Bundessozialgericht

Karlsruhe soll Ausschluss von Ausländern vom Elterngeld prüfen

Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen Ausländer Erziehungs- beziehungsweise Elterngeld erhalten können, sind nach Ansicht des Bundessozialgerichts teilweise verfassungswidrig. Betroffen sind Ausländer, die Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen erhalten haben.

Freitag, 04.12.2009, 8:15 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 29.08.2010, 16:55 Uhr Lesedauer: 3 Minuten  |  

Das Bundessozialgericht in Karlsruhe ist davon überzeugt, dass Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes, nach denen Ausländer Erziehungs- beziehungsweise Elterngeld erhalten können, teilweise verfassungswidrig sind. Ausländer könnten nicht in angemessenen Maße am Erziehungsgeld teilhaben. Ob diese Regelung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar ist, soll nun das Bundesverfassungsgericht prüfen.

§ 1 Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 13.12.2006

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(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhn- lichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit einem Kind, für das ihm die Perso- nensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

(6) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist nur anspruchsberechtigt, wenn er
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder be­rechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Abs 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum er­teilt werden,
c) nach § 23 Abs 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
oder
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

Zwar dürfe die Leistung an nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer davon abhängig gemacht werden, dass sich diese voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten. Auch könne eine Integration in den inländischen Arbeitsmarkt eine solche Prognose begründen. Die fragliche Regelung beinhalte jedoch insoweit sachwidrige Kriterien, als er einen aktuellen, eng umschriebenen Arbeitsmarktbezug während der Erziehungszeit fordere.

Dies allein könne nicht Maßstab sein. „Durch die Gewährung von Erziehungsgeld soll den Erziehenden ja gerade ermöglicht werden, nicht zu arbeiten“, betonte der vorsitzende Richter. Außerdem blieben Integrationsleistung des Ehegatten unberücksichtigt. Gerade bei einer Leistung für Familien sei dies unverständlich.

Der Betroffenenkreis
Betroffen von den fraglichen Regelungen sind Ausländer, deren Asylanträge zwar abgelehnt wurden, die aber Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen erhalten haben. Dazu zählen zum Beispiel sogenannte Härtefälle, oder Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen – zum Beispiel einer Traumatisierung – nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden dürfen.

Zwar wurde zum 1. Januar 2007 das Erziehungsgeld vom Elterngeld abgelöst, doch gelten die fraglichen Bestimmungen für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer weiter. Daher gehen Beobachter davon aus, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch auf das Elterngeld übertragen werden müsste.

So auch Sevim Dagdelen, migrations- und integrationspolitische Sprecherin der Linksfraktion im Bundestag. Für sie ist es für eine Korrektur „höchste Zeit“. Allerdings sollten auch langjährig geduldete Personen in die Gruppe der Anspruchsberechtigten für Familienleistungen einbezogen werden.

„Die CDU/CSU-Fraktion argumentiert nach wie vor, dass Ausländer mit vorübergehender Aufenthaltsgenehmigung vom Elterngeldbezug ausgeschlossen werden müssen, um damit keine finanziellen Anreize zur Zuwanderung nach Deutschland zu setzen. Dass dieser Abschottungsideologie sowohl die Integrations- als auch die Familienförderung geopfert wurden, störte die damalige große Koalition nicht“, so Dagdelen. Recht

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