Bundesrat
Neues Ausländergesetz nimmt weitere Hürde
Das Gesetz zur Bekämpfung von Zwangsverheiratungen passierte den Bundesrat. Neu ist ein Straftatbestand eigens gegen Zwangsverheiratungen, die Erhöhung der Ehebestandszeit und Aufenthaltserlaubnis für gut Integrierte.
Montag, 18.04.2011, 8:26 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 20.04.2011, 2:06 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Der Bundesrat hat vergangene Woche Freitag das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat akzeptiert. Die Anstiftung zur Zwangsheirat soll nicht mehr als ein schwerer Fall von Nötigung bestraft werden, sondern nach einem eigens dafür geschaffenen Straftatbestand. Die bisherige Höchststrafe von fünf Jahren Haft bleibt allerdings wie bisher.
Neu in diesem Zusammenhang ist jedoch die Verlängerung die Antragsfrist zur Aufhebung der Ehe im Bürgerlichen Gesetzbuch von einem auf drei Jahre. Zudem sieht das Gesetz ein eigenständiges Wiederkehrrecht für ausländische Opfer von Zwangsverheiratungen vor.
Ehebestandszeit
Außerdem wurde die Ehebestandszeit von zwei auf drei Jahren angehoben. So sollen Frauen, die zu ihrem deutschen Ehemann nach Deutschland ziehen, erst nach drei Jahren eine vom Bestand der Ehe unabhängige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Bislang gilt eine Frist von zwei Jahren.
Diese Regelung stieß bei zahlreichen Frauenrechtsorganisationen und der Opposition auf heftigen Widerstand. Damit werde bei Zwangsheiratsfällen die Ehehölle um ein Jahr verlängert, kritisierten Experten. Die Bundesregierung hingegen argumentiert, dass mit der längeren Frist Scheinehen verhindert werden sollen.
Der Bundesrat hatte zuvor selbst Zweifel an dieser Regelung geäußert. Bei der Abstimmung verzichtete sie aber darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Sie hätte das Gesetz damit nur verzögern, aber nicht verhindern können.
Aufenthaltserlaubnis für gut Integrierte
Schließlich führt das Gesetz auch einen neuen eigenständigen Aufenthaltstitel für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende ein, die bisher nur geduldet wurden.
Hinzu kommt, dass Ausländerbehörden künftig eine Aufenthaltserlaubnis nur noch dann verlängern sollen, wenn sie feststellen, dass der Ausländer seine Pflicht erfüllt hat, einen Integrationskurs zu besuchen. (hs)
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