Ministerium informiert

Aussetzung der Wehrpflicht hat einbürgerungsrechtliche Folgen für deutsch-türkische Staatsangehörige

Seit dem 1. Juli 2011 ist die Wehrpflicht in Deutschland ausgesetzt. Damit haben sich für deutsch-türkische Staatsangehörige, die der türkischen Wehrpflicht unterliegen, die Bedingungen für ein Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit geändert.

Donnerstag, 20.10.2011, 8:26 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 23.10.2011, 23:40 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Betroffen sind laut einer Mitteilung des baden-württembergischen Integrationsministeriums insbesondere Kinder aus deutsch-türkischen Ehen und – in einigen Jahren – auch die ab 1. Januar 2000 in Deutschland geborenen Kinder türkischer Eltern, die bis zu ihrer Entscheidung für eine Nationalität (Optionspflicht spätestens mit Vollendung des 23. Lebensjahrs) beide Staatsangehörigkeiten haben.

Nach derzeitiger Rechtslage ist die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit in der Regel Voraussetzung für den Erwerb oder die Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft. Ein türkischer Wehrpflichtiger muss grundsätzlich seinen Wehrdienst abgeleistet haben, bevor er aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen werden kann.

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„Bislang konnten junge Männer mit deutschem und türkischem Pass ihren Wehr- oder Ersatzdienst in Deutschland ableisten und damit die Voraussetzungen für ein Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit schaffen. Mit der Aussetzung der Wehrpflicht in Deutschland entfällt diese Möglichkeit: Die Türkei erkennt freiwillige Wehr- oder Sozialdienste nicht als Wehrdienst an“, so das Ministerium.

Erleichterte Entlassung möglich
Allerdings sei für junge volljährige Männer mit deutschem und türkischem Pass weiterhin eine erleichterte Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit möglich, sofern dies vor Eintritt der Wehrpflicht geschehe. Nach türkischem Recht könnten sie bis zum Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 20 Jahre alt werden, ohne wehrrechtliche Hindernisse aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausscheiden.

„Darüber hinaus haben türkische Staatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin die Möglichkeit, sich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 38. Lebensjahr vollenden, vom Wehrdienst zurückstellen zu lassen. In der Zurückstellungsphase ist eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit ohne Wehrdienstleistung ebenfalls möglich“, teilt das Ministerium abschließend mit. (bk)
Aktuell Recht

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