Sozialhilfe für EU-Bürger
EuGH Generalanwalt als Kunstturner
Der EuGH Generalanwalt kommt in der Rechtssache „Dano“ zu dem Schluss, dass Deutschland arbeitslosen EU-Bürgern Hartz IV verweigern darf. Wäre der wendige Jurist auch zu diesem Ergebnis gekommen, wenn keine rumänische Mutter betroffen wäre, sondern ein deutscher Rentner?
Von Claudius Voigt Donnerstag, 22.05.2014, 8:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Freitag, 23.05.2014, 1:30 Uhr Lesedauer: 5 Minuten |
Zahlreiche Medien berichten: „Deutschland darf arbeitslosen EU-Bürgern Hartz IV verweigern“, oder ähnlich. Dies stimmt so natürlich nicht. Die Frage, ob der Ausschluss von Leistungen des SGB II mit europäischem Recht vereinbar ist oder nicht, ist weiterhin ungeklärt. Der Europäische Gerichtshof wird erst in einigen Monaten ein Urteil in dieser Frage (Rechtssache „Dano“, C-333/13) fällen.
Am Dienstag (20.5.14) ist lediglich der Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts Melchior Wathelet vorgelegt worden, der darin zu dem oben knapp zusammengefassten Schluss kommt. Für die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist dieser nicht bindend – gleichwohl sie in der Mehrzahl der Verfahren dem Generalanwalt folgen. Ob dies in diesem Fall auch so sein wird, bleibt abzuwarten. Wenn der EuGH jedoch seine bisherige Rechtsprechung zu vergleichbaren Konstellationen nicht völlig revidieren will, dürfte er die Argumentation des Generalanwalts diesmal nicht teilen.
Denn Generalanwalt Wathelet vollzieht in seinem 30-seitigen Plädoyer eine fulminante Kür gymnastischer Kunststücke: Er springt Salti, schlägt Haken, dreht Pirouetten, läuft im Kreis – und alles nur, um am Ende genügend Schwung für eine relativ simple Rolle rückwärts gesammelt zu haben.
Diese Rolle rückwärts ist das zentrale Ergebnis des Schlussantrags: Der Generalanwalt versucht, die vom EuGH zuletzt in der Rechtssache „Brey“ (C-140/12) aufgestellten, ziemlich ausdifferenzierten Grundsätze wieder einzustampfen. Im Kern geht es nämlich in beiden genannten Verfahren um die entscheidende Frage, ob nicht erwerbstätige Unionsbürger pauschal von Sozialhilfeleistungen eines Mitgliedsstaats ausgeschlossen werden dürfen, oder ob es sich dabei um eine unzulässige Diskriminierung handelt.
Der EuGH hatte im Falle des deutschen Ehepaares Brey, die als Renter in Österreich eine ergänzende Sozialhilfeleistung beantragt hatten, im September letzten Jahres geurteilt, ein Leistungsausschluss dürfe keinesfalls automatisch, sondern nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen, in der stets auch die Verhältnismäßigkeit eines solchen Ausschlusses geprüft werden müsse.
Im aktuellen Fall der Frau Dano aus Leipzig ist die Ausgangslage ganz ähnlich. Generalanwalt Wathelet (er war nicht zuständig im Fall „Brey“) kommt allerdings nun zu dem Schluss, dass ein automatischer Leistungsausschluss hier sehr wohl mit Unionsrecht vereinbar sei. Der Grund: Der automatische Leistungsausschluss im deutschen Sozialrecht sei quasi nur halbautomatisch – anders als es der vollautomatische Ausschluss in Österreich gewesen sei.
Frau Dano sei nämlich „einzig und allein mit dem Ziel nach Deutschland (ge-)kommen, Nutzen aus dem Sozialhilfesystem dieses Mitgliedsstaats zu ziehen“. Außerdem sei wahrscheinlich, dass „die Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems nicht vorübergehend ist, sondern sich auf unbestimmte Zeit verlängert, weil überhaupt nicht nach Arbeit gesucht wird.“ Und schließlich: Es sei ja vom Jobcenter Leipzig bereits eine begrenzte Einzelfallprüfung durchgeführt worden, weil schließlich entschieden werden musste, ob Frau Dano dem Grunde nach unter den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II oder unter den Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 SGB XII falle.
Aufgrund dieser Argumentation stellen sich drei Fragen:
1. Kann es sein, dass der Generalanwalt zu einem von der bisherigen EuGH-Rechtsprechung derart abweichenden Schluss kommt, weil es sich bei Frau Dano um eine alleinerziehende, junge Mutter handelt, die rumänische Staatsbürgerin und Analphabetin ist, während die Eheleute Brey deutsche Rentner waren, die ihren wohlverdienten Lebensabend gern in den Alpen verbringen wollten?
Falls ich dem Generalanwalt mit dieser Frage zu nahe treten sollte, entschuldige ich mich ausdrücklich. Die bundesdeutsche Realität zeigt jedoch, dass eine solche Unterstellung zwar bösartig, aber leider nicht völlig abwegig ist.
2. Woher weiß der Generalanwalt eigentlich so sicher, dass Frau Dano „einzig und allein“ nach Deutschland eingereist ist, um Sozialhilfeleistungen zu beziehen? Das Jobcenter Leipzig jedenfalls dürfte diese Frage kaum geprüft haben. Denn es besteht – anders als der Generalanwalt es in seinem Schlussantrag suggeriert – im SGB II, dem Frau Dano unzweifelhaft dem Grunde nach unterliegt, überhaupt kein Leistungsausschluss für Personen, die eingereist seien, um Sozialhilfe zu beziehen. Ein solcher besteht vielmehr nur für Personen mit einem Aufenthaltsrecht allein zu Arbeitsuche. Insofern dürfte das Jobcenter und auch das Sozialgericht Leipzig über Frau Danos Einreisemotiv auch keine Erkenntnisse haben.
Vielleicht ist Frau Dano ja auch eingereist, um bei ihrer Schwester zu leben, dem Elend zu entrinnen, der Stigmatisierung zu entkommen, ihrem Kind eine bessere Perspektive und eine angemessene Bildung bieten zu können, einen Schulabschluss nachholen zu wollen, oder aus ganz anderen Gründen. Vielleicht ist sie eingereist, um Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss beziehen zu können. Hierbei handelt es sich unzweifelhaft nicht um Sozialhilfeleistungen, und weder in der Unionsbürgerrichtlinie noch im Freizügigkeitsgesetz ist deren Bezug als schädlich definiert.
Und spricht nicht die Tatsache, dass Frau Dano nunmehr seit über drei Jahren ohne den Bezug von Sozialhilfeleistungen in Deutschland (über-)lebt und dennoch hierbleibt, schon für sich gegen die Unterstellung, sie sei „einzig und allein“ eingereist, um Sozialhilfe zu beziehen?
3. Warum geht der Generalanwalt davon aus, dass Frau Danos potenzieller Sozialhilfezug sich „auf unbestimmte Zeit verlängert, weil überhaupt nicht nach Arbeit gesucht wird“? Könnte es nicht sein, dass der Zugang zu gesellschaftlichen Regelsystemen (so kritikwürdig sie auch immer sein mögen) eine gewisse integrative Kraft entfaltet? Im Klartext: Dass die Inanspruchnahme einer „Hybridleistung“ wie der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht nur die Frage klären würde, wovon ich morgen das Essen für mich und mein Kind bezahlen soll, sondern auch notwendige (und im Idealfall: auch hinreichende) Bedingung für die Integration in den Arbeitsmarkt ist?
Wie dem auch sei – die verkrampfte Argumentation des Generalanwalts in der Rechtssache Dano macht dreierlei deutlich:
1. Das Recht der EU ist formalistisch, bürokratisch und für einen Normalsterblichen kaum noch durchschaubar. Es muss klar, nachvollziehbar und menschlich formuliert und ausgestaltet werden. Die Voraussetzungen dafür sind vorhanden.
2. Das Recht der Nationalstaaten (in diesem Fall: Deutschland) ist anachronistisch. Es muss an die entgrenzte europäische Wirklichkeit angepasst und von nationalstaatlichen (und implizit: ethnischen) Ausschlusskriterien entrümpelt werden. Dies wird ein harter Kampf.
3. Die bereits bestehenden Rechtsinstrumente in Form der Europäischen Grundrechtecharta, der Europäischen Sozialcharta des Europarats, des UN-Sozialpakts fristen ein unverdientes Nischendasein. Nicht überraschend hat sich der Generalanwalt bezogen auf die Frage, ob mit dem Ausschluss von existenzsichernden Leistungen die Grundrechte der EU (z. B. die Menschenwürde) verletzt werden, für nicht zuständig erklärt.
Europa braucht einen Sozialgerichtshof, um transnationaler Lebenswirklichkeit gerecht werden und dem hegemonialen Modell des homo oeconomicus europaeus etwas Handfestes entgegen setzen zu können. Es wird Zeit, dass der „Marktbürger“ auch in der Rechtswirklichkeit abgelöst wird durch den „Menschen“.
Frau Dano jedenfalls hat dafür ihren Teil getan. Aktuell Meinung
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Grundsätzlich gilt, dass jedes Land sich zuerst um seine eigenen Leute kümmern muss. Das „deutsche Volk“ ist nun mal fester Bestandteil des Grundgesetzes. Eine Republik ohne Geschichte, Volk und Identität wäre ein Staat ohne Form und Linie. Sie wäre so konturenreich wie ein Glasfisch im Wasserglas! Wir sind nicht das „Land für alle“. Ein solches Land gibt es auf der ganzen Welt nicht. So etwas ist auch nicht von den Vätern des Grundgesetzes beabsichtigt gewesen. Für mich ist die identitätslose Gesellschaft ein Experiment, dessen Ausgang äußerst ungewiss ist, so wie die EU.
Auch der Aufenthalt von Unionsbürgern ist nach dem Gesetz eben nicht bedingungslos (vgl. §§ 2 und 4 FreizügG/EU). Welchen Beitrag hat die Dame bislang zur Finanzierung der deutschen Sozialhilfesysteme geleistet und wie sollen diese den Vorstellungen des Autors auf Dauer finanziert werden?
„Vielleicht ist Frau Dano ja auch eingereist, um bei ihrer Schwester zu leben, dem Elend zu entrinnen, der Stigmatisierung zu entkommen, ihrem Kind eine bessere Perspektive und eine angemessene Bildung bieten zu können, einen Schulabschluss nachholen zu wollen, oder aus ganz anderen Gründen. “ Alles keine Aufenthaltsgründe nach dem FreizügG/EU.
Ich denke, dass der Autor den Schlussantrag des Generalanwalts fehlerhaft interpretiert und dieser Antrag keineswegs im Widerspruch zu der sich abzeichnenden Generallinie des EuGH steht.
Tatsächlich folgt aus der Position des Generalanwalts keineswegs, dass der allgemeine Leistungsausschluss für arbeitssuchende Ausländer in § 7, SGB-II mit Europarecht vereinbar ist.
In der am EuGH anstehenden Entscheidung geht es vor allem darum, ob SGB-II-Leistungen als Sozialhilfe (oder als arbeitsmarktbezogene Leistungen) zu interpretieren sind. Für Sozialhilfeleistungen steht es den Mitgliedstaaten frei, EU-Ausländer anders zu behandeln als Inländer, da eine Zuwanderung zum Zweck des Bezugs von Sozialhilfe im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit von der Freizügigkeitsrichtlinie nicht gedeckt ist.
Voraussichtlich wird der EuGH zu der (naheliegenden) Einschätzung kommen, dass SGB-II-Leistungen arbeitsmarktbezogene Leistungen sind und insofern keine Ungleichbehandlung von EU-Ausländern und Inländern zulässig ist; der Leistungsausschluss im SGB-II würde damit als unvereinbar mit dem Europarecht gekennzeichnet und müsste verändert werden.
Dies hat aber gerade für den anstehenden Fall von Frau Dano keine Bedeutung: Frau Dano ist nicht als arbeitssuchend eingereist (sie war nie berufstätig und hat sich auch in Deutschland nie um Arbeit bemüht) und hat von daher auch keinen Anspruch auf arbeitsmarktbezogene Leistungen des SGB-II (in ihrem Fall handelt es sich tatsächlich um eine Einwanderung in die Sozialsysteme).
Der Schlussantrag des Generalanwalts stützt so tatsächlich die sich abzeichnende Beschlusslinie des EuGH (auch wenn er in der Presse und eben auch vom Autor anders interpretiert wird):
– § 7 SGB-II als allgemeiner Leistungsausschluss für arbeitssuchende Ausländer wird gekippt
– Es wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt, ob der Antragssteller einen Arbeitsmarktbezug und Perspektiven der Arbeitsmarktintegration besitzt und davon wird die Gewährung von SGB-II-Leistungen abhängig gemacht werden.
Man kann nun aus politisch-normativen Gründen der Meinung sein, dass die aktuell gültige Arbeitnehmerfreizügigkeit durch eine Sozialsystemfreizügigkeit ersetzt werden soll, sollte sich aber dadurch nicht den Blick auf die faktische rechtliche Situation verstellen lassen.
Es ist kein rechtliches, sondern auch ein moralisches Problem: will man das Weltsozialamt sein? Wenn ja, dann muss der „Sozialkuchen“ zwangsläufig kleiner werden. Aber das will ja auch keiner.
Zitat: „Vielleicht ist sie eingereist, um Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss beziehen zu können. Hierbei handelt es sich unzweifelhaft nicht um Sozialhilfeleistungen, und weder in der Unionsbürgerrichtlinie noch im Freizügigkeitsgesetz ist deren Bezug als schädlich definiert.“
Mit Verlaub, aber das ist doch bloße Semantik.
An CSUler wieso muss der Sozialkuchen zwangsläufig kleiner werden? Das ist ja nur eine Behauptung. Die Milliardäre können das ganze Geld sowieso nicht ausgeben. Das nehmen wir und packen es auf den Sozialkuchen und schon ist er größer. So einfach.
Der „Sozialkuchen“ wird zwangsläufig kleiner, je mehr Menschen in ein relativ kleines Land einwandern. Das ist evident. Da die Wirtschaftskraft der BRD nicht nennenswert zunimmt, muss der Sozialstaatskuchen daher langsam und allmählich schrumpfen. Je mehr Menschen, die Sozialleistungen in Anspruch nehmen desto weniger „Kuchen“, je mehr Menschen, die Arbeit wollen, desto geringere Löhne. Hätten wir einen wirklichen Arbeitskräftemangel wie in den 1960er Jahren, müssten sich die Unternehmen bei Lohnerhöhungen zugunsten der Arbeitnehmer gerade zu überschlagen. Genau das ist aber nicht der Fall. Die Löhne sinken eher als dass sie steigen. Der Grund liegt auf der Hand: Wir haben eine Arbeitskräfteschwemme, keinen Mangel an Arbeitskräften. Allerdings existiert tatsächlich ein Defizit bei den echten Fachkräften. Für die ist Deutschland wenig attraktiv, mit seinen 50% Steuern plus Abgaben. Die Linke sollte sich mal ernsthaft überlegen, ob ein echter, gewollter Arbeitskräftemangel nicht auch Vorteile für die Arbeitenden hätte. Das würde zu höheren Löhnen und Leistungen führen. Indirekt würde dadurch auch die Geburtenrate wieder erhöht. Um das zu erreichen, müsste allerdings die Zuwanderung wesentlich gedrosselt werden.
@ Karl-Marx (nomen est omen!)
Lieber Karl-Marx., das, was Sie vorschlagen, gab es schon mehrere Male in jüngster Vergangenheit: es nante sich Sozialistische Oktoberrevolution, Maos Kulturrevolution oder Pol Pots Bauernrevolution. Sie kosteten mehr als 70 (!) MIo. Menschen das Leben. Sie führten zum GULAK-System, zum großen Sprung in China und auf die Killing Fields von Kambodscha. Wozu diese Ereignisse, die die Welt erschütterten, NICHT führten, war die Vergrößerung des Sozialkuchens in den betreffenden Ländern. Ehe Sie soziale Probleme in MEINEM Land auf die von Ihnen vorgeschlagene Weise lösen möchten, suchen Sie sich ein anderes Land aus, in dem Sie Ihre Ideen realisieren können, bsp. steht Nordkorea zur Auswahl.
@Stefan
***Für Sozialhilfeleistungen steht es den Mitgliedstaaten frei, EU-Ausländer anders zu behandeln als Inländer, da eine Zuwanderung zum Zweck des Bezugs von Sozialhilfe im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit von der Freizügigkeitsrichtlinie nicht gedeckt ist.***
Eben, die Freizügigkeitsrichtlinie betrifft Arbeitnehmer, also Leute die tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis stehen, nicht diejenigen, die nur vage auf einen Arbeitsplatz hoffen.
EU-Bürger ohne Arbeit können daher ausgewiesen werden.
Die Stadt Duisburg bspw. hat schon in mehreren hundert Fällen solche Ausweisungen verfügt.
Das Problem: Die Ausgewiesenen können schon nach einem Tag wieder einreisen, und bleiben dann zunächst für 3 Monate mit einem
Touristenstatus unbehelligt.
Das könnte sich nach geltender Rechtslage endlos wiederholen, da es keine Möglichkeit (Ausnahme: schwere Straftaten) zur Verhängung einer Wiedereinreisesperre
gibt.
Sagt mal, wo lebt ihr denn alle?
Da fasst man sich ja an den Kopf! Von was ist denn die ganze Zeit die Rede, seit wir die EU haben? Die letzten Jahre verschlafen?
Es geht hier nicht darum, die Welt zu retten. Die draußen zu halten, die von außerhalb Europas kommen, dafür haben die europäscihen Regierungen ja schon FRontex geschaffen.
Aber dem GEist sämtlicher EU-Verhandlungen nach ist doch seit Jahren das Ziel, dass Bildungs- , Gesundheits- und eben auch Sozialsysteme so anzugleichen, dass es völlig egal ist, in welchem Land man seine Sozialhilfe, Krankgeld, Elterngeld oder was auch immer bekommt. Genauso wie es innerhalb der BRD zwischen den Bundesstaaten möglich ist.
In diesem Sinne ergingen die bisherigen Entscheidungen des EuGH. Und es wäre tatsächlich eine merkwürdige Rolle rückwärts, wenn dieser Antrag des Staatsanwaltes durchkommt.
Die Realität ist doch, dass nicht nur deutsche Rentner in Österreich oder rumänische Mütter davon profitieren, was glaubt ihr, wie viele Deutsche beereits in anderen europäischen Ländern in Irland, in Spanien, in den skandinavischen Ländern und wohnen und arbeiten oder ihr Rentenalter verbringen (vielleicht weil ihre Kinder dort arbeiten?) und ebenfalls davon profitieren? Wir leben in einem Zeitalter der Mobilität und des mobilen Arbeitsmarktes. Da sollten solche Regelungen zumindest innerhalb Europas selbstverständlich sein. Alles andere geht längst an der Realität vorbei.