Schweizer Studie
Anlass, Form, Richtung und Ausmaß von Flucht haben sich stark verändert
Anlass, Form, Richtung und Ausmaß von Flucht haben sich stark verändert. Heute gehören auch von Gewalt oder Krieg Verfolgte und Arbeitsmigranten zu den Vertrieben. Das aktuelle Schutzverständnis erfasst sie aber nicht. Einer Schweizer Studie zufolge sind Reformen nötig.
Mittwoch, 25.02.2015, 8:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 08.01.2020, 15:44 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Mitte 2014 waren weltweit rund 53 Millionen Menschen auf Flucht. Sie waren gezwungen oder fühlten sich gezwungen, ihr Haus, ihre Stadt oder ihr Dorf, gar ihr Land zu verlassen. Alle diese Menschen sind auf irgendeine Weise auf Schutz angewiesen, sind aber keine Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Das geht aus einer Studie hervor, die der Migrationsexperte Roger Zetter im Auftrag der Schweizer Kommission für Migrationsfragen (EKM) durchgeführt hat.
Der Bericht zeigt, dass sich Anlass, Form, Richtung und Ausmaß der erzwungenen Migration in den letzten Jahren stark verändert haben. Immer öfter sind Arbeitsmigranten, Flüchtlinge und von Gewalt oder Krieg Vertriebene gemeinsam unterwegs und den gleichen Gefahren ausgesetzt. „Ein Schutzverständnis, das nur auf die ‚echten‘, von persönlicher Verfolgung betroffenen Flüchtlinge ausgerichtet ist, wird der heutigen Realität nicht gerecht. Alle Vertriebenen sind letztlich auf Schutz angewiesen“, heißt es in einer Kommissionsmitteilung.
Download: Die Studie „Schutz für Vertriebene. Konzepte, Herausforderungen und neue Wege“ können Sie hier kostenfrei herunterladen.
Die EKM kommt zu dem Schluss, dass eine Anpassung der Schutzkonzept erforderlich ist. In ihren Empfehlungen schlägt sie unter anderem vor, einen neuen komplementären Schutzstatus einzuführen. Diesen Status sollten Personen erhalten, die zwar die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllen, die aber bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland akut gefährdet wären. Der Schutzstatus könne aufgehoben werden, wenn die Gefährdung nicht mehr besteht. Besteht die Gefährdung nach sechs Jahren immer noch, soll die Person eine reguläre Aufenthaltsbewilligung erhalten. (MiG) Aktuell Gesellschaft Studien
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