VwGH-Österreich
Türkische Studentin bekommt Dauer-Arbeitserlaubnis aus EU-Recht
Der Österreichische VwGH hat einer türkischen Studentin einen zeitlich uneingeschränkten Arbeits- und Aufenthaltstitel erteilt. Das Recht ergibt sich aus dem Assoziationsrecht und gilt EU-Weit - auch für türkische Studenten in Deutschland.
Freitag, 27.07.2012, 8:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 02.08.2012, 7:10 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Der Österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung die Rechte türkischer Studenten gestärkt (Gz.: 2010/09/0234, 26.6.2012). Danach haben türkische Studenten ein Recht auf eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis in Österreich, wenn sie davor zumindest ein Jahr lang beim selben Arbeitgeber – und sei es auch nur geringfügig – gearbeitet haben.
Der VwGH hat damit einen Bescheid des österreichischen Arbeitsmarktservices (AMS), das den Antrag einer türkischen Studentin abgelehnt hatte, als rechtswidrig aufgehoben. Freuen dürfen sich über diese Entscheidung nicht nur die in Österreich studierenden rund 3.200 Türken, sondern türkische Studenten innerhalb der gesamten EU.
Denn das Recht türkischer Staatsbürger ergibt sich aus dem Assoziationsabkommen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) – dem Vorläufer der EU – mit der Türkei aus dem Jahr 1980. Dieses Abkommen steht über den nationalen Gesetzen der jeweiligen EU-Mitgliedsländer und bindet sie gleichermaßen.
Sachverhalt
Zum Sachverhalt: Die Türkin hat sich seit ihrer legalen Einreise 2003 durchgehend rechtmäßig in Österreich aufgehalten und hatte eine Aufenthaltsbewilligung als Studentin. Sie war seit über einem Jahr geringfügig als Kellnerin beschäftigt. Nach Ablauf ihre Beschäftigungsbewilligung beantragte sie unter Bezugnahme auf das Assoziationsabkommen eine Beschäftigungsbewilligung für eine ganztägige Dauerbeschäftigung als Kellnerin bei ihrem bisherigen Arbeitgeber. Das AMS lehnte den Antrag ab, unter anderem mit dem Argument, dass die Aufenthaltsbewilligung als Studentin keine Vollbeschäftigung zulasse.
Die VwGH-Richter sahen es anders und hoben den Bescheid als rechtswidrig auf. „Ihr bisher eingeschränktes Beschäftigungsausmaß und der Umstand, dass sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Studierender war, konnte angesichts der dargelegten Rechtsprechung des EuGH ihren Erwerb […] vorgesehenen Rechts nicht hindern“, so die Entscheidungsbegründung.
Tipp: Weitere Entscheidungen von Gerichten, Meinungen und Artikel zum Assoziationsrecht lesen Sie bei MiGAZIN unter dem Stichwort „ARB 1/80„.
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland ist die Behördenpraxis von Bundesland zu Bundesland und sogar von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Laut zahlreichen Fällen, die dem MiGAZIN vorliegen, wurden entsprechende Anträge von türkischen Studenten in Köln systematisch abgelehnt, während ahnliche und teilweise inhaltsgleiche Änträge in Bonn dem Assoziationsrecht entsprechend bearbeitet wurden. Deshalb weisen Experten darauf hin, dass man sich vom ersten Nein der Behörden nicht abschrecken lassen und das Recht notfalls gerichtlich durchsetzen sollte.
Denn win Blick in die Rechtsprechung und auch in die Fachliteratur zeigt: Das Recht steht allen türkischen Staatsbürgern zu, wenn sie ein Jahr lang ordnungsgemäß und ununterbrochen bei dem gleichen Arbeitgeber gearbeitet haben – das gilt auch für Studentenjobs mit wenigen Stunden Arbeitszeit in der Woche. Wichtig ist, dass vom Lohn Sozialabgaben abgeführt wurden. Liegen alle Voraussetzungen vor, wird eine vom Studium unabhängige Arbeitserlaubnis erteilt, die zugleich auch mit einem Aufenthaltstitel verknüpft ist. (es) Leitartikel Recht
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