in deutschen Städten rassistische Wahlplakate der NPD und auch diesmal diskutieren Kommunen, wie sie damit umgehen sollen. Dr. Hendrik Cremer vom Menschenrechtsinstitut gibt in seinem MiGAZIN-Gastbeitrag eine klare Handlungsempfehlung: unverzüglich abhängen!

Von Mittwoch, 13.09.2017, 4:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 14.09.2017, 17:42 Uhr Lesedauer: 3 Minuten  |  

Sinti und Roma sind bis heute rassistischer Diskriminierung und Hetze ausgesetzt. Nach aktuellen Berichten hängen in Ingolstadt – wie auch in anderen deutschen Städten – Wahlplakate mit der Parole „Geld für die Oma statt für Sinti und Roma“. Die Plakate wurden – wie schon zuvor in früheren Wahlkämpfen – von der NPD aufgehängt. Während in den Kommunen nun diskutiert wird, ob die Plakate entfernt werden dürfen, sollte doch klar sein: die örtlich zuständigen Behörden haben die Wahlplakate unverzüglich abzuhängen.

Dies ergibt sich aus der grund- und menschenrechtlichen Schutzpflicht des Staates vor rassistischen Angriffen; die NPD-Parole ist nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Zum gleichen Schluss kommt auch ein Rechtsgutachten zum Umgang mit rassistischen Wahlkampfplakaten vom Oktober 2015, das das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Auftrag gegebenen hat. Die Meinungsfreiheit ist zweifelsohne ein zentrales Menschenrecht, das – so formuliert es das Bundesverfassungsgericht – für die freiheitlich-demokratische Staatsordnung „schlechthin konstituierend“ ist. Die Meinungsfreiheit ist jedoch kein Freifahrtschein für rassistische Diffamierungen und Parolen.

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Das Verwaltungsgericht Kassel hat zwar im September 2013 befunden, dass die Wahlplakate keinen Straftatbestand des deutschen Strafrechts erfüllen. Es ist allerdings unverständlich, warum das Gericht nicht geprüft hat, ob die Plakate in ihrer Aussage rassistisch sind und einen Angriff auf die Menschenwürde darstellen. Denn dies ist anzunehmen, so dass sie den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklichen.

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Tipp: Eine ausführliche Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte mit dem Titel „Rassistische Wahlplakate müssen abgehängt werden. NPD-Parole ‚Geld für die Oma statt für Sinti und Roma‘ von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt“ kann hier heruntergeladen werden.

Die Kernaussage auf dem Plakat besteht darin, dass Sinti und Roma im Vergleich zu anderen Menschen minderwertig sind: Sinti und Roma sind weniger wert als andere Menschen. Dies ist die zentrale Aussage, die dem Plakat eindeutig zu entnehmen ist. Die NPD wirbt dafür, dass nach ihren Vorstellungen andere Menschen („die Oma“) Geld, also staatliche Leistungen, erhalten sollen, statt Sinti und Roma, wobei „die Oma“, stellvertretend für die ältere Generation der deutschen Bevölkerung steht und begrifflich offensichtlich auch deswegen gewählt wurde, um einen Reim zu kreieren. Für rassistische Konstruktionen typisch, ist, dass hier unterschiedliche und zugleich homogene Gruppen innerhalb der Bevölkerung konstruiert werden, die es in der Realität gar nicht gibt. So gibt es selbstverständlich Überschneidungen zwischen Sinti und Roma und der älteren Generation in der deutschen Bevölkerung.

Die Plakate sind nicht nur angesichts der Verwirklichung von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB abzuhängen, der den in Artikel 1 des Grundgesetzes garantierten Schutz der Menschenwürde umsetzt. Darüber hinaus sind die lokalen Behörden auch aus Art. 4 a) des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form rassistischer Diskriminierung (ICERD) menschenrechtlich dazu verpflichtet. Das Übereinkommen ist seit 1969 in Deutschland in Kraft. Demzufolge haben die Kommunen Wahlplakate, die rassistisches Gedankengut verbreiten, auch dann zu entfernen, wenn die Wahlplakate keinen Straftatbestand des deutschen Strafrechts erfüllen.

Es geht im Fall von rassistischen Verbalangriffen nicht nur um den grund- und menschenrechtlichen Schutz für die diffamierten Gruppen, etwa Angehörige von Minderheiten oder nach Deutschland geflohene Menschen. Es geht um das Einschreiten des Staates gegen Angriffe auf die demokratische Gesellschaft und die Menschenrechte insgesamt. Aktuell Meinung

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