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Aus formellen Gründen

Kein Bußgeld für verweigerten Moschee-Schulbesuch

Die Entscheidung, ob nicht mulimische Eltern ihr Kind von einem Moschee-Schulbesuch fernhalten dürfen, wurde vertagt. Ein Bußgeldbescheid wurde aus formellen Gründen aufgehoben.

Montag, 14.08.2017, 4:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 14.08.2017, 16:18 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Die Eltern, die ihrem Sohn den Schulausflug in die Rendsburger Moschee verboten haben, müssen vorerst kein Bußgeld zahlen. Das Amtsgericht Meldorf (Schleswig-Holstein) hob am Freitag einen entsprechenden Bußgeldbescheid aus formalen Gründen auf. Über die Frage, ob ein solcher Ausflug durch die Schulpflicht gedeckt sei, habe das Gericht nicht entschieden, sagte der Pressesprecher am Landgericht Itzehoe, Richter Philipp Terhorst. Die Staatsanwaltschaft kann jetzt die Entscheidung vom Oberlandesgericht Schleswig prüfen lassen. (Az 303 Js).

Vor einem Jahr hatte die Klasse des damals 13 Jahre alten Gymnasiasten im Rahmen des Erdkundeunterrichts eine Exkursion an die benachbarten Centrum-Moschee veranstaltet. Die Eltern verboten ihrem Sohn die Teilnahme. Der Besuch einer Moschee sei kein Unterricht und gefährde die „Erziehungshoheit“ der konfessionslosen Eltern, erklärte der Rechtsanwalt der Familie, Alexander Heumann (Düsseldorf), seinerzeit. Eine Rolle spiele auch die Sorge der Eltern um die Sicherheit ihres Kindes. „Warum sollten Eltern ihr Kind zu Menschen schicken, die es als sogenannten Ungläubigen verachten?“ schrieb der Vater damals an die Schulleitung.

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Ähnlicher Fall bei Kirchen-Besuch

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Der Vater und die Mutter des Kindes erhielten daraufhin einen Bußgeldbescheid von jeweils 150 Euro. Weil die Eltern nicht zahlen wollten, kam es jetzt zur Verhandlung. Verhängt wurde das Bußgeld vom benachbarten Kreis Dithmarschen, der mit dem zuständigen Kreis Rendsburg-Eckernforde eine Verwaltungsvereinbarung über die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten geschlossen hat. Diese Vereinbarung sei vom Amtsgericht beanstandet worden, so der Pressesprecher, weil mit der Verlagerung des Falles von Rendsburg nach Dithmarschen auch eine veränderte Zuständigkeit der Gerichts verbunden sei.

Im April 2016 hatte es im bayerischen Ebersberg einen ähnlichen Fall gegeben. Dort hatten sich Eltern von nicht-katholischen Kindern über einen Schulbesuch in einer Kirche beschwert. Daraufhin wurde der Besuch außerhalb der Schulzeit durchgeführt. (epd/mig) Aktuell Recht

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