Abschiebung verhindert
Gericht kritisiert Asylpraxis Ungarns
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Asylpraxis Ungarns scharf kritisiert und Abschiebungen in das Land vorerst gestoppt. Ungarn nehme Flüchtlinge nahezu ausnahmslos in Asylhaft. Das verstoße gegen die EU-Grundrechtscharta.
Mittwoch, 21.01.2015, 6:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Freitag, 13.02.2015, 11:26 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Das Berliner Verwaltungsgericht hat die Asylpraxis Ungarns scharf kritisiert und Abschiebungen in das EU-Land vorerst gestoppt. Zur Begründung hieß es in einem am Montag veröffentlichten Beschluss des Gerichts, Ungarn verstoße mit seiner Praxis, Asylbewerber „nahezu ausnahmslos in Asylhaft zu nehmen“, gegen die EU-Grundrechtecharta und das individuelle Recht auf Freiheit. Damit stoppte das Gericht in einem Eilverfahren die Überstellung eines syrischen Flüchtlings nach Ungarn. (VG 23 L 899.14)
Laut Verwaltungsgericht leidet das Asylverfahren in Ungarn an systemischen Mängeln. Aus dem gleichen Grund hatte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg bereits 2011 Abschiebungen innerhalb der EU nach Griechenland untersagt.
In seiner Beurteilung stützt sich das Gericht auf aktuelle Berichte unter anderem des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen, des Auswärtigen Amtes und der Nichtregierungsorganisation „Pro Asyl“. Diese belegten, dass Ungarn Asylbewerber ohne Angabe von Gründen zum Teil bis zu sechs Monate inhaftiere, ohne dass dies tatsächlich notwendig sei. Dies gelte vor allem für Ausländer, die aus anderen EU-Staaten nach Ungarn abgeschoben werden. Zudem werde Flüchtlingen die individuelle Überprüfung der Inhaftierung regelmäßig vorenthalten. Auch eine gesetzlich vorgesehene Kontrolle gebe es oftmals erst nach zwei Monaten; sie beschränke sich auf eine durchschnittlich nur drei Minuten dauernde Anhörung.
Nach den Regeln der sogenannten Dublin-III-Verordnung ist für innerhalb der EU gestellte Asylanträge grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, den der Flüchtling als erstes betritt oder in dem er zuerst um Schutz nachsucht. Flüchtlinge, die anschließend in einem anderen EU-Mitgliedstaat Asyl beantragen, werden daher in der Regel an den Ersteinreisestaat verwiesen und können dorthin abgeschoben werden.
In Ausnahmefällen muss der der zweite Mitgliedstaat das Asylverfahren selbst vollziehen, etwa wenn das Asylverfahren im Erstaufnahmestaat an Mängeln leidet. Der Gerichtsbeschluss ist dem Gericht zufolge nicht anfechtbar. (epd/mig) Aktuell Recht
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