Bundesgerichtshofs

Kein Strafnachlass für Schleusen von Flüchtlingen aus Griechenland

Für Schleuser gibt es keine Strafmilderung. Das gilt auch dann, wenn sie aus humanitären Gründen handeln und Flüchtlinge aus Ländern schleusen, denen erhebliche Asyl-Defizite attestiert werden. Das hat das Bundesgerichtshof entschieden.

Montag, 02.03.2015, 8:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 03.03.2015, 17:40 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Schleuser können nach nicht mit milderen Strafen rechnen, wenn sie Flüchtlinge aus angeblich humanitären Gründen nach Deutschland bringen. Das gelte auch für das Einschleusen syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge von Griechenland nach Deutschland, obwohl Deutschland erhebliche Defizite im griechischen Asylverfahren ausgemacht habe, urteilte der Bundesgerichtshofs (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Damit bestätigte das Gericht die Verurteilung zweier Männer zu jeweils drei Jahren Haft wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern. (AZ: 4 StR 175/14 und 4 StR 233/14)

Die Männer hatten 2012 mehrere syrische Bürgerkriegsflüchtlinge von Griechenland nach Deutschland geschleust. Die Flüchtlinge hatten sich illegal in Griechenland aufgehalten und zahlten für die Reise nach Deutschland mehrere Tausend Euro pro Person.

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Zum damaligen Zeitpunkt hatte Deutschland große Mängel im griechischen Asylverfahren erkannt und deshalb über Griechenland eingereiste Flüchtlinge nicht wieder dorthin abgeschoben. Normalerweise gilt Griechenland als „sicherer Drittstaat“, so dass dort eingereiste Flüchtlinge ihren Asylantrag in Griechenland stellen müssen.

Voraussetzung ist jedoch, dass ein faires Asylverfahren gewährleistet wird. Da dies bei Griechenland nicht der Fall war, meinten die Angeklagten, dass ihre Strafe wegen Einschleusens von Ausländern nach Deutschland verringert werden muss.

Dem widersprach nun der BGH. Der Umstand, dass die Flüchtlinge von Griechenland eingeschleust wurden, ändere nichts an der Strafbarkeit des Vergehens. Die Verurteilung sei daher nicht zu beanstanden. (epd/mig) Aktuell Recht

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