Familienrecht
Urteil gegen Dänemark wegen Diskriminierung
Familienzusammenführungen mit einem ausländischen Partner sind in Dänemark grundsätzlich möglich. Allerdings nur, wenn das Paar nicht stärker an ein anderes Land gebunden ist. So soll die Integration sichergestellt werden. Der Europäische Gerichtshof schränkt diesen Grundsatz in einem aktuellen Urteil ein.
Mittwoch, 25.05.2016, 8:19 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 26.05.2016, 21:35 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Dänemark ist vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt worden, weil es bei der Gewährleistung des Rechts auf Familienleben Bürger mit ausländischen Wurzeln diskriminiert. Im konkreten Fall ging es um einen aus Togo stammenden Dänen, der seine ghanaische Frau nicht nach Dänemark nachholen durfte, wie das Gericht am Dienstag in Straßburg erklärte. Die dänischen Behörden müssen die Rechtsverletzung nun abstellen und der Familie 6.000 Euro Schadenersatz zahlen. (Az. 38590/10)
Der Mann war nach Darstellung des Gerichts in Togo und Ghana aufgewachsen und 1993 nach Dänemark gekommen. Dort heiratete er eine Dänin, lernte die Landessprache und arbeitete. 2002 erhielt er die dänische Staatsbürgerschaft. Nachdem er 1998 geschieden worden war, heiratete er 2003 in Ghana seine jetzige Frau. Derzeit lebt das Paar mit einem gemeinsamen Sohn in Schweden.
Die Richter hatten es in dem Fall mit einer komplexen Gesetzeslage zu tun. Dänemark gewährt nach Darstellung des EGMR zwar generell Familienzusammenführungen mit einem ausländischen Partner in Dänemark. Allerdings gilt dies nur unter der Bedingung, dass das Paar nicht stärker an ein anderes Land gebunden ist, in diesem Fall Ghana. So sollte nach Darstellung des EGMR die Integration in Dänemark sichergestellt werden.
Hierzu gibt es laut EGMR aber nun wiederum eine Einschränkung. Die genannte Bedingung gelte nämlich nicht für Bürger, die schon seit mindestens 28 Jahren Dänen sind. Die Einschränkung komme Dänen zugute, die ins Ausland gezogen sind und dort eine Familie gegründet haben. Sie sollten bei ihrer Rückkehr in das Heimatland keine Schwierigkeiten haben, ihre neue Familie mitzubringen.
Die verschiedenen Bestimmungen hatten nun nach Meinung des Menschenrechtsgerichtshof in ihrem Zusammenspiel die Diskriminierung von Bürgern wie dem Kläger zu Folge. Denn sie könnten sich bei Familienzusammenführung eben nicht auf die 28-Jahre-Regel berufen, wie das insbesondere gebürtigen Dänen oder anderen Dänen, die schon im jungen Alter nach Dänemark gekommen sind, möglich sei. (epd/mig) Aktuell Recht
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